Ist eine Feuer­wehr­zu­fahrt ohne amtliches Siegel rechtsverbindlich?

In Bremen bin ich öfter an einer Schule in einer Wohnstraße vorbei­ge­kommen, vor deren Hofein­fahrt ein Schild „Feuer­wehr­zu­fahrt“ stand. Die Straße ist, wie in Bremer Reihen­haus­vierteln üblich (und vom BVerwG vor 1 1/2 Jahren erfolglos beanstandet), bis auf den letzten Meter mit Autos zugeparkt. Auf der einen Straßen­seite legal am Fahrbahnrand, auf der anderen Seite illegal auf dem Gehweg. Irgendwann hatte die Straßen­ver­kehrs­be­hörde,  vermutlich nach einem Sicher­heits­audit, ein Einsehen und hat gegenüber der Einfahrt ein absolutes Haltverbot angeordnet. Aller­dings begrenzt auf die Schul­zeiten, wochentags vom 7 – 16 Uhr. Stellt sich die Frage, was mit der Schule passiert, wenn außerhalb der Unter­richts­zeiten ein Feuer ausbricht. Aber die Klärung dieses Belangs liegt vermutlich nicht im Zustän­dig­keits­be­reich des Bremer Amts für Straßen und Verkehr.

Feuerwehrzufahrt-Zeichen vor einer überfluteten Zufahrt an einem Fluss, vermutlich die Weser, auf der anderen Seite ein Atomkraftwerk.

In Berlin gibt es an Schulen ebenfalls diese Zeichen. Das Ordnungsamt stellt sich dort auf den Stand­punkt, dass die Zeichen alleine auch von Privaten aufge­stellt werden könnten. Daher würden sie keine wirksame Anordnung eines Haltverbots beinhalten. Erfor­derlich sei ein amtliches Siegel, das erkennen lässt, dass das Zufahrts­schild tatsächlich von einer Behörde angeordnet wurde. Das klingt nach einer sehr forma­lis­ti­schen und obrig­keits­staat­lichen Lösung. „Wo kämen wir schließlich hin, wenn alle irgendwo Feuer­wehr­zu­fahrten kennzeichnen könnten – und dafür Parkplätze verloren gingen?“, so offenbar die Logik des Ordnungsamts.

Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt sieht die Frage aller­dings anders (Urteil vom 21.03.2024 -
BVerwG 3 C 13.22). Die Kennzeichnung einer Feuer­wehr­zu­fahrt ist auch dann amtlich im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO, wenn sie amtlich veran­lasst wurde. Dies ermög­licht auch die Umsetzung der Kennzeichnung durch Private, wenn – wie im Ausgangsfall – die Anbringung des Zeichens durch Auflagen im Bauge­neh­mi­gungs­be­scheid begründet ist. Es muss dann nicht nach außen hin erkennbar sein, dass die Kennzeichnung amtlich ist.

Dies ist eine nachvoll­ziehbare Entscheidung. Denn bei einer Feuer­wehr­zu­fahrt ist in der Regel die Notwen­digkeit ihrer Einrichtung erkennbar. Dass das Zeichen im großen Stil zweck­ent­fremdet würde, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen lassen, worauf auch das BVerwG verweist, auch andere Verkehrs­zeichen die anord­nende Behörde nicht erkennen und können ebenfalls von Privaten käuflich erworben werden, denn sie können ganz legal auf privaten Grund­stücken und außerhalb öffent­licher Straßen und Wege aufge­stellt werden. Die Entscheidung zeigt auch, dass im Zweifel der Schutz des Lebens, der körper­lichen Unver­sehrtheit und hoher Sachwerte höher zu bewerten ist, als das Recht, auf Grund des Gemein­ge­brauchs sein Auto überall im öffent­lichen Raum oder gar auf privaten Zufahrten abstellen zu können. (Olaf Dilling)

 

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2026-01-20T19:41:40+01:0020. Januar 2026|Rechtsprechung, Verkehr|

Bundes­netz­agentur geht erneut gegen gas.de vor

Das Tauziehen zwischen der Bundes­netz­agentur und dem Versorger gas.de Versor­gungs­ge­sell­schaft mbH geht in die nächste Runde. Bereits mit Verfügung vom 29.06.2023 hatte die Bundes­netz­agentur der gas.de seinerzeit die Belie­ferung mit Haushalts­kunden untersagt. Hiergegen war gas.de erfolg­reich vor dem OLG Düsseldorf vorge­gangen, wie wir hier berichten. Das OLG Düsseldorf hob diese Verfügung auf, aller­dings nicht ohne kritische Worte zum Geschäfts­ver­halten des Versorgers zu finden.

Damit war die Geschichte jedoch  nicht zu Ende, denn mit erneuter Verfügung vom 17.03.2025 hat die Bundes­netz­agentur der gas.de erneut die Tätigkeit als Energie­ver­sorger untersagt, soweit dabei eine bestimmte Anzahl Haushalts­kunden überschritten wird. Zusätzlich wird gas.de darin verpflichtet, der BNetzA testierte Abschlüsse der Jahre 2023- 2026 innerhalb bestimmter Fristen vorzu­legen und seine künftige Beschaf­fungs­stra­tegie darzulegen.

