Geplanter Verkauf von TenneT geplatzt

Wir hatten hier bereits vor kurzem über die Plände der deutschen Bundes­re­gierung berichtet, den Übertra­gungs­netz­be­treiber TenneT TSO GmbH zu kaufen, der dem nieder­län­di­schen Staat gehört.

Daraus wird jedoch nun offenbar nichts.

Die Bundes­re­gierung hat den geplanten Kauf von Tennet, dem nieder­län­di­schen Strom­netz­be­treiber, nach 2 Jahren Verhand­lungen nun abgesagt. Die Haushalts­kas­senlage gibt den erfor­der­lichen Kaufpreis nicht her. Finanz­mi­nister Christian Lindner legte ein Veto ein. Das wirkt sich wiederum negativ auf den nieder­län­di­schen Haushalt aus, der den erwar­teten Kaufpreis von 1,6 Milli­arden Euro bereits einge­plant hatte.

Für die deutsche Energie­wende könnte sich das negativ auswirken, da das Netz von TenneT (Suedlink) besonders wichtig ist, um EE-Strom aus dem Norden Deutsch­lands in den Süden zu trans­por­tieren und der bisherige Eigen­tümer aus deutscher Sicht nicht bereit ist, ausrei­chend in den Netzausbau zu investieren.

(Christian Dümke)

2024-06-21T16:42:01+02:0021. Juni 2024|Allgemein, Energiepolitik, Netzbetrieb, Strom|

Erleich­terte Anfor­de­rungen an die „Gebäu­de­strom­lie­ferung“ nach § 42b EnWG

Wie wir hier schon kurz berichtet hatten, hat der Gesetz­geber im Rahmen des Solar­pa­ketes 1 einige Erleich­te­rungen und Neuerungen rund um das Modell Mieter­strom vorge­nommen. Eine Neuerung ist hierbei der sog. „Gebäu­de­strom­nut­zungs­vertrag“ der jetzt in § 42b EnWG geregelt ist. Das Konzept des Gebäu­de­strom­nut­zungs­ver­trages bietet einige Erleich­te­rungen und Ausnahmen von recht­lichen Anfor­de­rungen, die sonst für Strom­lie­fer­ver­träge gelten:

Keine Vollver­sor­gungs­pflicht

Bei der Gebäu­de­strom­lie­ferung besteht keine Pflicht den versorgten Letzt­ver­sorgern eine Vollver­sorgung anzubieten. Der Letzt­ver­braucher benötigt in dieser Situation noch einen zweiten (konven­tio­nellen) Strom­lie­fe­ranten, der ihn klassisch aus dem Netz beliefert, wenn der Ertrag der Gebäu­de­so­lar­anlage nicht ausreicht, seinen Bedarf zu decken.

 

Einfa­chere Vertrags­ge­staltung und Rechnungsgestaltung

Der Gebäu­de­strom­lie­ferant unter­liegt bei der Gestaltung des Liefer­ver­trages und dem Pflicht­inhalt der Abrech­nungen nicht den Anfor­de­rungen der §§ 40, 41 Abs. 1 – 4 EnWG, was die Vertrags­ge­staltung und Abrechnung erleichtert. Auch genügt es, wenn dem Letzt­ver­braucher nur eine jährliche Abrechnung seines Strom­ver­brauches angeboten wird.

Keine Pflicht zur Stromkennzeichnung

Die nach § 42 Abs. 1 EnWG vorge­schriebene Pflicht zur Strom­kenn­zeichnung besteht im Rahmen der Gebäu­de­strom­lie­ferung nicht. Auch dies stellt eine erheb­liche Erleich­terung für den Liefe­ranten dar.

(Christian Dümke)

 

2024-06-05T22:46:32+02:005. Juni 2024|Erneuerbare Energien, Strom, Vertrieb|

EU beschließt Reform des Strommarktes

Die Europäische Union hat eine wichtige Reform des Strom­marktes beschlossen, die viele positive Verän­de­rungen für Verbraucher bringen soll.

Hier sind die wesent­lichen Punkte:

Stabilere und günstigere Strompreise

Die Reform führt sogenannte zweiseitige Diffe­renz­ver­träge (Contracts for Diffe­rence, CfDs) ein. Diese Verträge garan­tieren den Betreibern von erneu­er­baren Energie­an­lagen einen festen Preis pro Kilowatt­stunde. Wenn der Markt­preis unter diesen garan­tierten Preis fällt, zahlt der Staat die Differenz. Liegt der Markt­preis darüber, fließen die zusätz­lichen Einnahmen an den Staat, der damit die Strom­preise stabi­li­sieren kann. Dieses System soll helfen, die Preise zu senken und Preis­schwan­kungen zu reduzieren.

Mehr Sicherheit und Flexi­bi­lität für Verbraucher

Verbraucher sollen künftig beim Strom­bezug zwischen Festpreis­ver­trägen und dynami­schen Preis­ver­trägen wählen können. Festpreis­ver­träge bieten Sicherheit durch stabile Preise, während dynamische Preis­ver­träge es ermög­lichen, Strom dann zu nutzen, wenn er am günstigsten ist – besonders attraktiv für Haushalte mit Elektro­autos oder Wärmepumpen.

Verbes­serter Schutz für schutz­be­dürftige Kunden

Schutz­be­dürftige Kunden, wie zum Beispiel Haushalte mit niedrigem Einkommen, sollen besondere Rechte erhalten. Ein Recht auf Festpreis­ver­träge und besseren Schutz vor Strom­sperren. Anbieter sollen die Vertrags­be­din­gungen nicht einseitig ändern können, was zusätz­liche Sicherheit bietet.

Förderung von erneu­er­baren Energien und Eigenverbrauch

Die Reform fördert den Ausbau erneu­er­barer Energien und erleichtert den Eigen­ver­brauch. Haushalte und Unter­nehmen sollen ihren selbst erzeugten Ökostrom direkt mit Nachbarn teilen können, was den Einsatz von Photo­vol­ta­ik­an­lagen und anderen erneu­er­baren Energie­quellen attrak­tiver machen würde​.

Absicherung der Stromversorger

Strom­an­bieter werden verpflichtet, sich gegen Preis­schwan­kungen abzusi­chern, sodass sie ihre Liefer­ver­pflich­tungen stets erfüllen können. Dies soll verhindern, dass hohe Markt­preise direkt an die Verbraucher weiter­ge­geben werden​.

Langfristige Vertrags­mo­delle

Die Reform fördert langfristige Strom­lie­fer­ver­träge (Power Purchase Agree­ments, PPAs), die stabile Preise und eine sichere Inves­ti­ti­ons­um­gebung für erneu­erbare Energien schaffen. Dies soll dazu beitragen, den Ausbau erneu­er­barer Energien weiter voranzutreiben​.

Fazit

Die neue EU-Strom­markt­reform zielt darauf ab, den Strom­markt stabiler und nachhal­tiger zu gestalten. Für Verbraucher bedeutet dies stabilere Preise, mehr Schutz und die Förderung von erneu­er­baren Energien. Obwohl die Reform noch abschließend verhandelt werden muss, stellt sie einen wichtigen Schritt in Richtung einer nachhal­ti­geren und faireren Energie­zu­kunft dar.

(Christian Dümke)

2024-05-23T23:25:15+02:0023. Mai 2024|Energiepolitik, Strom|