Die neue Abwärmeplattform

Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) vom September 2023 hat sich Großes vorgenommen: 45 TWh sollen ab diesem Jahr bis 2030 jährlich eingespart werden. Ein Instrument, das das neue Gesetz vorsieht, besteht in einem besseren Matching von Abwärmeproduktion und Wärmesenke, zum einen durch eine direkte Auskunftspflicht von Abwärmeproduzenten nach § 17 Abs. 1 EnEfG, zum anderen durch eine Plattform, in die die neue Bundesstelle für Energieeffizienz alle relevanten Informationen über verfügbare Abwärme öffentlich bereit stellt, § 17 Abs. 2 EnEfG (wir berichteten).

Die Daten soll die Bundesstelle sich nicht beschaffen, sondern die Unternehmen sind verpflichtet, ihr diese auch ohne Abfrage mitzuteilen. Ausgenommen sind nur Unternehmen, die in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren durchschnittlich 2,5 GWh oder weniger Gesamtendenergieverbrauch hatten.

Die Daten, die gemeldet werden sollen, ergeben sich aus einer Aufzählung in § 17 Abs. 1 EnEfG:

“1. Name des Unternehmens,
2. Adresse des Standortes oder der Standorte, an dem die Abwärme anfällt,
3. die jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung,
4. die zeitliche Verfügbarkeit in Form von Leistungsprofilen im Jahresverlauf,
5. die vorhandenen Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung,
6. das durchschnittliche Temperaturniveau in Grad Celsius”

Für das erste Jahr sollten die Unternehmen diese Informationen nach § 20 Abs. 1 EnEfG bis zum 01.01.2024 melden, danach jeweils bis zum 31.03. jeden Jahres. Inzwischen hat die neue Bundesstelle für Energieeffizienz aber schon veröffentlicht, dass ihr für das erste Jahr Daten zum 01.01.2025 reichen. Wer bis dahin meldet, bekommt kein Bußgeld aufgebrummt, das bis zu 50.000 EUR betragen kann.

Für Unternehmen heißt das: Pflichtenhefte müssen aufgerüstet werden. Teilweise müssen die Daten überhaupt erst bereitgestellt werden. Zwar haben die Unternehmen nun noch etwas Zeit. Klar ist aber: Hier besteht Handlungsbedarf Immerhin hat der Bund nun die neue Plattform bereit gestellt. Nun fehlen noch die Daten (Miriam Vollmer).

 

2024-04-27T01:48:10+02:0027. April 2024|Energiepolitik, Kommentar|

Zum Einsichtsrecht des Mieters in Wärmelieferungsverträge des Vermieters

Wärmelieferungen finden regelmäßig auch in einer Art Dreipersonenverhältnis statt, bei dem ein Wärmelieferant einen Gebäudeeigentümer (Vermieter) auf Basis eines Wärmelieferungsvertrages mit Wärme versorgt und der Vermieter diese Kosten als betriebskosten an seine mieter weiterwälzt.

Hier haben die betroffenen Mieter nach der Rechtsprechung (z.B. LG Berlin vom 13. November 2009, Az. 63 S 122/09 ) das Recht, vom Vermieter Einsicht in die entsprechenden Wärmelieferungsverträge zu erhalten, die der Vermieter abgeschlossen hat, insbesondere wenn die Wärmekosten dem Mieter als Nebenkosten in Rechnung gestellt werden. Dieses Recht auf Einsichtnahme ist von entscheidender Bedeutung, da es den Mietern ermöglicht, die Grundlage für die Abrechnung ihrer Nebenkosten besser zu verstehen und sicherzustellen, dass diese Abrechnung gerecht und transparent erfolgt.

Die Wärmelieferungsverträge regeln die Bedingungen, zu denen der Vermieter Wärmeenergie von einem Dritten bezieht, um sie an die Mieter weiterzugeben. Diese Verträge enthalten wichtige Informationen, wie zum Beispiel die Kosten für die gelieferte Wärmeenergie, die Abrechnungsmodalitäten sowie eventuelle Regelungen bezüglich der Wartung und Reparatur der Heizungsanlagen und insbesondere auch die Preisanpassungsregelungen, die den Anforderungen des § 24 AVBFernwärmeV entsprechen muss.

