Was wird aus der Berliner Solarpflicht?

Seit dem 1. Januar 2023 gilt in Berlin die 2021 im Solar­gesetz Berlin verab­schiedete Pflicht, auf Neubauten und bei wesent­lichen Umbauten des Daches Photo­vol­ta­ik­an­lagen zu instal­lieren. Ausge­nommen sind öffent­liche Gebäude (für diese gilt eine geson­derte gesetz­liche Regelung), Gebäude mit weniger als 50 qm Nutzungs­fläche und einige Sonder­kon­stel­la­tionen wie Gewächs­häuser und Garagen neben Häusern, auf denen der PV-Pflicht schon Genüge getan wurde. Die Solar­pflicht unter­scheidet nicht zwischen Wohnge­bäuden und anderen Gebäuden (wie etwa Büros). Bei Neubauten müssen 30% der Brutto­dach­fläche mit PV bedeckt werden, beim Bestand reichen 30% Netto­dach­fläche. Ausnahmen gibt es u. a. bei techni­scher Unmög­lichkeit, Norddä­chern, aber auch dem Denkmalschutz.

Free Solar Solar Energy photo and picture

Doch beim neuen Berliner Senat scheint die Solar­pflicht nicht gut anzukommen. Das Produkt der rot-rot-grünen Vorgän­ger­re­gierung könne, so äußert sich die neue Umwelt­se­na­torin Schreiner, Eigen­tümer älterer Häuser von Dachsa­nie­rungen abhalten. Zwar liegt die Zustän­digkeit für das Landes­so­lar­gesetz beim Wirtschafts- und nicht beim Umwelt­ressort, doch die Frage, wie es nun mit der Förderung Erneu­er­barer Energien nach dem Regie­rungs­wechsel im Stadt­staat Berlin weitergeht, ist nun wieder offen.

Doch kann Berlin sich vom Ausbau Erneu­er­barer einfach abwenden? Auch für das Land Berlin gilt der Schutz­auftrag des Art. 20a GG und Art. 31 Abs. 1 der Berliner Landes­ver­fassung, die die natür­lichen Lebens­grund­lagen, auch das Klima, schützen. Zwar kommt dem Gesetz­geber stets ein politi­scher Spielraum zu. Doch viele Juristen gehen davon aus, dass die Stats­ziel­be­stimmung in Art. 20a GG zumindest dann ein Verschlech­te­rungs­verbot enthält, wenn eine bereits beschlossene Maßnahme ohne Kompen­sation an anderer Stele entfällt (Miriam Vollmer).

2023-06-23T00:02:16+02:0023. Juni 2023|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

Hick-Hack um Radfahr­streifen statt Mitein­ander im Verkehr

Die Ankün­digung der großen Koalition in Berlin, sich für ein „Mitein­ander“ im Verkehr einzu­setzen, hatte bereits für Skepsis gesorgt. Denn der Verdacht lag nahe, dass es vor allem darum geht, alles beim Alten zu lassen und darauf zu vertrauen, dass die Stärkeren, vor allem Kraft­fahrer, die Schwä­cheren und Verletz­li­cheren, Radfahrer und Fußgänger schon aus Eigen­ver­ant­wortung schonen werden. In einer Großstadt wie Berlin, in der die Verkehrs­teil­nehmer sich in der Regel nicht persönlich kennen und die Polizei mäßig präsent ist, ist das ein frommer Wunsch.

Mitein­ander“ heißt demnach schlicht, dass keine Sonder­fahr­streifen für Radfahrer nötig sein sollen. Und dass auch der ÖPNV keine Vorrechte gegenüber dem motori­sierten Indivi­du­al­verkehr bekommen soll, dass also weder die Einrichtung von Busspuren priori­siert wird, noch dass der Straßen­bahnbau voran­ge­trieben wird.

Die Rede vom „Mitein­ander“ sugge­riert, dass Maßnahmen für den Umwelt­verbund auf ein „Gegen­ein­ander“ hinaus­laufen. Dabei sorgt die gerechtere Verteilung des Verkehrs­raums und der Schutz schwä­cherer Verkehrs­teil­nehmer zugleich für eine besser genutzte, weniger stauan­fällige Infra­struktur. Denn die Raumaus­nutzung von Fahrrad‑, Fuß- und Öffent­lichem Verkehr ist sehr viel effizi­enter. Daher wird der Stau von Kfz und die Parkplatznot durch flüssige und verläss­liche Alter­na­tiven vermindert.

