Was wird aus der Berliner Solarpflicht?

Seit dem 1. Januar 2023 gilt in Berlin die 2021 im Solargesetz Berlin verabschiedete Pflicht, auf Neubauten und bei wesentlichen Umbauten des Daches Photovoltaikanlagen zu installieren. Ausgenommen sind öffentliche Gebäude (für diese gilt eine gesonderte gesetzliche Regelung), Gebäude mit weniger als 50 qm Nutzungsfläche und einige Sonderkonstellationen wie Gewächshäuser und Garagen neben Häusern, auf denen der PV-Pflicht schon Genüge getan wurde. Die Solarpflicht unterscheidet nicht zwischen Wohngebäuden und anderen Gebäuden (wie etwa Büros). Bei Neubauten müssen 30% der Bruttodachfläche mit PV bedeckt werden, beim Bestand reichen 30% Nettodachfläche. Ausnahmen gibt es u. a. bei technischer Unmöglichkeit, Norddächern, aber auch dem Denkmalschutz.

Free Solar Solar Energy photo and picture

Doch beim neuen Berliner Senat scheint die Solarpflicht nicht gut anzukommen. Das Produkt der rot-rot-grünen Vorgängerregierung könne, so äußert sich die neue Umweltsenatorin Schreiner, Eigentümer älterer Häuser von Dachsanierungen abhalten. Zwar liegt die Zuständigkeit für das Landessolargesetz beim Wirtschafts- und nicht beim Umweltressort, doch die Frage, wie es nun mit der Förderung Erneuerbarer Energien nach dem Regierungswechsel im Stadtstaat Berlin weitergeht, ist nun wieder offen.

Doch kann Berlin sich vom Ausbau Erneuerbarer einfach abwenden? Auch für das Land Berlin gilt der Schutzauftrag des Art. 20a GG und Art. 31 Abs. 1 der Berliner Landesverfassung, die die natürlichen Lebensgrundlagen, auch das Klima, schützen. Zwar kommt dem Gesetzgeber stets ein politischer Spielraum zu. Doch viele Juristen gehen davon aus, dass die Statszielbestimmung in Art. 20a GG zumindest dann ein Verschlechterungsverbot enthält, wenn eine bereits beschlossene Maßnahme ohne Kompensation an anderer Stele entfällt (Miriam Vollmer).

2023-06-23T00:02:16+02:0023. Juni 2023|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

Hick-Hack um Radfahrstreifen statt Miteinander im Verkehr

Die Ankündigung der großen Koalition in Berlin, sich für ein “Miteinander” im Verkehr einzusetzen, hatte bereits für Skepsis gesorgt. Denn der Verdacht lag nahe, dass es vor allem darum geht, alles beim Alten zu lassen und darauf zu vertrauen, dass die Stärkeren, vor allem Kraftfahrer, die Schwächeren und Verletzlicheren, Radfahrer und Fußgänger schon aus Eigenverantwortung schonen werden. In einer Großstadt wie Berlin, in der die Verkehrsteilnehmer sich in der Regel nicht persönlich kennen und die Polizei mäßig präsent ist, ist das ein frommer Wunsch.

“Miteinander” heißt demnach schlicht, dass keine Sonderfahrstreifen für Radfahrer nötig sein sollen. Und dass auch der ÖPNV keine Vorrechte gegenüber dem motorisierten Individualverkehr bekommen soll, dass also weder die Einrichtung von Busspuren priorisiert wird, noch dass der Straßenbahnbau vorangetrieben wird.

Die Rede vom “Miteinander” suggeriert, dass Maßnahmen für den Umweltverbund auf ein “Gegeneinander” hinauslaufen. Dabei sorgt die gerechtere Verteilung des Verkehrsraums und der Schutz schwächerer Verkehrsteilnehmer zugleich für eine besser genutzte, weniger stauanfällige Infrastruktur. Denn die Raumausnutzung von Fahrrad-, Fuß- und Öffentlichem Verkehr ist sehr viel effizienter. Daher wird der Stau von Kfz und die Parkplatznot durch flüssige und verlässliche Alternativen vermindert.