Indem Mieter Einsicht in diese Verträge erhalten, können sie überprüfen, ob die ihnen in Rechnung gestellten Wärmekosten angemessen sind und ob der Wärmelieferungsvertrag die Vorgaben der AVBFernwärmeV einhält. Falls Unstimmigkeiten oder Unklarheiten auftreten, können die Mieter auf Grundlage dieser Informationen entsprechende Maßnahmen ergreifen, zum Beispiel indem sie eine Überprüfung der Nebenkostenabrechnung verlangen oder gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten.

Es ist wichtig zu betonen, dass der Vermieter verpflichtet ist, den Mietern die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Wärmelieferungsverträge zu gewähren, und dass er diese Information nicht zurückhalten darf. Mieter sollten sich daher nicht scheuen, von diesem Recht Gebrauch zu machen und bei Bedarf entsprechende Anfragen beim Vermieter zu stellen.

Insgesamt dient das Recht auf Einsicht in die Wärmelieferungsverträge dazu, die Transparenz und Fairness bei der Abrechnung von Nebenkosten im Mietverhältnis zu gewährleisten und den Mietern eine wirksame Möglichkeit zur Kontrolle dieser Kosten zu bieten.

(Christian Dümke)

2024-04-26T14:56:17+02:0026. April 2024|Rechtsprechung, Wärme|

Solarpaket I – 2. Anhörung beendet

Am vergangenen Montag, den 22.04. hat sich der Bundestagsausschuss für Klimaschutz und Energie in einer zweiten öffentlichen Anhörung mit dem „Solarpaket I“ befasst. Geschnürt hat dieses Paket die Bundesregierung und Gegenstand ist ein Gesetzentwurf zur Änderung des EEG und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung von PV als weiterer Baustein der Transformation, damit Deutschland bis 2045 klimaneutral wird. Um dieses Ziel zu erreichen, muss der Stromsektor bereits bis 2035 weitgehend ohne die Emission von Treibhausgasen auskommen. Hierfür bestehen ambitionierte Ausbauziele für erneuerbare Energien. 2022 waren in Deutschland insgesamt knapp 150 Gigawatt (GW) Kapazität zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien installiert. Die Photovoltaik hatte dabei einen Anteil von rund 45 Prozent. Um die im EEG 2023 gesetzten Ziele zur Steigerung der installierten Leistung von Solaranlagen bis 2040 zu erreichen, wurde 2023 ein Zubau von Leistung in Höhe von 9 GW angestrebt. Dieses Jahr sollen es 13 GW sein und nächstes Jahr schon 18 GW. Im Jahr 2026 soll der jährliche Leistungszubau auf 22 GW gesteigert und für die Folgejahre auf diesem hohen Niveau stabilisiert werden. Der Ausbau umfasst zur einen Hälfte Dachanlagen und zur anderen Freiflächenanlagen. Die Regelungen des Solarpakets I zielen daher insbesondere darauf ab, den Ausbau der Photovoltaik zu erleichtern und zu beschleunigen. Beantragungs- und Genehmigungsverfahren sollen kürzer werden. In der Anhörung gab es durchaus viel Zustimmung von Sachverständigenseite, allerdings werden mit der jüngst angepassten Version des Gesetzesentwurfs nicht alle Wünsche erfüllt. Das betrifft insbesondere den sog. Resilienzbonus. Hierdurch sollte die Nutzung von Photovoltaik-Komponenten aus europäischer Produktion gefördert werden. Daraus wird nun erstmal nichts. Auch was Beschleunigungen von Verfahren anbelangt sollte man weiterhin allenfalls vorsichtig optimistisch bleiben. Jeder, der sich mit Genehmigungen bei Freiflächenanlagen befasst, weiß, dass selbst wenn das Thema Bebauungsplan durch ist, noch einiges an (zu bewältigendem) Ungemach aus Anforderungen drohen kann. Sofern jedoch noch nicht einmal ein Bebauungsplan beschlossen wurde, um die bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit der Anlage herzustellen, sind auch hier Zielkonflikte und auch die Bürokratie Hemmschuhe beim Ausbau. Und noch sind wir auch noch nicht ganz mit dem Paket durch… (Dirk Buchsteiner)

2024-04-26T13:47:16+02:0026. April 2024|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|