Neu: Übergangs­re­gelung für die Kundenanlage

In den Top drei der Probleme, von denen wir alle wirklich nichts mehr hören wollen, behauptet die Kunden­anlage jeden­falls einen sicheren Platz auf dem Treppchen. Nachdem der EuGH die deutsche Ausnahme für europa­rechts­widrig erklärt hat und der BGH in seinem Urteil in der Sache festge­stellt hat, der Anwen­dungs­be­reich der Kunden­anlage umfasse vor allem die Eigen­erzeugung, ist es schwierig geworden, rechts­si­chere Lösungen für größere Gebäu­de­be­stände wie Kranken­häuser, Univer­si­täten, Indus­trie­standorte oder Wohnkom­plexe zu finden: Fast immer findet vor Ort eben doch eine Lieferung von Energie zwischen verschie­denen Personen statt. Von der Einhaltung der Voraus­set­zungen, die nach wie vor in § 3 Nr. 24a und b EnWG stehen, ganz zu schweigen. Dies ist nicht nur ein Problem, weil viele Projekte sich nicht mehr rechnen, sobald auch für interne Strom­lie­fe­rungen Netzent­gelte und Umlagen anfallen, sondern auch, weil eine ganze Reihe anderer Regelungen, etwa der Rechts­rahmen für Mieter­strom, mit dem Begriff der Kunden­anlage im EnWG verknüpft sind.

Nach der Recht­spre­chung des EuGH kommt es für die Abgrenzung zwischen Netzen und unregu­liertem Transport allein  auf die Elektri­zi­täts­bin­nen­markt­richt­linie an. Nur wenn nach dieser kein Netz vorliegt, kann auch der nationale Gesetz­geber eine Trans­port­struktur von der Regulierung ausnehmen. Entspre­chend überra­schend ist es, dass der Bundestag nun am 13. November 2025 eine Novelle des EnWG verab­schiedet hat, nach deren § 118 Abs. 7 EnWG die bishe­rigen Kunden­an­lagen erst ab dem 1.1.2029 als Strom­netze behandelt werden sollen. Damit will der Gesetz­geber laut Geset­zes­be­gründung die bisherige Rechtslage „konser­vieren“.

Eine solche Konser­vierung einer europa­rechts­wid­rigen Rechtslage sieht das Unions­recht jedoch nicht vor. Wenn der EuGH feststellt, dass natio­nales Recht gegen Unions­recht verstößt, gibt es keine Schon­frist, in der man sich weiter europa­rechts­widrig verhalten darf. Für die Betei­ligten – Letzt­ver­braucher wie Trans­por­teure – ist die Lage also ausge­sprochen unsicher. Auf dieser Basis vor Ort Entschei­dungen zu treffen (zumal nur für wenige Jahre), dürften die meisten Unter­nehmen als zu unsicher empfinden. So sehr sich vor Ort jeweils alter­native Lösungen finden lassen müssen, so unbefrie­digend ist diese Zwischen­re­gelung, die das Verhältnis zwischen europäi­schem Recht und deutschem Recht auf den Kopf stellt und deswegen mit einiger Wahrschein­lichkeit in Luxemburg anecken wird.

Für neue Projekte soll die dreijährige Übergangs­frist ohnehin nicht gelten. Netzbe­treiber und Inves­toren müssen hier also nun umgehend Entschei­dungen treffen. Generell gilt: Die Vertagung in die Zukunft macht nichts einfacher, höchstens die Regierung ist aus dem Schneider, sollte sie am 01.01.2029 nicht mehr regieren  (Miriam Vollmer).

2025-11-22T00:54:07+01:0022. November 2025|Strom|

BGH: Nicht­ein­haltung der Vorgaben des § 41 Abs. 5 EnWG führt zur Unwirk­samkeit der Preisanpassung

Der Streit über die Anfor­de­rungen an eine rechts­wirksame Anpassung der Strom- und Gaspreise durch den Energie­ver­sorger gährt schon eine ganze Weile in der Recht­spre­chung. Bisher stand zumindest fest, dass Preis­an­pas­sungen unwirksam sind, wenn der Versorger es gänzlich unter­lassen hat, den Kunden recht­zeitig nach § 41 Abs. 5 EnWG über eine zukünftige Preis­an­passung zu unter­richten oder wenn in dieser Unter­richtung der Hinweis auf das gesetz­liche Sonder­kün­di­gungs­recht fehlt. Dann kam der BGH und hat in einer Grund­satz­ent­scheidung die übrigen inhalt­lichen Anfor­derung an eine trans­pa­rente Preis­an­pas­sungs­mit­teilung präzi­siert dabei festge­stellt, dass der Versorger nicht nur den bishe­rigen Liefer­preis und den neuen Liefer­preis gegen­über­stellen muss, sondern sämtliche Preis­re­le­vanten Bestand­teile des Energie­preises tabel­la­risch aufge­schlüsselt alt vs. neu gegen­über­stellen muss.