In den letzten Tagen sah es so aus, als würde das „Mitein­ander“ von der neuen CDU-Verkehrs­se­na­torin noch etwas antago­nis­ti­scher ausge­tragen als befürchtet: Nicht nur sollte die Planung weiterer Radfahr­streifen durch ein Moratorium einge­froren und auf den Prüfstand gestellt werden, es sollten darüber hinaus sogar bereits angeordnete oder im Bau befind­liche Fahrradwege gestoppt werden. In Reini­ckendorf ist sogar bereits ein fertig gestellter Radfahr­streifen rückgebaut worden.

Heute heißt es dagegen in der Presse, dass die Senatorin die ursprüng­liche Weisung an die Bezirks­ämter inzwi­schen revidiert hat: Sie wolle nunmehr das Moratorium nicht auf  bereits begonnene und im Bau befind­liche Radfahr­streifen anwenden. Das ist wohl eine ganz gute Idee, denn unabhängig von den oben genannten verkehrs­po­li­ti­schen Aspekten, gibt es auch recht­liche und haushäl­te­rische Gründe, einmal angeordnete und finan­zierte Projekte nicht zu stoppen, weil sie einem politisch nicht in den Kram passen:

So wurden die Radfahr­streifen größten­teils mit Bundes­mitteln gefördert, etwa im Rahmen der Förderung kommu­naler Radin­fra­struktur im Sonder­pro­gramm Stadt/Land. Diese Gelder müssten zurück­ge­zahlt werden, obwohl sie schon ausge­geben sind. So ein Vorgang dürfte den Landes­rech­nungshof inter­es­sieren. Weiterhin sind im Mobili­täts­gesetz für die Planung von Fahrrad­in­fra­struktur weitge­hende Betei­li­gungs­rechte vorge­sehen, gegen die nun verstoßen wird.

Nicht zuletzt sind Anord­nungen von Radfahr­streifen gemäß § 45 Abs. 1 und Abs. 9 Satz 1 StVO begrün­dungs­be­dürftig. Aufgrund einer für Radfahr­streifen in den § 45 StVO einge­fügten Ausnahme ist zwar keine quali­fi­zierte Gefah­renlage, aber immerhin eine einfache Gefah­renlage erfor­derlich: Immerhin muss die Anordnung „auf Grund der beson­deren Umstände zwingend erfor­derlich“ sein. Wenn das von der zustän­digen Behörde festge­stellt wurde, dann ist es sicherlich ermes­sens­feh­lerhaft, wenn die Aufsichts­be­hörde aufgrund anderer politi­scher Präfe­renzen, aber ohne eine fallbe­zogene Rechts­prüfung diese Entscheidung revidiert. Es ist nicht auszu­schließen, dass diese Frage in der nächsten Zeit auch Gerichte beschäf­tigen wird. (Olaf Dilling)

 

 

 

2023-06-21T16:06:05+02:0021. Juni 2023|Allgemein, Verkehr|

Jetzt doch? Straßenverkehrsrechtsreform

Nun also doch noch… Wir hatten bereits vor einiger Zeit darauf hinge­wiesen, dass die im Koali­ti­ons­vertrag verspro­chene Reform von Straßen­ver­kehrs­gesetz (StVG) und Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) bisher nicht in Angriff genommen wurde. Dadurch war eine Umsetzung in dieser Legis­la­tur­pe­riode unwahr­scheinlich geworden.

Nun kursiert immerhin einen Referen­ten­entwurf des refor­mierten StVG, der von Presse und Verbänden bereits kommen­tiert wurde. Kern ist die im Koali­ti­ons­vertrag auch angekün­digte Öffnung der Gründe straßen­ver­kehrs­recht­licher Maßnahmen für Ziele des Klima- und Umwelt­schutzes, der Gesundheit und der städte­bau­lichen Entwicklung. Diese Ziele sollen gleich­wertig neben die bisher exklu­siven Schutz­güter der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs treten.

Damit ist ein erster Schritt Richtung einer Reform getan, die den Ländern und Kommunen mehr Spiel­räume bei der Umsetzung der StVO eröffnet. Aller­dings muss diese Neure­gelung nicht nur den Bundestag passieren, sondern ihr muss auch vom Bundesrat zugestimmt werden. Schließlich handelt es sich bisher nur um die Ermäch­ti­gungsnorm für eine entspre­chende Änderung der StVO. Auch diese müsste dann zur Umsetzung noch angepasst werden.

Insgesamt ist es zumindest mal ein Anfang und auch die Tatsache, dass die Gleich­wer­tigkeit der Gründe explizit verankert werden soll, stimmt hoffnungsvoll. Aller­dings zeigen bisherige Reformen des Straßen­ver­kehrs­rechts, dass der Weg bis zu einer tatsäch­lichen Änderung oft lang und steinig ist. (Olaf Dilling)

2023-06-20T15:50:24+02:0020. Juni 2023|Verkehr|