Die neue Abwärmeplattform

Das Energie­ef­fi­zi­enz­gesetz (EnEfG) vom September 2023 hat sich Großes vorge­nommen: 45 TWh sollen ab diesem Jahr bis 2030 jährlich einge­spart werden. Ein Instrument, das das neue Gesetz vorsieht, besteht in einem besseren Matching von Abwär­me­pro­duktion und Wärme­senke, zum einen durch eine direkte Auskunfts­pflicht von Abwär­me­pro­du­zenten nach § 17 Abs. 1 EnEfG, zum anderen durch eine Plattform, in die die neue Bundes­stelle für Energie­ef­fi­zienz alle relevanten Infor­ma­tionen über verfügbare Abwärme öffentlich bereit stellt, § 17 Abs. 2 EnEfG (wir berich­teten).

Die Daten soll die Bundes­stelle sich nicht beschaffen, sondern die Unter­nehmen sind verpflichtet, ihr diese auch ohne Abfrage mitzu­teilen. Ausge­nommen sind nur Unter­nehmen, die in den letzten drei abgeschlos­senen Kalen­der­jahren durch­schnittlich 2,5 GWh oder weniger Gesam­tend­ener­gie­ver­brauch hatten.

Die Daten, die gemeldet werden sollen, ergeben sich aus einer Aufzählung in § 17 Abs. 1 EnEfG:

1. Name des Unternehmens,
2. Adresse des Stand­ortes oder der Standorte, an dem die Abwärme anfällt,
3. die jährliche Wärme­menge und maximale thermische Leistung,
4. die zeitliche Verfüg­barkeit in Form von Leistungs­pro­filen im Jahresverlauf,
5. die vorhan­denen Möglich­keiten zur Regelung von Tempe­ratur, Druck und Einspeisung,
6. das durch­schnitt­liche Tempe­ra­tur­niveau in Grad Celsius“

Für das erste Jahr sollten die Unter­nehmen diese Infor­ma­tionen nach § 20 Abs. 1 EnEfG bis zum 01.01.2024 melden, danach jeweils bis zum 31.03. jeden Jahres. Inzwi­schen hat die neue Bundes­stelle für Energie­ef­fi­zienz aber schon veröf­fent­licht, dass ihr für das erste Jahr Daten zum 01.01.2025 reichen. Wer bis dahin meldet, bekommt kein Bußgeld aufge­brummt, das bis zu 50.000 EUR betragen kann.

Für Unter­nehmen heißt das: Pflich­ten­hefte müssen aufge­rüstet werden. Teilweise müssen die Daten überhaupt erst bereit­ge­stellt werden. Zwar haben die Unter­nehmen nun noch etwas Zeit. Klar ist aber: Hier besteht Handlungs­bedarf Immerhin hat der Bund nun die neue Plattform bereit gestellt. Nun fehlen noch die Daten (Miriam Vollmer).

 

2024-04-27T01:48:10+02:0027. April 2024|Energiepolitik, Kommentar|

Zum Einsichts­recht des Mieters in Wärme­lie­fe­rungs­ver­träge des Vermieters

Wärme­lie­fe­rungen finden regel­mäßig auch in einer Art Dreiper­so­nen­ver­hältnis statt, bei dem ein Wärme­lie­ferant einen Gebäu­de­ei­gen­tümer (Vermieter) auf Basis eines Wärme­lie­fe­rungs­ver­trages mit Wärme versorgt und der Vermieter diese Kosten als betriebs­kosten an seine mieter weiterwälzt.

Hier haben die betrof­fenen Mieter nach der Recht­spre­chung (z.B. LG Berlin vom 13. November 2009, Az. 63 S 122/09 ) das Recht, vom Vermieter Einsicht in die entspre­chenden Wärme­lie­fe­rungs­ver­träge zu erhalten, die der Vermieter abgeschlossen hat, insbe­sondere wenn die Wärme­kosten dem Mieter als Neben­kosten in Rechnung gestellt werden. Dieses Recht auf Einsicht­nahme ist von entschei­dender Bedeutung, da es den Mietern ermög­licht, die Grundlage für die Abrechnung ihrer Neben­kosten besser zu verstehen und sicher­zu­stellen, dass diese Abrechnung gerecht und trans­parent erfolgt.

Die Wärme­lie­fe­rungs­ver­träge regeln die Bedin­gungen, zu denen der Vermieter Wärme­en­ergie von einem Dritten bezieht, um sie an die Mieter weiter­zu­geben. Diese Verträge enthalten wichtige Infor­ma­tionen, wie zum Beispiel die Kosten für die gelie­ferte Wärme­en­ergie, die Abrech­nungs­mo­da­li­täten sowie eventuelle Regelungen bezüglich der Wartung und Reparatur der Heizungs­an­lagen und insbe­sondere auch die Preis­an­pas­sungs­re­ge­lungen, die den Anfor­de­rungen des § 24 AVBFern­wärmeV entsprechen muss.

