DIWASS – Doch noch Aufschub bei Anhang VII?

Pünktlich zu Ostern legt die Kommission dann doch noch ein Ei in das Osterkörbchen. Zwar verpflichtet die neue Abfallverbringungsverordnung (VVA) ab dem Stichtag des 21.05.2026 zur vollständigen elektronischen Durchführung von Abfallverbringungsvorgängen über das Digital Waste Shipment System (DIWASS). Somit wäre ab diesem Tag auch eine Verbringung nach “grüner Liste” mittels Anhang VII-Dokument in Papierform Geschichte.

Doch nun scheint die Kommission laut gut unterrichteten Kreisen entgegen aller Aussagen noch zurückzurudern. Die klare Botschaft war zwar immer, dass es keine “Spielphase” geben sollte. Nun könnte es doch dazu kommen. Die Kommission plant also die Papierform vorübergehend weiter zuzulassen.

Es bleibt spannend und wir berichten, sobald wir in der Sache mehr wissen. (Dirk Buchsteiner)

2026-04-04T01:36:24+02:003. April 2026|Abfallrecht|

Zukunft der Gasnetze – der Kabinettsentwurf ist da

Na endlich: Der Kabinettsentwurf zum Gaspaket liegt mit Datum vom  26. März 2026 vor. Er setzt die Umsetzung der europäischen Gasbinnenmarktrichtlinie fort und baut auf dem Referentenentwurf vom 4. November 2025 auf (wir berichteten). Dessen Grundstruktur bleibt erhalten, insbesondere die Einführung verpflichtender Netzentwicklungspläne für Gasverteilernetze.

Was hat sich seit dem Referentenentwurf geändert? Die Planungspflicht bleibt, wird aber neu ausgerichtet. Während im Referententwurf noch deutlich wurde, dass Netze entweder umgewidmet oder stillgelegt werden, liest der Entwurf sich nun, als wäre auch der Weiterbetrieb eine reale Option. Betont wird eine „technologieoffene“, nachfragebasierte Entwicklung. Wasserstoff, Weiterbetrieb und Umnutzung werden also gleichrangig behandelt. Zugleich wird das Verfahren deutlich ausgebaut: verpflichtende Konsultationen mit Kommunen und Anschlussnehmern, engere Verzahnung mit der Wärmeplanung sowie Genehmigungspflichten durch Regulierungsbehörden. Planung wird damit stärker kontrolliert, aber weniger gesteuert.

Für Gasnetzbetreiber bedeutet das: weniger materielle Vorgaben, aber mehr prozessuale Last. Sie müssen Szenarien entwickeln, abstimmen und genehmigungsfähig machen, aber ohne rechtlich klare Zielrichtung innerhalb des EnWG. Die Verantwortung für konkrete Entscheidungen verschiebt sich damit auf die lokale Ebene. Diese muss die rechtlichen Zielvorgaben unterschiedlicher Regelwerke damit auf unterer Ebene zusammenführen. Denn klar ist auch: Die Rechtsordnung ingesamt schließt den dauerhaften Betrieb von Erdgasnetzen faktisch aus, wenn für 2045 bzw. 2050 treibhausgasneutral gewirtschaftet werden muss, und die für das Inverkehrbringen von Erdgas nach BEHG/TEHG erforderlichen Zertifikate knapper und teurer werden. Daneben tritt schon fast in den Hintergrund, dass der Entwurf sich liest, als wäre die Umrüstung auf Wasserstoff oder Biomethan das logische Outcome der anstehenden Transformation, obwohl ihre Verfügbarkeit begrenzt ist, und diese Umrüstung die Ausnahme darstellen dürfte. Der Gesetzgeber konstruiert damit eine Offenheit, die faktisch nicht besteht. Damit verlagert der Kabinettsentwurf, mehr noch als der Referentenwurf aus November, die anstehenden Konflikte auf Kommunen und Netzbetreiber, die vor Ort erklären müssen, was der Bund nicht ausspricht. (Miriam Vollmer)

2026-04-03T12:55:12+02:003. April 2026|Allgemein, Gas|

Preisanpassung unwirksam: Landgericht Frankfurt weist Zahlungsklage der MAINGAU Energie GmbH ab

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 31.03.2026 die Zahlungsklage der MAINGAU Energie GmbH gegen einen Letztverbraucher auf Zahlung von Energielieferentgelten abgewiesen. Das Gericht begründete die Abweisung der Forderung mit dem Umstand, dass in den streitigen Verbrauchsabrechnungen eine Preisanpassung des Energieversorgers enthalten war, die nach Rechtsauffassung des Gerichts unwirksam ist und daher keine entsprechende Zahlungsforderung begründen kann.

 

Die Unwirksamkeit folgte dabei aus zwei Rechtsfehlern:

Zum einen war die Mitteilung der Preisänderung an den Kunden nicht innerhalb einer Frist mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgt. Diese 6-Wochenfrist war jedoch nach den AGB der MAINGAU eine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Preisänderung. Eine diesen Anforderungen genügende Ankündigung für einen späteren Zeitpunkt wurde, so das Gericht, auch nicht nachgeholt.

Ferner genügt die Preisänderungsmitteilung auch inhaltlich nicht den Anforderungen gem. § 41 Abs. 5 EnWG. Danach muss der Energielieferant auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen unterrichten. Hierfür genügt es nicht, wenn der Energieversorger im Preisanpassungsschreiben nur den bisherigen und den zukünftigen neuen Lieferpreis oder einzelne Preiskomponenten benennt bzw. gegenüberstellt, wobei selbst das vorliegend nicht erfolgt ist. Erforderlich sei – so das Landgericht unter Verweis auf den BGH – zudem eine Gegenüberstellung sämtlicher einzelnen Preisbestandteile, aus denen sich laut Vertrag der Gesamtpreis zusammensetzt und deren jeweilige Änderung . Dies seivorliegend nicht erfolgt. In dem entsprechenden Schreiben war nur der gewünschte neue Arbeitspreis genannt und die Differenz zum bisherigen Arbeitspreis.

In der Folge sei das Preisänderungsschreiben gegenüber der Beklagten als unwirksam anzusehen. Die Regelung des § 41 Abs. 5 EnWG solle sicherstellen, dass der von einer Preisänderung betroffene Kunde sich von einem Vertrag, dessen neue Preisgestaltung er nicht akzeptiert, so rechtzeitig lösen kann, dass die Preisänderung ihm gegenüber nicht mehr wirksam wird. Um dieses Recht in vollem Umfang und tatsächlich nutzen und in voller Sachkenntnis eine Entscheidung über eine mögliche Lösung vom Vertrag oder ein Vorgehen gegen die Änderung des Lieferpreises treffen zu können, müsse der Kunde nicht nur rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Änderung, sondern auch umfassend über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden. Aus diesem Schutzzweck folgt, dass die den Anforderungen des § 41 Abs. 5 EnWG entsprechende Unterrichtung eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Preiserhöhung ist.

LG Frankfurt, 31.03.2026; Az. 2-17 O 110/25 – Entscheidung noch nicht rechtskräftig

(Christian Dümke)

2026-04-03T13:32:10+02:003. April 2026|Rechtsprechung|