Preis­an­passung unwirksam: Landge­richt Frankfurt weist Zahlungs­klage der MAINGAU Energie GmbH ab

Das Landge­richt Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 31.03.2026 die Zahlungs­klage der MAINGAU Energie GmbH gegen einen Letzt­ver­braucher auf Zahlung von Energie­lie­fe­rent­gelten abgewiesen. Das Gericht begründete die Abweisung der Forderung mit dem Umstand, dass in den strei­tigen Verbrauchs­ab­rech­nungen eine Preis­an­passung des Energie­ver­sorgers enthalten war, die nach Rechts­auf­fassung des Gerichts unwirksam ist und daher keine entspre­chende Zahlungs­for­derung begründen kann.

 

Die Unwirk­samkeit folgte dabei aus zwei Rechtsfehlern:

Zum einen war die Mitteilung der Preis­än­derung an den Kunden nicht innerhalb einer Frist mindestens sechs Wochen vor der beabsich­tigten Änderung erfolgt. Diese 6‑Wochenfrist war jedoch nach den AGB der MAINGAU eine Voraus­setzung für die Wirksamkeit der Preis­än­derung. Eine diesen Anfor­de­rungen genügende Ankün­digung für einen späteren Zeitpunkt wurde, so das Gericht, auch nicht nachgeholt.

Ferner genügt die Preis­än­de­rungs­mit­teilung auch inhaltlich nicht den Anfor­de­rungen gem. § 41 Abs. 5 EnWG. Danach muss der Energie­lie­ferant auf verständ­liche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraus­set­zungen und Umfang der Preis­än­de­rungen unter­richten. Hierfür genügt es nicht, wenn der Energie­ver­sorger im Preis­an­pas­sungs­schreiben nur den bishe­rigen und den zukünf­tigen neuen Liefer­preis oder einzelne Preis­kom­po­nenten benennt bzw. gegen­über­stellt, wobei selbst das vorliegend nicht erfolgt ist. Erfor­derlich sei – so das Landge­richt unter Verweis auf den BGH – zudem eine Gegen­über­stellung sämtlicher einzelnen Preis­be­stand­teile, aus denen sich laut Vertrag der Gesamt­preis zusam­men­setzt und deren jeweilige Änderung . Dies seivor­liegend nicht erfolgt. In dem entspre­chenden Schreiben war nur der gewünschte neue Arbeits­preis genannt und die Differenz zum bishe­rigen Arbeitspreis.

In der Folge sei das Preis­än­de­rungs­schreiben gegenüber der Beklagten als unwirksam anzusehen. Die Regelung des § 41 Abs. 5 EnWG solle sicher­stellen, dass der von einer Preis­än­derung betroffene Kunde sich von einem Vertrag, dessen neue Preis­ge­staltung er nicht akzep­tiert, so recht­zeitig lösen kann, dass die Preis­än­derung ihm gegenüber nicht mehr wirksam wird. Um dieses Recht in vollem Umfang und tatsächlich nutzen und in voller Sachkenntnis eine Entscheidung über eine mögliche Lösung vom Vertrag oder ein Vorgehen gegen die Änderung des Liefer­preises treffen zu können, müsse der Kunde nicht nur recht­zeitig vor dem Inkraft­treten der Änderung, sondern auch umfassend über deren Anlass, Voraus­set­zungen und Umfang infor­miert werden. Aus diesem Schutz­zweck folgt, dass die den Anfor­de­rungen des § 41 Abs. 5 EnWG entspre­chende Unter­richtung eine Wirksam­keits­vor­aus­setzung für die Preis­er­höhung ist.

LG Frankfurt, 31.03.2026; Az. 2–17 O 110/25 – Entscheidung noch nicht rechtskräftig

(Christian Dümke)

2026-04-03T13:32:10+02:003. April 2026|Rechtsprechung|

EuGH verhandelt über Dreijah­res­lösung bei unwirk­samen Wärmepreiserhöhungen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 12. März 2026 über die vom Bundes­ge­richtshof (BGH) entwi­ckelte sogenannte Dreijah­res­lösung verhandelt. Anlass hierfür ist eine Vorlage aus einem beim Kammer­ge­richt  Berlin anhän­gigen Verfahren, in dem es um die Rechts­folgen der Unwirk­samkeit einer Preis­än­de­rungs­klausel in einem seit 2012 bestehenden zivil­recht­lichen Fernwär­me­lie­fe­rungs­vertrag geht.

Das KG Berlin hatte dort erheb­liche Zweifel daran geäußert, ob die Recht­spre­chung des BGH zur Dreijah­res­lösung mit dem europäi­schen Recht vereinbar ist. Nach dieser Lösung hat ein Kunde nur 3 Jahre Zeit um Abrech­nungen des Wärme­ver­sorgers, die unzulässige Preis­er­hö­hungen enthalten, zu wider­sprechen. Andern­falls – so der BGH – gilt der dort abgerechnete Preis als vereinbart. Insbe­sondere sieht das Kammer­ge­richt hierzu Klärungs­bedarf im Hinblick auf die Richt­linie 93/13/EWG über missbräuch­liche Klauseln in Verbrau­cher­ver­trägen sowie die hierzu ergangene Recht­spre­chung des EuGH. Fraglich ist, ob es mit diesen Vorgaben vereinbar ist, dass nationale Gerichte bei Wegfall einer missbräuch­lichen Preis­än­de­rungs­klausel in langfris­tigen Energie­lie­fer­ver­trägen den Vertrag ergänzend dahin­gehend auslegen, dass ein durch frühere Preis­er­hö­hungen erreichter Preis an die Stelle des ursprünglich verein­barten Ausgangs­preises tritt, sofern dieser Preis drei Jahre vor der ersten Beanstandung durch den Verbraucher galt.