Offen geblieben war dabei jedoch, was die Rechts­folge eines Verstoßes gegen diese erhöten Anfor­de­rungen ist. Hier gingen die Meinungen ausein­ander. Das Landge­richt düsseldorf ging schon frühh von einer Unwirk­samkeit entspre­chender Preis­än­de­rungen aus, während zum Beispiel Landge­richt Hamburg und Landge­richt Köln vertraten, dass der Verstoß gegen § 41 Abs. 5 EnWG keine Auswir­kungen auf die Preis­än­derung habe.

Jetzt hat der BGH entschieden und – für uns wenig überra­schend – in seinem Leitsatz nochmal eindeutig festgestellt:

Eine Preis­än­derung ist unwirksam, wenn der Energie­lie­ferant den Letztverbraucher unter Verstoß gegen die Trans­pa­renz­an­for­de­rungen des § 41 Abs. 5 Satz 1, 3 EnWG nicht über den Anlass der Preis­än­derung unter­richtet (Fortführung von BGH, Beschluss vom 10. September 2024 – EnVR 75/23 - Rückerstat­tungs­an­ordnung).“

Auf die Branche könnten in Folge unruhige Zeiten zukommen, denn sehr viele Versorger haben bei Preis­än­de­rungen der vergan­genheit die vom BGH verlangte Aufschlüs­selung nicht vorgenommen.

(Christian Dümke)

2025-11-14T17:41:15+01:0014. November 2025|Gas, Rechtsprechung, Strom, Vertrieb|

Außer Spesen nichts gewesen? Was ist neu an der Kraftwerksstrategie?

Man war ja schon mal weiter: Vor über einem Jahr, am 11. September 2024, startete das Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terium die Konsul­tation über die Kraft­werks­stra­tegie, mit der insgesamt 12,5 GW Gaskraft­werke als Reserve für die Netzsta­bi­lität Strom­netze ausge­schrieben werden sollten. Doch diese Ausschrei­bungen reichten der neuen Bundes­re­gierung nicht. Die CDU/CSU unter­stützte den Entwurf nicht in der „letzten Runde“ vor den Wahlen, in der einige besonders wichtige Energie­ge­setze noch im Konsens verab­schiedet werden sollten. Man werde aber nach den Wahlen schnell liefern, aber die Kraft­werks­stra­tegie der Ampel war der Union zu klein und sie wollte sich nicht auf H2 verengen.

Nach den Wahlen bekräf­tigte die Union, dass deutlich mehr ausge­schrieben werden sollte, die Wirtschafts­mi­nis­terin sprach von bis zu 20 GW. Dies indes erwies sich bei der Europäi­schen Kommission als nicht durch­setzbar, ohne deren Notifi­zierung Deutschland bekanntlich keine Beihilfen zahlen darf. Es begann ein zähes Ringen, das nun im Koali­ti­ons­aus­schuss vom 13. November 2025 offenbar beschlossen wurde: Es sollen 2026 Gaskraft­werke mit insgesamt 8 GW Kapazität ausge­schrieben werden. Weitere 4 GW sollen 2026/2028 folgen. Die aktuelle Bundes­re­gierung konnte also in Brüssel auch nicht mehr Kapazität durch­setzen als die Ampel. Die bisher einzige sichtbare markante Verän­derung besteht in der Dekar­bo­ni­sie­rungs­stra­tegie für die neuen Kraft­werke: Die Ampel wollte sie gleich oder später auf Wasser­stoff umstellen. Die Regierung Merz möchte auch CCS/CCU erlauben, also die Abscheidung und Speicherung von CO2 in fossil betrie­benen Kraft­werken. Doch ob dies realis­tisch ist? Die Inter­na­tionale Energie­agentur (IEA) stuft die Techno­lo­gie­reife von CCS an Gaskraft­werken mit einer 8 (Skala 1–11) ein, was bedeutet, dass die Techno­logie in Demons­tra­ti­ons­an­lagen funktio­niert, aber noch keine großtech­nische Markt­reife erreicht hat. Ob Unter­nehmen unter diesen Voraus­set­zungen von der Option Gebrauch machen, wenn sie ansonsten Geld zurück­zahlen müssen? 

Doch wie auch immer – für 2026 ist damit endlich mit den Ausschrei­bungen zu rechnen. Es ist anzunehmen, wenn auch nicht sicher, dass auch im kommenden Entwurf die Bundes­netz­agentur die Kapazi­täten ausschreiben wird. Unter­nehmen, die Kraft­werke errichten und betreiben wollen, geben dann Gebote ab, indem sie den aus ihrer Sicht erfor­der­lichen Förder­betrag nennen. Die wirtschaftlich günstigsten Gebote, die den Teilnah­me­kri­terien entsprechen, bekommen den Zuschlag für den Abschluss langfris­tiger Diffe­renz­ver­träge (Contracts for Diffe­rence), die den Betreibern die Differenz zwischen Strike Price und Markt­preis ersetzen, gekoppelt mit Einhaltung der Dekar­bo­ni­sie­rungs­pflichten und einer Förderung der Kapazi­täts­be­reit­stellung an sich.

Und nun sind wir mal alle sehr gespannt auf den Referen­tenwurf (Miriam Vollmer).

2025-11-14T13:16:55+01:0014. November 2025|Strom|