Über Dirk Buchsteiner

Der Autor hat bisher keine Details angegeben.
Bisher hat Dirk Buchsteiner, 19 Blog Beiträge geschrieben.

Webinar „Klima Kompakt“

Deutschland will bis 2045 klima­neutral werden – der Wirtschafts­standort Hamburg sogar schon bis zum Jahr 2040. Die Handels­kammer Hamburg organi­siert in Koope­ration mit der Handels­kammer Bremen – IHK für Bremen und Bremer­haven eine geson­derte Webinar­reihe „Klima kompakt“.

Erfahren Sie in der Online-Auftakt­ver­an­staltung am 18. April 2024, 9.00 – 10.00 Uhr, welche recht­lichen Regelungen schon jetzt für KMU zu beachten sind und welche Unter­stüt­zungs­an­gebote Sie kennen sollten. Dirk Buchsteiner wird einen Überblick über relevante EU- und Bundes­ge­setz­gebung geben und steht den Teilnehmern für Fragen zur Verfügung. 

Die Veran­stal­tungs­reihe Klima kompakt richtet sich an mittel­stän­dische Unter­nehmer, die ihr Unter­nehmen zukunfts­ori­en­tiert und klima­freundlich trans­for­mieren möchten.

In den kompakten Onlin­ever­an­stal­tungen (April bis Dezember 2024) werden relevante recht­liche Rahmen­be­din­gungen vorge­stellt und Handlungs­im­pulse gegeben. Ein wesent­licher Bestandteil ist die Möglichkeit zum direkten Austausch mit den jewei­ligen Experten. Die Veran­stal­tungs­in­halte bauen aufein­ander auf und begleiten die Teilneh­menden auf dem Weg in die Klimaneutralität.

Eine Teilnahme an Einzel­ter­minen ist ebenfalls möglich. Die Teilnahme ist kostenlos.

 

 

Klage der Stadt Moers gegen eine Höchst­span­nungs­frei­leitung erfolglos

Die Energie­wende kann nur durch die gleich­zeitige Ertüch­tigung des Strom­netzes gelingen. Dafür sind bei den Übertra­gungs­netz­be­treibern viele Ersatz­neu­bauten von Höchst­span­nungs­lei­tungen in der planungs­recht­lichen Pipeline. Der Weg zu einem Planfest­stel­lungs­be­schluss ist steinig uns schwer, da bereits im Verfahren (und auch davor) viele Stöckchen liegen, über die man springen muss – so ist es in der Praxis oft bereits gar nicht so einfach, die benötigten Baugrund­un­ter­su­chungen (auf die man eigentlich einen Anspruch hat) vor Ort durch­zu­setzen. Wie bei vielen Projekten gilt vor Ort dann oft der NIMBY-Grundsatz – überall, nur nicht hier („not in my backyard“). Daher sind die Fragen des Bedarfs an bestimmten Leitungen und insbe­sondere auch die Linien­führung oft Streit­themen – auch dann noch, wenn der Planfest­stel­lungs­be­schluss dann endlich ergangen ist.

Zur Beschleu­nigung von Vorhaben hat der Gesetz­geber reagiert und einige Vorhaben in den vordring­lichen Bedarf gestellt, für die demnach auch die Planrecht­fer­tigung schon von Gesetzes wegen feststeht. Im Hinblick auf den Rechts­schutz gibt es die erst- (und letzt-) instanz­liche Zustän­digkeit des Bundesverwaltungsgerichts.

Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt in Leipzig hat mit aktuellem Urteil vom 10.04.2024 – BVerwG 11 A 4.23 - eine Klage der Stadt Moers gegen eine Höchst­spannungsfreileitung abgewiesen. Hier ging es u.a. auch um die Trasse. Die Stadt Moers hatte einen Planfest­stel­lungs­be­schluss angegriffen, mit dem der Bau und Betrieb einer 110-/380-kV-Höchst­span­nungs­frei­leitung zwischen Wesel und Utfort sowie einer 380-kV-Höchst­span­nungs­frei­leitung zwischen Utfort und dem Punkt Hüls-West zugelassen wurde.  Die Leitungen sollen auf dem Gebiet der Klägerin zusammen mit der auf einem Teilstück zu erneu­ernden 220-/380-kV-Höchst­span­nungs­frei­leitung Utfort-Walsum zwischen den dicht besie­delten Ortsteilen Eick und Utfort verlaufen.

Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen Teilab­schnitt des in Nr. 14 der Anlage zum Energieleitungsausbau­gesetz genannten Vorhabens „Neubau Höchst­span­nungs­leitung Nieder­rhein – Utfort – Osterath, Nennspannung 380 kV“. Dass die Linien­führung im Abschnitt Rhein­querung zum Zeitpunkt des Planfest­stel­lungs­be­schlusses noch nicht abschließend feststand, war rechtlich unerheblich. Hinsichtlich der Umspann­anlage Utfort reicht es aus, dass die Leitungen die Umspann­anlage erreichen und dort einge­bunden werden können.

