Nachhaltige Heizungswahl oder Anschluss- und Benutzungszwang?
„Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ So steht es im Grundgesetz und so wird es in Deutschland auch gelebt, manchmal zum Leidwesen und Unverständnis der Eigentümer, oft aber auch zum Wohl öffentlicher Güter und eines gedeihlichen Zusammenlebens. Im Einzelnen lässt sich oft trefflich über die Einschränkungen streiten.
Als sich eine uns gut bekannte ältere Dame vor einigen Jahren für eine neue Heizungsanlage entscheiden musste, dachte sie, vielleicht wegen der zahlreichen Enkel und inzwischen Urenkel, nicht an eine billige Investition, sondern an eine nachhaltige Lösung. Sie wollte für ihr freistehendes Einfamilienhaus, ein Neubau aus den 1990ern mit Fußbodenheizung, eine Wärmepumpe in Kombination mit einer Dachsolaranlage.

Dach-PV in Kombination mit einer Wärmepumpe ein Baustein für nachhaltige und autarke Wärmeversorgung (Foto: Armin Schreijäg via Pixabay)
Die Voranfrage beim Bauamt der norddeutschen Kleinstadt war abschlägig. Es sei für den Bereich der Altstadt eine Denkmalschutzsatzung erlassen worden, die von der Straße, in ihrem Fall von Süden aus, einsehbare Solarmodule nicht zulasse. Aus meiner Sicht war diese Satzung von Anfang an rechtswidrig und wurde meines Wissens inzwischen auch aufgehoben. Mein Angebot, die Sache zu übernehmen und vor der örtlichen Behörde auszufechten, schlug sie damals aus. Sie hatte aus leidvoller Erfahrung Sorge, dass Streit mit der Gemeinde ihr Nachteile bringen könne. Die Wärmepumpe hat sie trotzdem installieren lassen, die Dame ist zufrieden, die Pumpe läuft ohne Mucken und hat sie gut und relativ kostengünstig über die letzten Winter gebracht.
Andere Hauseigentümer haben da weniger Glück. Denn sie wollen die selbe Kombination, wie von ihr ursprünglich gewünscht. Aber viele Kommunen verhindern das in Satzungen über den Anschluss- und Benutzungszwang (AuBZ). Das Problem ist nicht der AuBZ als solcher. Denn, wie gesagt, Eigentum verpflichtet. Das Problem ist, dass der AuBZ von vielen Gemeinden und kommunalen Energieversorgungsunternehmen zu unflexibel gehandhabt wird. Dazu gibt es sogar Rechtsprechung und unsere in diesen Dingen überaus erfahrene und im Energierecht mehrfach ausgezeichnete Kollegin Miriam Vollmer hat über die Frage des AuBZ bei bestehenden Wärmepumpen bereits ein Gutachten verfasst:
Im Ergebnis darf der AuBZ und der daraus resultierende Kontrahierungszwang nicht lediglich mit den niedrigeren Kosten pro Haushalt begründet werden, er muss auch gesetzlichen Zielen wie Umwelt- und Klimaschutz dienen. Damit der AuBZ verhältnismäßig bleibt und im Einzelfall Lösungen berücksichtigen kann, die diesen Zielen mindestens genauso nachkommen, müssen Satzungen laut der Rechtsprechung entsprechende Ausnahmen oder Befreiungsmöglichkeiten vorsehen. Zumindest dann, wenn die Wärmepumpe bereits existiert, ist ein Bestandsschutz erforderlich.
Auch für Neuanlagen müsste es unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit rechtliche Möglichkeiten geben, aber im Einzelnen ist vieles unklar. Jedenfalls reicht die rechtliche Klarstellung durch die Rechtsprechung offenbar nicht, dass die Kommunen entsprechende Befreiungsmöglichkeiten in ihre Satzungen aufnehmen. Denn wir bekommen relativ häufig Anfragen von Hauseigentümern, denen die Wahl eines nachhaltigen Heizungssystems verweigert wird. Wir haben nichts gegen diese Anfragen, sind aber nicht auf Privatpersonen spezialisiert. Insofern wäre es uns lieber, die Politik würde sich um eine rechtliche Klarstellung oder die Kommunen um gerichtsfeste, ausreichend differenzierte Satzungen kümmern.
Falls Sie in einem Ministerium, einem Verband oder einer Gemeindeverwaltung arbeiten und Fragen haben, wie das konkret aussehen könnte, erarbeiten wir Ihnen gerne einen fundierten Vorschlag. (Olaf Dilling)

