Nachdem angesichts der Energie­krise Wärme­pumpen und Solar­dächer boomen, kommt es immer öfter auch zu Konflikten zwischen Klima- und Denkmal­schutz. In den Denkmal­schutz­ge­setzen der Ländern gibt es dafür typisierte Lösungen. Im Nieder­säch­si­schen Denkmal­schutz­gesetz heißt es beispiels­weise in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. NDSchG, dass das öffent­liche Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneu­er­baren Energien bei einem Eingriff in das denkmal­ge­schützte Erschei­nungsbild oder die Bausub­stanz überwiegen muss.  Nach Satz 2 desselben Paragraphen überwiegt in das öffent­lichen Interesse in der Regel, wenn der Eingriff in das äußere Erschei­nungsbild rever­sibel ist und in die denkmal­werte Substanz nur gering­fügig einge­griffen wird.

Ein vor dem nieder­sä­chi­schen Oberver­wal­tungs­ge­richt entschie­dener Fall zeigt, dass diese Regelung aber kein Freibrief für jeden Eingriff in Denkmal­schutz ist, soweit die Substanz nur gering­fügig betroffen ist. Ein Hausei­gen­tümer im UNESCO-geschützen histo­ri­schen Stadtkern von Goslar hat dies zu spüren bekommen. Die Denkmal­be­hörde hatte mitbe­kommen, dass er das Dach seines Altstadt­hauses mit spätgo­ti­scher Fassade mit verschie­den­far­bigen Solar­pa­nelen deckte. Da es sich bei seinem Haus um ein für sich stehendes Baudenkmal handelte, hätte er dies gemäß § 10 NDSchG geneh­migen lassen müssen. Das ungeneh­migte Solardach rief die Denkmal­be­hörde auf den Plan, die den Rückbau anordnete. Der Eigen­tümer hielt dies für unver­hält­nis­mäßig und stellte unter Verweis auf die gesetz­lichen Vorgaben einen Eilantrag beim Verwal­tungs­ge­richt, das diesem zunächst stattgab. Zwar fehle die erfor­der­liche Geneh­migung, aber die Anlage sei offen­sichtlich genehmigungsfähig.

Das Oberver­wal­tungs­ge­richt hob die Entscheidung des VG auf, da das betroffene Denkmal in der als UNESCO-Weltkul­turerbe besonders geschützten Altstadt von Goslar liege. Daher sei eine Einzel­fall­prüfung erfor­derlich, ob überhaupt eine Geneh­migung erfolgen dürfe. Zudem sei aber auch das Erschei­nungsbild, das „wie“ der Solar­anlage zu prüfen. Die Anlage dürfe nicht von der Dachfarbe abweichen und müsse ein in sich geschlos­senes Erschei­nungsbild aufweisen. Trotz der Neufassung des Denkmal­schutz­ge­setzes ist der Denkmal­schutz weiterhin bei der Abwägung gegen erneu­erbare Energien und Klima­schutz ein beacht­licher Belang. Es gibt also weder für Anlagen­be­treiber noch für Geneh­mi­gungs­be­hörden einen Freibrief, den Denkmal­schutz völlig außer Acht zu lassen. (Olaf Dilling)