Die Zeit der wirtschaftlich sinnvollen Gasnutzung läuft (mittelfristig) ab

Egal in welcher Form das neue Gebäudeenergiegesetz jetzt letztendlich beschlossen werden wird und welche Ausnahmen und Übergangsfristen es für Gasheizungen in Zukunft enthalten mag, eines steht fest. Die Zeit für die Wärmeerzeugung aus Gas läuft ab. Nicht nächstes Jahr, aber perspektivisch in den nächsten 20 Jahren. Denn bei steigenden Gaspreisen, die bereits durch die steigenden Kosten für CO2 Zertifikate zu erwarten sind und einem gleichzeitigen mittelfristig zu erwartenden Rückgang der Gasnutzer dürfte es auch zunehmend unattraktiver werden, in Zukunft noch ein Gasverteilnetz zu betreiben. Jeder Letztverbraucher, der sich für eine Wärmepumpe entscheidet, geht dem Gasnetz verloren. Dies dürfte auch dazu führen, dass die Kosten des Gasnetzbetriebes, die über die Netznutzungsentgelte finanziert werden, auf immer weniger Nutzer verteilt werden müssen, was für den einzelnen Anschlussnehmer zu steigenden Kosten führen dürfte.

Probleme könnten aber auch die Wärmelieferanten bekommen, die Erdgas weiterhin als Brennstoff zu Wärmeerzeugung einsetzen. Die Regelungen der AVBFernwärmeV sehen für Preisanpassungen in Wärmelieferungsverträgen nämlich vor, dass diese nicht allein auf die Kostenentwicklung des Brennstoffes abstellen dürfen, sondern auch (mit gleicher Gewichtung) auf die allgemeine Preisentwicklung am Wärmemarkt. Das kann bei stark steigenden Gaspreisen dazu führen, dass  Wärmelieferanten ihre gestiegenen Brennstoffkosten nicht mehr in vollem Umfang an ihre Wärmekunden weitergeben können, was den Einsatz von Gas auch bei der Fernwärmeerzeugung unwirtschaftlich macht.

(Christian Dümke)

2023-06-30T15:32:35+02:0030. Juni 2023|Allgemein|

Parken in Einbahnstraßen mit Radgegenverkehr

In vielen innerstädtischen Tempo-30-Zonen ist in den Einbahnstraßen der Radverkehr in Gegenrichtung freigegeben. Seit einer Novelle der StVO im Jahr 1999 ist es sogar so, dass die Freigabe in Straßen mit wenig Verkehr angeordnet werden soll.

Was oft nicht bekannt ist: Die weitere Voraussetzung dafür ist nach der Verwaltungsvorschrift, dass genug Platz für den Begegnungsverkehr vorhanden ist. Laut Verwaltungsvorschrift sollen das, wenn in der Straße mit Buslinien- oder stärkerem Lkw-Verkehr zu rechnen ist, mindestens 3,50 m sein.

Einbahnstraßenschild

Die ausreichende Begegnungsbreite ist vor allem dann häufig nicht gegeben, wenn die Fahrbahn durch parkende Kraftfahrzeuge verengt ist. Dann verbleibt in vielen Straßen nämlich nur die Mindestbreite von gut 3 m, die nötig ist, damit eine Fahrbahn auch gefahrlos von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr passiert werden kann. Je nach örtlichen Gegebenheiten ist ein gefahrloses Passieren dann nicht mehr möglich. Da es oft zwischen Fahrradfahrern und parkenden Kfz zu Kollisionen kommt, weil Fahrer oder Beifahrer die Türen unvermittelt öffnen, muss ein Sicherheitsraum zwischen parkenden Fahrzeugen und Fahrradfahrern eingeplant werden, der von den gut drei Metern noch abgeht. Zumindest müssen an solchen Straßen dann in regelmäßigen Abständen ausreichend große Begegnungsstellen einrichtet werden, in die Fahrzeuge ausweichen können.

Zudem ist die Anordnung von Parkplätzen oder die Duldung von parkenden Fahrzeugen nicht rechtmäßig, soweit dadurch die notwendige Begegnungsbreite eingeschränkt wird. In einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Freiburg von 2021 wird dies näher begründet. In dem zu entscheidenden Fall ging es darum, dass ein Anwohner vor seiner Garageneinfahrt aber außerhalb der eigens markierten Parkplätze aufgesetzt geparkt hatte. In diesem Bereich war durch die Unterbrechung der Parkmarkierungen eine Ausweichfläche geschaffen worden.

Der Kläger hatte dort seit Jahren geparkt, bis er mehrmals Verwarnungsgelder zahlen musste. Daraufhin stellte er einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO. Dieser wurde ihm von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zunächst mit der Begründung verweigert, dass das Parken auf Zufahrten gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO auch für die Berechtigten verboten sei. Das VG hat dies zwar verneint: Die Vorschrift schütze allein den Berechtigten. Die Anordnung der Freigabe der Einbahnstraße für den Fahrradverkehr würde jedoch bedingen, dass nunmehr “für den Fahrverkehr auf der Fahrbahn eine Breite von in der Regel 3,5 m, mindestens jedoch 3 m mit ausreichenden Ausweichmöglichkeiten, vorhanden” sei. Deshalb sei es nicht möglich, dem Kläger das Parken auf (und vor) seiner Zufahrt zu erlauben. (Olaf Dilling)

2023-06-30T14:19:33+02:0029. Juni 2023|Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Eine Obergrenze, die keine ist: Änderung der BEHV

Schon seit 2021 gibt es in Deutschland einen Emissionshandel, der die Emissionen der Sektoren Gebäude und Verkehr begrenzen soll, den nationalen Emissionshandel nach dem Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG). Er verpflichtet die Inverkehrbringer – also die energiesteuerpflichtigen Lieferanten – zur jährlichen Berichterstattung über die auf ihre Vorjahreslieferungen entfallenden Emissionen und zur Abgabe der entsprechenden Zertifikate. Der Haken an der Sache allerdings: Ob mit diesem Emissionshandel die avisierten Minderungsziele erreicht werden, ist völlig offen, weil es keine Begrenzung der Zertifikate gibt, sondern diese für einen gesetzlich festgeschriebenen Preis verkauft werden. Derzeit kostet ein Zertifikat 30 EUR.

Konsequenterweise gab es bisher im BEHG auch gar kein festes Budget, das hätte eingehalten oder überschritten werden können. Man konnte dies aber indirekt berechnen. Nun hat das Wirtschaftsministerium per Änderung der Brennstoff-Emissionshandelsverordnung (BEHV)    das Budget im 4. Teil der Verordnung beziffert.

Geld, Geldscheine, Euro, Banknote

Doch ein “echter” Emissionshandel mit einer echten Beschränkung der Gesamtmenge Zahlen immer noch nicht. Bis 2026 bleibt es dabei, dass feste oder mindestens begrenzte Preise pro t CO2 gelten, so dass es eine Diskrepanz zwischen dem Budget und der Ausgabemenge geben kann, die dann im Ausland gedeckt werden muss. Erst 2027, wenn die EU dies vorschreibt, fallen Ausgabemenge und Budget zusammen, erst dann sind auch echte, marktgetriebene Preise zu erwarten (Miriam Vollmer).

2023-06-28T00:54:40+02:0028. Juni 2023|Emissionshandel|