OLG Hamm verhandelt über die Musterfeststellungsklage gegen ExtraEnergie

Am Montag dieser Woche hat das Oberlandesgericht Hamm über die Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen die ExtraEnergie GmbH mündlich verhandelt. Gegenstand des Verfahrens sind erhebliche Preissteigerungen für Strom- und Gaslieferungen, die ExtraEnergie im Sommer 2022 gegenüber zahlreichen Kundinnen und Kunden vorgenommen hatte.

Bereits im Verhandlungstermin ließ der zuständige Senat bei sommerlicher Hitze im Verhandlungssaal erkennen, dass er die Rechtsauffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes weitgehend teilt. Das Urteil soll voraussichtlich am 5. Oktober 2026 verkündet werden.

Nach der vorläufigen Einschätzung des OLG Hamm waren die streitgegenständlichen Preiserhöhungen der ExtraEnergie GmbH zum 01.09.2022 nicht gerechtfertigt und damit unwirksam. Insbesondere könne sich ExtraEnergie nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) berufen.

Der Senat machte deutlich, dass stark gestiegene Beschaffungskosten grundsätzlich zum unternehmerischen Risiko eines Energieversorgers gehören. Dieses Risiko könne nicht ohne Weiteres auf die Kundinnen und Kunden abgewälzt werden. Insbesondere nicht, wenn der Versorger den Kunden zuvor eine Preisgarantie gewährt hatte. Eine Preiserhöhung allein mit Hinweis auf die außergewöhnliche Marktentwicklung im Jahr 2022 sei daher nach Auffassung des Gerichts nicht zulässig.

Sollte das Gericht diese Auffassung im Urteil bestätigen, wäre dies eine richtungsweisende Entscheidung für zahlreiche ähnlich gelagerte Fälle.

Auch in einem weiteren zentralen Punkt sprach sich das Gericht deutlich zugunsten der Verbraucher aus.

ExtraEnergie hatte seinen Kunden damals die Möglichkeit eingeräumt, ihre monatlichen Abschläge anzupassen. Nach der vorläufigen Einschätzung des OLG Hamm kann hierin jedoch keine Zustimmung zu einer Preiserhöhung gesehen werden.

Damit folgt der Senat auch insoweit der Argumentation des Verbraucherzentrale Bundesverbandes.

Von der Musterfeststellungsklage können zahlreiche ehemalige und aktuelle Kunden der ExtraEnergie GmbH profitieren, sofern sie von den streitigen Preiserhöhungen betroffen waren.

Ein Beitritt zum Klageregister ist noch bis zum 13. Juli 2026 möglich. Wer sich rechtzeitig anmeldet, kann von den Wirkungen eines erfolgreichen Musterfeststellungsurteils profitieren, ohne selbst Klage erheben zu müssen. Zudem kann die Anmeldung – je nach Einzelfall – Auswirkungen auf die Verjährung möglicher Ansprüche haben.

Die mündliche Verhandlung vor dem OLG Hamm lässt erkennen, dass die Erfolgsaussichten der Musterfeststellungsklage derzeit als günstig einzuschätzen sind. Sollte der Senat seine vorläufige Rechtsauffassung im Urteil bestätigen, dürfte dies erhebliche Bedeutung für tausende betroffene ExtraEnergie-Kunden haben, die möglicherweise zu viel gezahlte Strom- und Gaspreise zurückfordern können.

Ob diese Einschätzung Bestand hat, wird sich mit der Urteilsverkündung am 5. Oktober 2026 zeigen. Bis dahin bleibt betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern noch Zeit, sich bis zum 13. Juli 2026 in das Klageregister einzutragen und sich der Musterfeststellungsklage anzuschließen.

(Christian Dümke)

 

2026-06-26T23:02:52+02:0026. Juni 2026|Gas, Rechtsprechung, Strom|

Neues aus Brüssel zur Kundenanlage

Neues rund um die Kundenanlage: Nachdem der EuGH im November 2024 die deutsche Kundenanlage in ihrer bisherigen Form massiv in Frage gestellt haben, hat der deutsche Gesetzgeber zwar mit einer Übergangsregelung reagiert. Diese verschiebt das Problem aber eher, als dass sie es löst. Darüber hatten wir bereits hier und hier berichtet.