In den letzten Tagen sah es so aus, als würde das “Miteinander” von der neuen CDU-Verkehrssenatorin noch etwas antagonistischer ausgetragen als befürchtet: Nicht nur sollte die Planung weiterer Radfahrstreifen durch ein Moratorium eingefroren und auf den Prüfstand gestellt werden, es sollten darüber hinaus sogar bereits angeordnete oder im Bau befindliche Fahrradwege gestoppt werden. In Reinickendorf ist sogar bereits ein fertig gestellter Radfahrstreifen rückgebaut worden.

Heute heißt es dagegen in der Presse, dass die Senatorin die ursprüngliche Weisung an die Bezirksämter inzwischen revidiert hat: Sie wolle nunmehr das Moratorium nicht auf  bereits begonnene und im Bau befindliche Radfahrstreifen anwenden. Das ist wohl eine ganz gute Idee, denn unabhängig von den oben genannten verkehrspolitischen Aspekten, gibt es auch rechtliche und haushälterische Gründe, einmal angeordnete und finanzierte Projekte nicht zu stoppen, weil sie einem politisch nicht in den Kram passen:

So wurden die Radfahrstreifen größtenteils mit Bundesmitteln gefördert, etwa im Rahmen der Förderung kommunaler Radinfrastruktur im Sonderprogramm Stadt/Land. Diese Gelder müssten zurückgezahlt werden, obwohl sie schon ausgegeben sind. So ein Vorgang dürfte den Landesrechnungshof interessieren. Weiterhin sind im Mobilitätsgesetz für die Planung von Fahrradinfrastruktur weitgehende Beteiligungsrechte vorgesehen, gegen die nun verstoßen wird.

Nicht zuletzt sind Anordnungen von Radfahrstreifen gemäß § 45 Abs. 1 und Abs. 9 Satz 1 StVO begründungsbedürftig. Aufgrund einer für Radfahrstreifen in den § 45 StVO eingefügten Ausnahme ist zwar keine qualifizierte Gefahrenlage, aber immerhin eine einfache Gefahrenlage erforderlich: Immerhin muss die Anordnung “auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich” sein. Wenn das von der zuständigen Behörde festgestellt wurde, dann ist es sicherlich ermessensfehlerhaft, wenn die Aufsichtsbehörde aufgrund anderer politischer Präferenzen, aber ohne eine fallbezogene Rechtsprüfung diese Entscheidung revidiert. Es ist nicht auszuschließen, dass diese Frage in der nächsten Zeit auch Gerichte beschäftigen wird. (Olaf Dilling)

 

 

 

2023-06-21T16:06:05+02:0021. Juni 2023|Allgemein, Verkehr|

Jetzt doch? Straßenverkehrsrechtsreform

Nun also doch noch… Wir hatten bereits vor einiger Zeit darauf hingewiesen, dass die im Koalitionsvertrag versprochene Reform von Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Straßenverkehrsordnung (StVO) bisher nicht in Angriff genommen wurde. Dadurch war eine Umsetzung in dieser Legislaturperiode unwahrscheinlich geworden.

Nun kursiert immerhin einen Referentenentwurf des reformierten StVG, der von Presse und Verbänden bereits kommentiert wurde. Kern ist die im Koalitionsvertrag auch angekündigte Öffnung der Gründe straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen für Ziele des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung. Diese Ziele sollen gleichwertig neben die bisher exklusiven Schutzgüter der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs treten.

Damit ist ein erster Schritt Richtung einer Reform getan, die den Ländern und Kommunen mehr Spielräume bei der Umsetzung der StVO eröffnet. Allerdings muss diese Neuregelung nicht nur den Bundestag passieren, sondern ihr muss auch vom Bundesrat zugestimmt werden. Schließlich handelt es sich bisher nur um die Ermächtigungsnorm für eine entsprechende Änderung der StVO. Auch diese müsste dann zur Umsetzung noch angepasst werden.

Insgesamt ist es zumindest mal ein Anfang und auch die Tatsache, dass die Gleichwertigkeit der Gründe explizit verankert werden soll, stimmt hoffnungsvoll. Allerdings zeigen bisherige Reformen des Straßenverkehrsrechts, dass der Weg bis zu einer tatsächlichen Änderung oft lang und steinig ist. (Olaf Dilling)

2023-06-20T15:50:24+02:0020. Juni 2023|Verkehr|