LNG-Leitung und grüner Wasserstoff

Der Ukraine-Krieg und die dadurch bedingte Energiekrise hat zu einem  LNG-Boom geführt, also zu Flüssigerdgas, das statt über Pipelines mit Schiffen nach Deutschland gebracht werden kann. Für die Einen war das die notwendige Rettung angesichts der drohenden Gasknappheit, für die Anderen ein neuer Sündenfall auf dem Weg zur dekarbonisierten Wärmeversorgung.

Was beide Gruppen einen könnte, ist die Aussicht auf eine Nachnutzung für grünen Wasserstoff, der Erdgas in vielen Anwendungen ersetzen könnte. Aber wie realistisch ist dies? Und sind die Betreiber von Pipelines dazu verpflichtet, Wasserstoff in ihre Leitungen speisen?

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dieser Frage beschäftigt. Anlass dafür war ein Umweltverband, der gegen den Bau der Pipeline geklagt hatte. Genau genommen geht es um den Planfeststellungsbeschluss des niedersächsischen Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie vom 19. August 2022 für die Errichtung und den Betrieb der LNG-Anbindungsleitung von Wilhelmshaven nach Etzel. In dem Beschluss ist festgelegt, dass der Betrieb zur Nutzung für das sogenannte “liquefied natural gas” (LNG) bis zum Jahr 2043 zulässig ist. Danach darf die Leitung nur noch für grünen Wasserstoff genutzt werden.

Dass das so ist, ergibt sich aus dem LNG-Beschleunigungsgesetz (LNGG). Durch die relativ Betriebsdauer sollen die Betreiber Planungssicherheit erhalten, was nach der bisher nur in einer Pressemitteilung vorliegenden Begründung des BVerwG eine frühere Beendigung der Betriebsdauer ausschließt. Zwar sei auch das fachplanerische Abwägungsgebot zu beachten, dabei dürften aber nur vorhabenbezogene Emissionen berücksichtigt werden. Das heißt, die Genehmigungsbehörde darf nicht aufgrund allgemeiner klimapolitischer Erwägungen strenger als der Gesetzgeber agieren.

Denn der Vorhabenbezug fehlt, wenn die Treibhausgasemissionen erst beim späteren Verbrauch des Gases entstehen. Auch Art. 20a GG steht dem nicht entgegen, da der Gesetzgeber sein Ziel des Klimaschutzes auch auf andere Weise effektiv verfolgen kann, etwa durch Emissionshandel.

Ob es jemals dazu kommen wird, dass Wasserstoff im bisherigen Gasnetz auch für die Versorgung von Haushalten fließt, darf übrigens bezweifelt werden. Denn die Herstellung von Wasserstoff braucht viel erneuerbaren Strom und zugleich Wasser, beides Ressourcen, die knapp sind. In den meisten Fällen ist es sehr viel effizienter, den Strom aus erneuerbaren Energiequellen direkt zu verbrauchen, statt ihn in grünen Wasserstoff umzuwandeln. (Olaf Dilling)

2023-06-27T19:55:09+02:0027. Juni 2023|Allgemein|

Wo ist sie denn, die Prüfbehörde?

Man will ja nicht immer meckern. Und immerhin muss man zugeben: Im Großen und Ganzen ist der Plan der EU und ihrer Mitgliedstaaten aufgegangen, die Preise für Energie nach dem plötzlichen Ende der russischen Importe erst einmal zu deckeln. Dass ein solches Unterfangen nicht ganz pannenfrei verläuft: Geschenkt. Man wird sehen, was bei der Endabrechnung in den nächsten Jahren noch glattgezogen, ausgeglichen und nachgezahlt werden wird.

Doch aktuell fragen sich (und uns) viele Unternehmen, wie mit der Frist zum 31. Juli 2023 umzugehen ist. Denn nach § 37 Abs. 2 StromPBG bzw. § 29 Abs. 2 EWPBG müssen Unternehmen, die insgesamt (!) mehr als 2 Mio. EUR Entlastungen erhalten, bis zum 31. Juli 2023 der Prüfbehörde Erklärungen über die Arbeitsplatzerhaltung bis zum 30. April 2023 vorlegen, entweder per Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder als Erklärung des Letztverbrauchers selbst.

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Der Haken an der Sache: Es gibt noch keine Prüfbehörde. Nachträglich wurde geregelt, dass Teile der vielen Aufgaben, die diese Prüfbehörde rund um die Energiepreisbremsen erfüllen soll, von Privaten übernommen werden kann. Das Ministerium hat auch ausgeschrieben. Doch bislang gibt es keine Informationen, wann und wer bestellt wird. Viele Unternehmen machen sich deswegen Sorgen, weil es im Gesetz heißt, dass ohne die fristgerechte Vorlage bei der Prüfbehörde nur ein Anspruch auf Gesamtentlastung von bis zu 2 Mio. EUR besteht. Doch hier gilt wohl der alte Grundsatz: Ultra posse nemo obligatur. Eine Verpflichtung, die nicht erfüllt werden kann, besteht auch nicht. Sollte also auch Ende Juli noch keine Prüfbehörde im Amt sein, so verdampfen also nicht die Ansprüche der Unternehmen auf Entlastung (Miriam Vollmer).

2023-06-23T19:51:09+02:0023. Juni 2023|Energiepolitik, Gas, Strom, Wärme|

Erleichterungen für Bürgerenergiegesellschaften im EEG 2023

Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen der Novellierung des EEG 2021 zum EEG 2023 ehrgeizige Ausbauziele für die erneuerbaren Energien in Deutschland gesetzt. In diesem Zusammenhang gab es auch einige beachtenswerte Änderungen für sog. „Bürgerenergiegesellschaften“.

Der Begriff wurde in § 3 Nr. 25 EEG 2023 neu definiert und erfasst künftig auch eindeutig Genossenschaften. Die Anzahl der erforderlichen Mitglieder wurde von vormals 10 auf nunmehr 50 erhöht, was es schwieriger macht, eine solche Gemeinschaft ins Leben zu rufen.

Im Gegenzug unterliegen entsprechende Bürgerenergiegesellschaften jedoch einer weitreichenden Privilegierung. Anders als andere Anlagenbetreiber sind Bürgerenergiegesellschaften durch das EEG 2023 für den Betrieb von Solaranlagen bis zu einer Größe von 6 MW und Windkraftanlagen bis zu einer Größe von 18 MW von der Pflicht zur Teilnahme an den Ausschreibungsverfahren zur wettbewerblichen Bestimmung der Förderung durch das EEG befreit.

Die Bildung von Bürgerenergiegesellschaften und der entsprechende Betrieb von Anlagen wird damit deutlich erleichtert und endbürokratisiert – sofern es gelingt die erforderlichen 50 Mitglieder zusammenzubekommen.

(Christian Dümke)

2023-06-23T16:06:04+02:0023. Juni 2023|Erneuerbare Energien|