Nun kommen aus Brüssel zwei Reparaturvorschläge. Sowohl der Rat als auch das Europäische Parlament wollen Art. 38 Abs. 5 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie ändern. Ziel ist es, kleine oder begrenzte Stromverteilstrukturen wieder ausdrücklich aus der vollen Netzregulierung herausnehmen zu können.

Der Vorschlag des Rates ist dabei eher enger und eher technisch. Er sieht Schwellenwerte vor: Kleine geschlossene Strukturen sollen nur von den allgemeinen Regelungen ausgenommen werden können, wenn sie mehr als 90 % des Stroms an Eigentümer, Betreiber oder verbundene Unternehmen verteilen und weniger als 20 Kunden haben. Für Wohnanlagen ist von weniger als 100 Haushalten die Rede.

Das Europäische Parlament formuliert weiter. Es will Stromversorgungsnetze erfassen, die auf bestimmte Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- oder Wohngebiete beschränkt sind. Ausgenommen werden könnten sie, wenn der Strom im Wesentlichen an Betreiber oder verbundene Unternehmen geht oder nur eine begrenzte Energiemenge an eine begrenzte Kundenzahl verteilt wird. Das klingt großzügiger, ist aber auch deutlich unbestimmter.

Für die Praxis ist das nur begrenzt beruhigend. Denn weder der Rats- noch der Parlamentsvorschlag führt zur alten deutschen Kundenanlage zurück. Gerade größere Industriestandorte, Gewerbeparks, Rechenzentren, Krankenhäuser, Campuslösungen und komplexe Quartiere werden mit beiden Ansätzen Schwierigkeiten haben. Der Rat ist für viele dieser Modelle zu eng. Das Parlament ist offener, produziert aber neue Auslegungsfragen: Was ist eine begrenzte Energiemenge? Wie viele Kunden sind noch begrenzt? Und wann ist ein Anteil nur untergeordnet?

Im Ergebnis werden damit viele frühere Kundenanlagen den bisherigen Status verlieren. Das bedeutet nicht nur erhebliche Mehrkosten bei Bezug von Strom innerhalb eines abgegrenzten Areals, obwohl die bezogenen Mengen das Netz der öffentlichen Versorgung nicht belasten. Der Verlust des Status der Kundenanlage verursacht entgegen der erklärten Absicht der Bundesregierung Bürokratie in Größenordnungen, weil mit dem Status eines Netzbetreibers viele Vorschriften verbunden sind, die in einem Ortsnetz Sinn ergeben, nicht aber in einem Industriepark oder einer Wohnanlage. Hier steht zu hoffen, dass die Organe der EU ihre Pläne noch einmal auf Praxistauglichkeit verproben.

2026-06-26T22:54:41+02:0026. Juni 2026|Allgemein, Gesetzgebung, Strom|

Elektromobilität und digitale Ladeinfrastruktur

Zugegeben, eine Fahrt durch die norddeutsche Tiefebene an einem 1. Mai-Wochenende mit einem Mietwagen hat für Berliner schon so seine Reize: Alleen in Mecklenburg-Vorpommern, Landschlösser und Herrenhäuser, viele Seen, Kiefern- und Buchenwälder, versteckte Buchten an der Ostseeküste, duftende Rapsfelder, verschlafene Hansestädte mit bewegter Geschichte. Diesmal sind wir mit einem E-Auto unterwegs. Es ist nicht nur emissionsärmer, sondern auch leiser. Vor allem spricht es viel schneller und geschmeidiger an als ein Verbrenner. Nicht zuletzt macht es auch ökonomisch Sinn – angesichts der aktuell sehr hohen Benzinpreise.

Nur stellte sich nach einer Autobahnfahrt irgendwo zwischen Wismar, Schwerin und Parchim die Frage nach einer passenden Ladesäule. Nach einigem Suchen fündig geworden, stellen sich Sonntagsfahrern wie uns diverse weitere Fragen: Wie initiieren wir den Ladevorgang? Warum gibt es im Mietauto keine RFID-Karte zum bequemen Laden? Hat die Ladesäule einen QR-Code? Welche App brauchen wir – und wenn ja, wie viele? Was kostet uns der Spaß am Ende und wie finden wir das heraus? Unkompliziert ist anders.

