Nun aber: Energy Sharing ab Juni 2026

Nun hat der Gesetzgeber es nach dem ersten Break wegen des Endes der Ampel doch noch geschafft und die in Art. 15a der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie angelegte Pflicht, Energy Sharing zu ermöglichen, umgesetzt. Energy Sharing meint dabei die gemeinschaftliche Nutzung von Strom aus Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien wie Photovoltaik oder Windkraft, bei der erzeugter Strom über das öffentliche Netz an mehrere Verbraucher verteilt werden kann, ohne dass dafür ein privates Netz oder eine klassische Kundenanlage notwendig ist (wir erläuterten). Am Beispiel: Familie Schulze hat auf dem Dach ihres Einfamilienhauses eine PV-Anlage und versorgt damit nicht nur sich selbst, sondern auch die studierende Tochter in der Innenstadt und ein befreundetes Pärchen zwei Straße weiter.

Anders als bei gemeinschaftlichen Gebäudeversorgungen oder Mieterstrommodellen müssen sich also Produzenten und Abnehmer nicht in derselben Kundenanlage (wir erinnern uns an ein großes Problem) befinden. Das ist schon deswegen eine große Erleicherung, weil die enge Bindung an einen räumlichen Zusammenhang entfällt: Für den Transport wird schlicht das Netz der öffentlichen Versorgung genutzt. Allerdings fallen entsprechend auch Netzentgelte und Abgaben/Umlagen an. Die Kostenstruktur unterscheidet sich also nicht groß von einem ganz normalen Stromliefervertrag. Immerhin: Familie Schulze muss für die Belieferung von Tochter und Freunden nur den Strom liefern, den sie produzieren, und nicht die Differenz zum Verbrauch. Außerdem entfallen – so der neue § 42c Abs. 7 EnWG – bei kleineren Anlagen von Haushaltskunden einige Versorgerpflichten vor allem bei der Ausgestaltung von Rechnungen.

Was steht sonst noch in § 42c EnWG? Die Regelung begrenzt – noch – die Lieferung auf dasselbe Bilanzierungsgebiet. Ab 2028 sind auch benachbarte Bilanzierungsgebiete möglich. Liefern dürfen nach Abs. 1 Nr. 1 nur Privatpersonen, KMU, Gemeinden und andere öffentliche Einrichtungen sowie Bürgerenergiegesellschaften.

Erforderlich sind nach § 42c Abs. 1 Nr. 3 EnWG zwei Verträge, ein klassischer Liefervertrag zwischen Betreiber und Abnehmenden sowie ein Vertrag zur gemeinsamen Nutzung, in dem Energiemengen, Verteilungs- und Vergütungsschlüssel geregelt werden. Da der Kunde ja noch für die Differenzmengen einen anderen Lieferanten braucht, hat er also drei Stromlieferverträge, was für die Versorgung eines Privathaushalts seltsam überdimensioniert wirkt. Technisch verlangt § 42c eine 15-Minuten-Bilanzierung von Stromerzeugung und -verbrauch. Dienstleister können in den Betrieb, Vertragsabschluss und die Abrechnung eingebunden werden, was schnell zum Regelfall werden dürfte, denn den Anforderungen an einen Lieferanten sind auch in der abgespeckten Version absehbar nur Profis gewachsen.

Ob nach den eher überschaubaren Erfolgen mit Mieterstrom und gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung nun dieses Modell am Markt überzeugt? Die Voraussetzungen sind weniger schwer zu realisieren, aber mit Netzentgelten dürfte sich das Modell nicht rechnen. Es ist zu befürchten, dass ohne Erleichterungen auf der Kostenseite kaum Menschen den erheblichen bürokratischen Aufwand auf sich nehmen, um am Ende teurer Strom zu beziehen als bei einem kommerziellen Ökostromtarif (Miriam Vollmer).

2026-01-16T20:17:02+01:0016. Januar 2026|Allgemein, Erneuerbare Energien, Strom, Vertrieb|

Stromausfall und resiliente Energieversorgung

Ein Brandanschlag hat Anfang Januar in Teilen von Berlin bekanntlich vier Tage lang die Stromversorgung lahmgelegt. Da es zu der Zeit auch sehr kalt war und Schnee lag, kam es zu erheblichen Einschränkungen für die Bevölkerung. Wer die Möglichkeit hatte, zog zu Verwandten oder Freunden.

Wie so oft bei solchen Ausnahmesituationen brodelte die Gerüchteküche. Da es mehrere widersprüchliche angebliche Bekennerschreiben und Dementi einer “Vulkangruppe” gab, ist die Urheberschaft des Anschlags weiterhin unklar. Außerdem schlachteten rechte Nachrichtenportale wie NIUS die Situation aus und schürten unbegründete Ängste, indem sie von einer “Explosionsgefahr” von Wärmepumpen bei Stromausfall im Winter sprachen. Allgemein wird bei Stromausfällen oft die Energiewende und vor allem der Verzicht auf die Atomenergie verantwortlich gemacht.