Die Planrecht­fer­tigung für das Vorhaben ist aus Sicht der Leipziger Richter gegeben, weil es mit­samt der notwen­digen Folge­maß­nahmen gemäß § 1 Abs. 2 EnLAG in den vordring­lichen Bedarf gestellt ist. Die Abwägungs­ent­scheidung verletzt die Stadt Moers nicht in eigenen Rechten. Die Planung durfte sich gegen eine westliche Umgehung der dicht besie­delten Gebiete der Klägerin durch Führung der Höchst­span­nungs­lei­tungen Wesel-Utfort und Utfort-Walsum in neuer Trasse entscheiden. Es spricht viel dafür, dass die Planfest­stel­lungs­be­hörde die Vor­habenträgerin schon aus Rechts­gründen nicht verpflichten konnte, anlässlich einer bestimmten Planung auch eine andere, bestehende Leitung weiträumig zu verlegen. Auch unabhängig davon war die Abwägung nicht zu beanstanden. Die gegen die Alter­native sprechenden Belange mussten nicht ausführ­licher ermittelt werden als geschehen. Auch die Ermittlung der gegen die Antrag­strasse sprechenden Belange war im Ergebnis nicht zu beanstanden. Aufgrund der Vorbe­lastung durch die Bestandstrassen durfte der Planfest­stel­lungs­be­schluss auch davon ausgehen, dass die Planung die Klägerin weder in ihrer Planungs­hoheit noch in ihrer Gestal­tungs­freiheit verletzt. (Dirk Buchsteiner)

Neues Abfall­ver­brin­gungs­recht der EU

Die Überar­beitung der Abfall­ver­brin­gungs­ver­ordnung ist abgeschlossen. Am 25.03.2024 wurde die Novelle im Rat verab­schiedet. Die angestrebten Ziele liegen hoch: Alles soll nun mit den aktua­li­sierten Vorschriften effizi­enter werden heißt es in der Presse­mit­teilung. Zudem soll dafür gesorgt werden, dass weniger proble­ma­tische Abfälle in Länder außerhalb der EU gelangen, illegale Verbrin­gungen bekämpft werden und die Durch­setzung insgesamt verbessert wird. Gleich­zeitig wurden die Verfahren mit Blick auf die Ziele der Kreis­lauf­wirt­schaft und der Klima­neu­tra­lität und die Übermittlung von Infor­ma­tionen auf elektro­ni­schem Weg aktualisiert.

Im Kern geht es in den Vorschriften zunächst um ein „Verbrin­gungs­verbot“ für Abfälle, die innerhalb der EU entsorgt werden sollen. Dieses Verbot gilt jedoch nicht absolut. Im Ausnah­mefall kann eine solche Verbringung durch vorherige Notifi­zierung und Zustimmung („PIC-Verfahren“) genehmigt werden.

Wenig Neues gibt es laut der Presse­mit­teilung hinsichtlich der Verbringung von „grün gelis­teten Abfällen“ innerhalb der EU, die zur Verwertung bestimmt sind; für sie gelten die weniger strikten Verfahren, die in den allge­meinen Infor­ma­ti­ons­pflichten festgelegt sind.

Verboten ist es jedoch weiterhin, zur Entsorgung bestimmte Abfälle in Dritt­staaten und zur Verwertung bestimmte gefähr­liche Abfälle in Nicht-OECD-Länder auszu­führen. Neu ist ein Verbot der Ausfuhr nicht gefähr­licher Kunst­stoff­ab­fälle in Nicht-OECD-Staaten. Letztere können nach einem bestimmten Zeitrahmen ihre Bereit­schaft erklären, Kunst­stoff­ab­fälle aus der EU einzu­führen, wenn sie strenge Abfall­be­wirt­schaf­tungs­stan­dards erfüllen. Ihr Antrag muss von der Kommission positiv bewertet werden, bevor das Verbot aufge­hoben werden kann. Nicht gefähr­liche Kunst­stoff­ab­fälle können im Rahmen des „PIC-Verfahrens“ in OECD-Länder ausge­führt werden, unter­liegen jedoch einer beson­deren Kontrolle durch die Kommission.

Die Veröf­fent­li­chung der novel­lierten Verordnung im Amtsblatt steht noch aus. Ein bisschen Zeit haben wir wohl noch, denn anwendbar wird die Neure­gelung erst nach Ablauf von zwei Jahren. Erleich­te­rungen für die Praxis bei der Abfall­ver­bringung sind durch die Novelle indes nicht zu erwarten. So heißt es von EU-Ebene ohnehin, dass etwa ein Drittel aller Verbrin­gungen illegal seien. Kompli­zierte, zeitrau­bende Verfahren und auch ein gewisser Unwille bei den Behörden, eine notifi­zie­rungs­pflichtige Verbringung überhaupt zu geneh­migen (man denke an „Boden“, der weder „grün“ noch „gelb“ gelistet und damit zu notifi­zieren ist), machen ist mitunter auch nicht einfacher. Das Abfall­ver­brin­gungs­recht bleibt also weiterhin hochgradig OWi-relevant und auch straf­rechtlich spannend. (Dirk Buchsteiner)

2024-04-04T23:28:47+02:004. April 2024|Allgemein|