Indem Mieter Einsicht in diese Verträge erhalten, können sie überprüfen, ob die ihnen in Rechnung gestellten Wärme­kosten angemessen sind und ob der Wärme­lie­fe­rungs­vertrag die Vorgaben der AVBFern­wärmeV einhält. Falls Unstim­mig­keiten oder Unklar­heiten auftreten, können die Mieter auf Grundlage dieser Infor­ma­tionen entspre­chende Maßnahmen ergreifen, zum Beispiel indem sie eine Überprüfung der Neben­kos­ten­ab­rechnung verlangen oder gegebe­nen­falls recht­liche Schritte einleiten.

Es ist wichtig zu betonen, dass der Vermieter verpflichtet ist, den Mietern die Möglichkeit zur Einsicht­nahme in die Wärme­lie­fe­rungs­ver­träge zu gewähren, und dass er diese Infor­mation nicht zurück­halten darf. Mieter sollten sich daher nicht scheuen, von diesem Recht Gebrauch zu machen und bei Bedarf entspre­chende Anfragen beim Vermieter zu stellen.

Insgesamt dient das Recht auf Einsicht in die Wärme­lie­fe­rungs­ver­träge dazu, die Trans­parenz und Fairness bei der Abrechnung von Neben­kosten im Mietver­hältnis zu gewähr­leisten und den Mietern eine wirksame Möglichkeit zur Kontrolle dieser Kosten zu bieten.

(Christian Dümke)

2024-04-26T14:56:17+02:0026. April 2024|Rechtsprechung, Wärme|

Solar­paket I – 2. Anhörung beendet

Am vergan­genen Montag, den 22.04. hat sich der Bundes­tags­aus­schuss für Klima­schutz und Energie in einer zweiten öffent­lichen Anhörung mit dem „Solar­paket I“ befasst. Geschnürt hat dieses Paket die Bundes­re­gierung und Gegen­stand ist ein Gesetz­entwurf zur Änderung des EEG und weiterer energie­wirt­schafts­recht­licher Vorschriften zur Steigerung von PV als weiterer Baustein der Trans­for­mation, damit Deutschland bis 2045 klima­neutral wird. Um dieses Ziel zu erreichen, muss der Strom­sektor bereits bis 2035 weitgehend ohne die Emission von Treib­haus­gasen auskommen. Hierfür bestehen ambitio­nierte Ausbau­ziele für erneu­erbare Energien. 2022 waren in Deutschland insgesamt knapp 150 Gigawatt (GW) Kapazität zur Strom­erzeugung aus erneu­er­baren Energien instal­liert. Die Photo­voltaik hatte dabei einen Anteil von rund 45 Prozent. Um die im EEG 2023 gesetzten Ziele zur Steigerung der instal­lierten Leistung von Solar­an­lagen bis 2040 zu erreichen, wurde 2023 ein Zubau von Leistung in Höhe von 9 GW angestrebt. Dieses Jahr sollen es 13 GW sein und nächstes Jahr schon 18 GW. Im Jahr 2026 soll der jährliche Leistungs­zubau auf 22 GW gesteigert und für die Folge­jahre auf diesem hohen Niveau stabi­li­siert werden. Der Ausbau umfasst zur einen Hälfte Dachan­lagen und zur anderen Freiflä­chen­an­lagen. Die Regelungen des Solar­pakets I zielen daher insbe­sondere darauf ab, den Ausbau der Photo­voltaik zu erleichtern und zu beschleu­nigen. Beantra­gungs- und Geneh­mi­gungs­ver­fahren sollen kürzer werden. In der Anhörung gab es durchaus viel Zustimmung von Sachver­stän­di­gen­seite, aller­dings werden mit der jüngst angepassten Version des Geset­zes­ent­wurfs nicht alle Wünsche erfüllt. Das betrifft insbe­sondere den sog. Resili­en­z­bonus. Hierdurch sollte die Nutzung von Photo­voltaik-Kompo­nenten aus europäi­scher Produktion gefördert werden. Daraus wird nun erstmal nichts. Auch was Beschleu­ni­gungen von Verfahren anbelangt sollte man weiterhin allen­falls vorsichtig optimis­tisch bleiben. Jeder, der sich mit Geneh­mi­gungen bei Freiflä­chen­an­lagen befasst, weiß, dass selbst wenn das Thema Bebau­ungsplan durch ist, noch einiges an (zu bewäl­ti­gendem) Ungemach aus Anfor­de­rungen drohen kann. Sofern jedoch noch nicht einmal ein Bebau­ungsplan beschlossen wurde, um die baupla­nungs­recht­liche Geneh­mi­gungs­fä­higkeit der Anlage herzu­stellen, sind auch hier Zielkon­flikte und auch die Bürokratie Hemmschuhe beim Ausbau. Und noch sind wir auch noch nicht ganz mit dem Paket durch… (Dirk Buchsteiner)

2024-04-26T13:47:16+02:0026. April 2024|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|