Vor diesem Hinter­grund hat das KG Berlin mit Beschluss vom 10. Dezember 2024 (Az.: 9 U 1087/20) dem EuGH mehrere Fragen zur Vorab­ent­scheidung vorgelegt:

Erstens möchte das KG klären lassen, ob die Richt­linie 93/13/EWG natio­nalen Regelungen oder einer darauf gestützten gericht­lichen Praxis entge­gen­steht, wonach bei langfris­tigen Energie­lie­fer­ver­trägen eine durch die Unwirk­samkeit einer Preis­än­de­rungs­klausel entstandene Regelungs­lücke im Wege der ergän­zenden Vertrags­aus­legung geschlossen wird. Nach dieser Praxis kann der Kunde Preis­er­hö­hungen, die über den ursprüng­lichen Ausgangs­preis hinaus­gehen, nicht mehr geltend machen, wenn er diese nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der jewei­ligen Jahres­ab­rechnung beanstandet hat.

Zweitens fragt das KG, ob die Richt­linie einer natio­nalen Regelung oder Praxis entge­gen­steht, nach der langfristige Energie­lie­fer­ver­träge insgesamt als unwirksam anzusehen sind, wenn der Kunde über längere Zeit hinweg Preis­er­hö­hungen auf Grundlage einer unwirk­samen oder nicht wirksam einbe­zo­genen Preis­än­de­rungs­klausel akzep­tiert hat und diese später auch für weiter zurück­lie­gende Zeiträume angreift.

Drittens möchte das KG wissen, ob die Richt­linie natio­nalen Regelungen oder einer gericht­lichen Praxis entge­gen­steht, nach der ein Fernwär­me­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen berechtigt und unter Umständen sogar verpflichtet ist, eine von Anfang an oder später unwirksame Preis­än­de­rungs­klausel während eines laufenden Vertrags­ver­hält­nisses einseitig mit Wirkung für die Zukunft anzupassen, sofern dadurch ihre Wirksamkeit sicher­ge­stellt wird.

Eine Entscheidung des EuGH wird für den Herbst diesen Jahres erwartet.

(Christian Dümke)

2026-03-20T22:04:35+01:0020. März 2026|Rechtsprechung, Wärme|

Klima­schutz­pro­gramm 2023 bedarf ergän­zender Maßnahmen

Mit Urteil vom 29. Januar 2026 (BVerwG 7 C 6.24) hat das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt entschieden, dass das Klima­schutz­pro­gramm 2023 der (vorma­ligen) Bundes­re­gierung unzurei­chend ist und durch zusätz­liche Maßnahmen ergänzt werden muss, um das verbind­liche nationale Klimaziel für 2030 zu erreichen (siehe Presse­mit­teilung). Dieses Ziel sieht eine Minderung der Treib­haus­gas­emis­sionen um mindestens 65 Prozent gegenüber 1990 vor.

Geklagt hatte eine anerkannte Umwelt­ver­ei­nigung, die geltend machte, dass die im Klima­schutz­pro­gramm vorge­se­henen Maßnahmen nicht ausreichen. Bereits das OVG Berlin-Brandenburg hatte der Klage im Mai 2024 statt­ge­geben. Das Klima­schutz­pro­gramm könne Gegen­stand einer Umwelt­ver­bands­klage sein. Bei den für dessen Inhalt maßge­benden Bestim­mungen des Klima­schutz­ge­setzes handele es sich um umwelt­be­zogene Rechts­vor­schriften. Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt bestä­tigte nun diese Entscheidung und wies die noch von der vorhe­rigen Bundes­re­gierung verfolgte Revision zurück.

Nach Auffassung der Leipziger Bundes­richter ist das Klima­schutz­pro­gramm ein zentrales Steue­rungs­in­strument der Klima­po­litik und muss alle Maßnahmen enthalten, die zur Zieler­rei­chung erfor­derlich sind. Zwar verfügt die Bundes­re­gierung bei der Auswahl der Maßnahmen über einen weiten Gestal­tungs­spielraum, dieser unter­liegt jedoch einer gericht­lichen Kontrolle. Die Prognosen zur Emissi­ons­min­derung seien teilweise fehlerhaft gewesen; zudem habe zum damaligen Zeitpunkt eine Klima­schutz­lücke von rund 200 Millionen Tonnen CO₂-Äquiva­lenten bestanden.

Die Bundes­re­gierung hat angekündigt (siehe hier), dass sie mit dem neuen Klima­schutz­pro­gramm den Anfor­de­rungen des Urteils nachkommen und die bestehende Ziellücke schließen wird. Sie ist nach dem Klima­schutz­gesetz ohnehin verpflichtet, innerhalb eines Jahres ein neues Klima­schutz­pro­gramm vorzu­legen. Nach aktuellen Projek­tionen des Umwelt­bun­des­amtes ist die ursprünglich festge­stellte Gesamt­lücke inzwi­schen weitgehend geschlossen. Verbleibend ist jedoch noch eine Lücke von rund 25 Millionen Tonnen CO₂ im Jahr 2030, die zusätz­liche Maßnahmen erfor­derlich macht.
Seit 1990 sind die Treib­haus­gas­emis­sionen insgesamt um etwa 50 Prozent gesunken. Der Exper­tenrat für Klima­fragen beschei­nigte 2025, dass das Klimaziel 2030 grund­sätzlich erreichbar ist, sofern die Klima­schutz­maß­nahmen konse­quent fortge­führt werden. Das Urteil unter­streicht gleichwohl die recht­liche Verpflichtung, bestehende Defizite zu besei­tigen und die Klima­ziele wirksam abzusi­chern. (Dirk Buchsteiner)

2026-01-30T18:12:03+01:0030. Januar 2026|Klimaschutz, Rechtsprechung, Umwelt|