LNG-Leitung und grüner Wasserstoff

Der Ukraine-Krieg und die dadurch bedingte Energie­krise hat zu einem  LNG-Boom geführt, also zu Flüssig­erdgas, das statt über Pipelines mit Schiffen nach Deutschland gebracht werden kann. Für die Einen war das die notwendige Rettung angesichts der drohenden Gasknappheit, für die Anderen ein neuer Sündenfall auf dem Weg zur dekar­bo­ni­sierten Wärmeversorgung.

Was beide Gruppen einen könnte, ist die Aussicht auf eine Nachnutzung für grünen Wasser­stoff, der Erdgas in vielen Anwen­dungen ersetzen könnte. Aber wie realis­tisch ist dies? Und sind die Betreiber von Pipelines dazu verpflichtet, Wasser­stoff in ihre Leitungen speisen?

Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt hat sich mit dieser Frage beschäftigt. Anlass dafür war ein Umwelt­verband, der gegen den Bau der Pipeline geklagt hatte. Genau genommen geht es um den Planfest­stel­lungs­be­schluss des nieder­säch­si­schen Landes­amtes für Bergbau, Energie und Geologie vom 19. August 2022 für die Errichtung und den Betrieb der LNG-Anbin­dungs­leitung von Wilhelms­haven nach Etzel. In dem Beschluss ist festgelegt, dass der Betrieb zur Nutzung für das sogenannte „liquefied natural gas“ (LNG) bis zum Jahr 2043 zulässig ist. Danach darf die Leitung nur noch für grünen Wasser­stoff genutzt werden.

Dass das so ist, ergibt sich aus dem LNG-Beschleu­ni­gungs­gesetz (LNGG). Durch die relativ Betriebs­dauer sollen die Betreiber Planungs­si­cherheit erhalten, was nach der bisher nur in einer Presse­mit­teilung vorlie­genden Begründung des BVerwG eine frühere Beendigung der Betriebs­dauer ausschließt. Zwar sei auch das fachpla­ne­rische Abwägungs­gebot zu beachten, dabei dürften aber nur vorha­ben­be­zogene Emissionen berück­sichtigt werden. Das heißt, die Geneh­mi­gungs­be­hörde darf nicht aufgrund allge­meiner klima­po­li­ti­scher Erwägungen strenger als der Gesetz­geber agieren.

Denn der Vorha­ben­bezug fehlt, wenn die Treib­haus­gas­emis­sionen erst beim späteren Verbrauch des Gases entstehen. Auch Art. 20a GG steht dem nicht entgegen, da der Gesetz­geber sein Ziel des Klima­schutzes auch auf andere Weise effektiv verfolgen kann, etwa durch Emissionshandel.

Ob es jemals dazu kommen wird, dass Wasser­stoff im bishe­rigen Gasnetz auch für die Versorgung von Haushalten fließt, darf übrigens bezweifelt werden. Denn die Herstellung von Wasser­stoff braucht viel erneu­er­baren Strom und zugleich Wasser, beides Ressourcen, die knapp sind. In den meisten Fällen ist es sehr viel effizi­enter, den Strom aus erneu­er­baren Energie­quellen direkt zu verbrauchen, statt ihn in grünen Wasser­stoff umzuwandeln. (Olaf Dilling)