Was dagegen regelmäßig unterschätzt wird, ist dagegen die Stabilität und Resilienz von Stromnetzen und die Dezentralität der Energieversorgung: Auch in Frankreich und Großbritannien kam es nach einem Wintersturm vor ein paar Tagen zu größeren Stromausfällen, obwohl dort weniger auf alternative Energien gesetzt wird. Die Energiewende verbessert durch den Netzausbau und die Speicherung von Strom grundsätzlich die Resilienz des Energiesystems. Sie trägt außerdem zur Dezentralität der Energieversorgung bei, jedenfalls dann, wenn nicht ausschließlich auf Offshore-Windenergie gesetzt wird.

Angeblich ist in den besonders betroffenen reichen Stadtteilen Zehlendorf während und nach dem Stromausfall die Nachfrage nach Diesel-Notstromaggregaten erheblich angestiegen. Aber was für Möglichkeiten gibt es eigentlich für Privathaushalte, dezentrale Resilienz für den Notfall mit einem energiewendekompatiblen Normalbetrieb zu kombinieren?

Eine Möglichkeit ist zunächst ein E-Auto und eine Wallbox, die bidirektionales Laden ermöglicht, das seit diesem Jahr steuerlich und regulatorisch erleichtert wurde. Denn dadurch können zumindest – je nach Ladezustand – die ersten Stunden bis hin zu mehreren Tagen eines Stromausfalls überbrückt werden. Zumindest die Gasheizung kann dann weiter mit Ladestrom betrieben werden bzw auch eine Wärmepumpe.

Noch besser ist eine Dach- oder ausreichend große Balkonsolaranlage in Kombination mit einem Stromspeicher, der eine Notstromversorgung ermöglicht. Dann ist nicht nur die Wärme- sondern auch die Stromversorgung bei einem Stromausfall sichergestellt. (Olaf Dilling)

 

2026-01-13T19:07:29+01:0013. Januar 2026|E-Mobilität, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|

re|Adventskalender – Das 8. Türchen: Strom vom Dach

Kohle und Klärschlamm, Wind und Freifläche, Biogas und Erdgas – auch in diesem Jahr hatten wir praktisch alle stromerzeugenden Anlagen auf dem Tisch. Und auch 2025 waren wieder zahlreiche Projekte dabei, die auf Dächern errichtet werden. Standard jeweils: Den Löwenanteil des erzeugten Stroms wird im Gebäude selbst verbraucht, der Rest wird über einen Direktvermarkter in das Netz der öffentlichen Versorgung eingespeist.

Bei allen oberflächlichen Ähnlichkeiten ging am Ende jedoch kein Vertrag zweimal aus dem Haus. Natürlich verfügen wir – wie alle in diesem Bereich erfahrenen Akteure – über einiges in der (elektronischen) Schublade. Doch keine Konstellation und keine Interessenlage gleicht der anderen vollständig. In einem Gebäude möchte ein Mieter das bislang nicht mitvermietete Dach künftig nutzen und den Strom selbst verbrauchen. In einem anderen wird ein dem Eigentümer verbundenes Unternehmen aktiv und verkauft den Strom. Bisweilen betreibt ein Unternehmen sowohl eine PV-Anlage auf einem fremden Dach als auch eine Wärmeerzeugungsanlage im Keller. Und auch die Vermarktung von Überschüssen zeigt sich bei näherer Betrachtung durchaus unterschiedlich.

Wenn wir nicht einen fremden Vertrag zur Prüfung vorgelegt bekommen, entwickeln wir nach der Besprechung der Konstellation und der Interessenlage den Vertrag gemeinsam mit dem Mandanten – häufig in mehreren Runden mit den Vertragspartnern. Bisweilen geht das sehr schnell. Manchmal, gerade wenn es nicht nur um die Aufdach-PV geht, bleibt die Akte lange bei uns offen. Und manchmal fahren wir an Malls, Wohngebäuden, Hotels oder Logistikhallen vorbei und freuen uns ein wenig, wenn die Module in der Sonne glitzern.

Aber wissen Sie, was wir auch 2025 rein gar nicht gesehen haben? Mieterstrommodelle und die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung. Wir haben beide Modelle oft mit Mandanten besprochen. Doch zumindest bei uns spielen sie weiterhin die Rolle des Yeti im Himalaya: Andere, tapfere Juristen mögen ihn irgendwo in den weißen Wänden des Hochgebirges gesichtet haben. Wir aber, hier unten in den Niederungen rund um den Hackeschen Markt, haben auch dieses Jahr oft über den Yeti gesprochen – verkauft haben wir ihn nicht (Miriam Vollmer).

2025-12-13T01:50:57+01:0013. Dezember 2025|Strom|