Mobilet-Parkboxen und Ladestation am Hafen von Wismar

Merkposten für die nächste Ostsee-Fahrradtour: Parkboxen und Ladestation für Zweiräder am Hafen von Wismar (Foto: O.Dilling)

Eine Suche im Internet zeigt, dass wir nicht die Einzigen sind und unsere Probleme offenbar nicht nur auf mangelnder Gewohnheit, Unkenntnis oder gar Inkompetenz beruhen. Im Vergleich zum Tanken ist das Laden von Elektroautos trotz der angeblichen “Technologieoffenheit” der aktuellen Politik immer noch mit zahlreichen Hürden verbunden. Dabei hapert es weniger an dem Produkt selbst, also dem E-Auto, sondern an der verfügbaren Infrastruktur und dem mangelnden Grad der Standardisierung. Bekanntermaßen sind die Ladesäulen etwas ungleichmäßig verteilt und es gibt immer noch 45% – zugegeben kleine – Kommunen, in denen keine öffentliche Ladeinfrastruktur vorhanden ist.

Eine weitere Schwierigkeit ist, dass die Preisgestaltung und Zahlung an den Ladesäulen lange Zeit intransparent und umständlich war. Abhilfe schaffen sollte an sich die EU Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für Alternative Kraftstoffe (Alternative Fuels Infrastructure Regulation – AFIR). Sie war Teil des “Fit for 55“-Pakets und ist schon seit April 2024 in Kraft. Sie soll an sich sicherstellen, dass das Tanken und Laden von umweltfreundlichen Fahrzeugen genau so einfach ist, wie das Tanken von Benzin- und Dieselfahrzeugen.

Dafür gibt es Vorgaben über folgende Fragen:

  • den Ausbau des Ladenetzes: z.B. müssen am Transeuropäischen Verkehrsnetz, v.a. Autobahnen alle 60 km Schnelllademöglichkeiten entstehen),
  • einfache Bezahlvorgänge:
    • an allen neuen öffentlichen Ladestationen (ab 50 kW) muss kontaktloses Bezahlen mit gängigen Debit- oder Kreditkarten möglich sein;
    • für öffentlich zugängliche Ladepunkte mit einer Ladeleistung von weniger als 50 kW soll über eine Internetverbindung ein sicherer Zahlungsvorgang ermöglicht werden, etwa über einen spezifischen Quick-Response-Code,
  • Preistransparenz: an öffentlichen Ladesäulen berechnete Preise müssen angemessen, einfach und eindeutig vergleichbar, transparent und nichtdiskriminierend sein;
    • bei öffentlichen Schnellladesäulen ab 50 kW muss der Preis pro kWh zur besseren Vergleichbarkeit an oder in der Nähe der Ladesäule vorab ersichtlich sein;
    • bei öffentlichen Ladesäulen unter 50 kW reicht es, die preisbildenden Faktoren auszuweisen und für weiteren Informationen auf eine App oder das Internet zu verweisen.
  • Auffindbarkeit: Die Betreiber öffentlicher Ladesäulen müssen Informationen über ihre Ladesäule öffentlich zugänglich machen, so dass sie in den üblichen Navigationssystemen gefunden werden können.

Die Verordnung sieht einen Berichterstattungsmechanismus zur Förderung der Zusammenarbeit vor. Das soll die effektive Umsetzung sicherstellen. Wir hoffen, dass das Wirkung zeigt. Bei der nächsten Tour mit dem E-Auto sind wir wahrscheinlich besser gewappnet. Idealerweise ist die digitale Infrastruktur irgendwann so einfach und kompatibel, dass es sich an jeder öffentlichen Ladesäule so “easy” wie beim Tanken anfühlt.

Selbstverständlich stehen wir auch mit unserer energie- und infrastrukturrechtlichen juristischer Expertise für Stadtwerke oder andere Betreiber von Infrastruktur zur Verfügung. Also, wenn Sie mal eine Frage zu Details der Umsetzung der AFIR haben, melden Sie sich einfach bei uns. (Olaf Dilling)

 

2026-05-08T12:49:52+02:008. Mai 2026|Allgemein, Digitales, E-Mobilität, Strom, Verkehr|