Gas.de hatte im Jahr 2010 seine ursprüng­liche Liefer­tä­tigkeit aufge­nommen. Die Bundes­netz­agentur begründet die aktuellen Zweifel an der Zuver­läs­sigkeit des Versorgers unter anderem mit der unver­mit­telten Versor­gungs­ein­stellung bei der Belie­ferung ihrer Kunden im Dezember 2021, die zwischen­zeitlich auch Gegen­stand zahlreicher Schaden­er­satz­klagen gegen gas.de ist.

Ob gas.de die erneute Aufsichts­maß­nahme der Regulie­rungs­be­hörde akzep­tiert oder Rechts­mittel einlegt bleibt abzuwarten.

Die vollständige Entscheidung der Bundes­netz­agentur kann hier nachge­lesen werden.

(Christian Dümke)

2025-11-28T19:20:30+01:0028. November 2025|BNetzA, Rechtsprechung|

BGH stärkt Trans­parenz: Bundes­netz­agentur darf Energie­ver­sorger namentlich nennen

Mit  Beschluss vom 17. Juni 2025 (Az. EnVR 10/24) hat der Bundes­ge­richtshof eine wegwei­sende Entscheidung für die Kommu­ni­ka­ti­ons­praxis der Bundes­netz­agentur (BNetzA) getroffen. Im Fokus: die Frage, ob die Behörde Energie­ver­sorger in ihren Presse­mit­tei­lungen namentlich nennen darf, wenn sie aufsichts­recht­liche Maßnahmen erlässt. Betroffen war dort der Versorger gas.de. Der BGH sagt: Ja – und zwar ausdrücklich.

Die Bundes­netz­agentur wacht darüber, dass Energie­ver­sorger zuver­lässig arbeiten, gesetz­lichen Vorgaben entsprechen und die Versor­gungs­si­cherheit nicht gefährden. Wenn Zweifel bestehen – etwa an der wirtschaft­lichen Leistungs­fä­higkeit oder der Organi­sation – darf sie nach dem Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG) Maßnahmen ergreifen, bis hin zur Unter­sagung des Lieferantenstatus.

Solche Eingriffe sind öffentlich relevant. Deshalb infor­miert die BNetzA darüber auch regel­mäßig die Presse und Verbraucher. Doch die Frage, ob die Behörde den betrof­fenen Versorger beim Namen nennen darf, war lange umstritten. Unter­nehmen sehen darin oft einen tiefen Eingriff in ihre Außen­dar­stellung – zumal schon die Erwähnung negativer Maßnahmen erheb­liche wirtschaft­liche Schäden auslösen kann.

Der Bundes­ge­richtshof hat die BNetzA in ihrer Kommu­ni­ka­ti­ons­praxis in mehreren Punkten bestätigt:

Die Behörde darf Unter­nehmen in Presse­mit­tei­lungen identi­fi­zieren, sofern dies zur Infor­mation der Öffent­lichkeit erfor­derlich ist. Die Wahl der Veröf­fent­li­chungsform – ob anony­mi­siert oder namentlich – liegt im pflicht­ge­mäßen Ermessen der Behörde. Entscheidend ist, dass eine Inter­es­sen­ab­wägung vorge­nommen wird. Der BGH stellt klar, dass das Interesse der Allge­meinheit an Trans­parenz und Verbrau­cher­schutz schwerer wiegt als die negativen Auswir­kungen, die eine nament­liche Nennung für das Unter­nehmen haben kann.

Bemer­kenswert: Die BNetzA darf bereits vor Rechts­kraft der behörd­lichen Maßnahme öffentlich infor­mieren. Eine Veröf­fent­li­chung ist zulässig, solange die Verfügung nicht offen­sichtlich rechts­widrig ist.

Der BGH hebt hervor, dass die Presse­mit­teilung der BNetzA im entschie­denen Fall bewusst zurück­haltend formu­liert war: kein detail­lierter Vorwurfs­ka­talog, kein „Pranger-Effekt“, sondern eine sachliche Infor­mation über eine ergangene Verfügung.

Die Entscheidung sorgt für mehr Trans­parenz. Haushalte und Unter­nehmen können besser nachvoll­ziehen, welche Anbieter in Schwie­rig­keiten sind oder gegen regula­to­rische Vorgaben verstoßen. Gerade im Energie­markt, in dem Versor­ger­wechsel häufig sind, schafft dies Sicherheit.

Das Urteil ist aber auch ein klares Signal: Wer unter die Aufsichts­maß­nahmen der BNetzA gerät, muss mit öffent­licher Nennung rechnen. Unter­nehmen sollten darauf achten, interne Compliance-Prozesse und wirtschaft­liche Stabi­lität sauber nachzuweisen.

(Christian Dümke)

2025-11-20T23:09:41+01:0020. November 2025|Rechtsprechung|