Europa­recht vor Völker­recht: Zu BGH I ZB 74/22, I ZB 75/22 und I ZB 43/22

Die Entscheidung wurde lange erwartet: Können Energie­er­zeuger aus einem EU-Mitglied­staat auf Basis des Energie­charta-Vertrags Schadens­ersatz von einem anderen EU-Mitglied­staat verlangen, wenn der seine Gesetze ändert und die Inves­ti­tionen des Energie­er­zeugers damit entwertet? Konkret wandten sich Uniper und RWE an ein inter­na­tio­nales Schieds­ge­richt gegen die Nieder­lande, weil sie dort in Kohle­kraft­werke inves­tiert hatten, aber dann hatten die Nieder­lande beschlossen, aus der Kohle­ver­stromung bis 2030 auszu­steigen. Und die irische Mainstream Renewable klagte ebenfalls gegen Deutschland, weil sich die Rahmen­be­din­gungen für Offshore Wind negativ verändert haben.

Doch besteht hier überhaupt eine Zustän­digkeit eines inter­na­tio­nalen Schieds­ge­richts? Ist der Energie­charta-Vertrag mit seinen Inves­ti­ti­ons­schutz­klauseln auch zwischen EU-Mitglied­staaten anwendbar? Die Nieder­lande und die Bundes­re­publik wollten das überprüft sehen, und gingen ungefähr zeitgleich vorm OLG Köln und vorm KG Berlin gegen die Zustän­digkeit des Schieds­ge­richts vor.

Das OLG Köln verneinte die Zustän­digkeit des Schieds­ge­richts. Es stand mit seiner Ansicht, inner­ge­mein­schaft­liche Schieds­ver­fahren seien unzulässig, nicht allein. Der EuGH hat bereits in seiner Entscheidung Achmea (C‑284/16) festge­halten, dass inner­ge­mein­schaft­liche Schieds­ver­fahren basierend auf bilate­ralen Inves­ti­ti­ons­schutz­ver­ein­ba­rungen unzulässig sind. U. a. in der Entscheidung Komstroy (C‑741/19) hat er im September 2021 dies auch für multi­la­terale Inves­ti­ti­ons­schutz­klauseln ausgeurteilt.

Ganz anders entschied aber das KG Berlin. Es erklärte sich für unzuständig.

Die Entscheidung des BGH war deswegen mit Spannung erwartet worden. Der BGH entschied nun, dass bei inner­ge­mein­schaft­lichen Strei­tig­keiten Gemein­schafts­recht Völker­recht (also hier dem Energie­charta-Vertrag) vorgeht. Die Schieds­ver­fahren seien deswegen unzulässig.

Zwar bestehe norma­ler­weise eine Sperr­wirkung vor den natio­nalen Gerichten, wenn ein Schieds­ver­fahren gestützt auf die Energie­charta-Inves­ti­ti­onschutz­klauseln läuft. Aber wenn das Unions­recht sowieso in den zitierten Entschei­dungen eine nachge­la­gerte Kontrolle solcher Schieds­sprüche verlangt, ist eine vorge­la­gerte Kontrolle nach § 1032 Abs. 2 ZPO erst recht zulässig. Im Rahmen dieser Kontrolle stellte der Senat dann fest: Die inner­ge­mein­schaft­lichen Schieds­ver­fahren verstoßen gegen Gemein­schafts­recht, deswegen fehlt es an einem Angebot der EU-Mitglieds­staaten zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung.

File:Karlsruhe bundesgerichtshof alt.jpgPhoto­graph Tobias Helfrich, January 14th, 2005.

Zwar fühlen sich inter­na­tionale Schieds­ge­richte nicht an Entschei­dungen natio­naler Gerichte gebunden, aber klar ist damit doch: Schadens­ersatz in diesen Konstel­la­tionen auf Basis der Energie­charta wird es nicht geben. Für die Zukunft sind die meisten EU-Mitglied­staaten bereits aus den bilate­ralen Inves­ti­ti­ons­schutz­ver­trägen zwischen den EU-Staaten ausge­stiegen. Die EU plant ohnehin, aus dem Energie­charta-Vertrag auszu­steigen, die Bundes­re­publik hat sogar schon konkrete Schritte unter­nommen, um ihre Mitglied­schaft zu beenden. Für grund­sätz­liche Fragen im Verhältnis Völker- und Europa­recht bleibt die Entscheidung trotzdem inter­essant (Miriam Vollmer).

2023-07-28T20:17:37+02:0028. Juli 2023|Energiepolitik|

Warum eigentlich Strom­zähler? Der Rechts­rahmen zur Verbrauchserfassung

Wenn Letzt­ver­braucher Strom- , Gas oder Wärme beziehen, dann muss der entspre­chende Verbrauch auch gemessen werden. Das erfolgt über sogenannte Messzähler. Aber welche gesetz­lichen Vorgaben gibt es dazu eigentlich? Das ist rechtlich inter­essant, denn der Grundsatz, dass der Energie­ver­brauch über geeichte Messzähler erfasst werden muss setzt sich eher Puzzle­stück­artige aus diversen verstreuten Vorschriften zusammen.

Messung von Strom und Gas

In § 14 Abs. 4 der Preis­an­ga­ben­ver­ordnung ist zunächst ein Mal grund­sätzlich geregelt, dass Strom, Gas und Fernwärme überhaupt in Kilowatt­stunden zu bepreisen und abzurechnen sind. Für Strom und Gas regelt zudem § 40 Abs. 2 Nr. 6 dass in der Verbrauchs­ab­rechnung die Zähler­stände anzugeben sind. Eine Abrechnung auf Basis von Messzählern wird hier vom Gesetz­geber also voraus­ge­setzt, damit diese Pflicht erfüllt werden kann.

Im Messstel­len­be­triebs­gesetz trifft § 8 Abs. 2 MsbG die Anordnung, dass Mess- und Steue­rungs­ein­rich­tungen den mess- und eichrecht­lichen Vorschriften, den Anfor­de­rungen des MsbG, den aufgrund dieses Gesetzes erlas­senen Rechts­ver­ord­nungen sowie den von dem Netzbe­treiber einheitlich für sein Netzgebiet vorge­se­henen techni­schen Mindest­an­for­de­rungen genügen müssen. Für Smart Meter enthält das MsbG dann noch spezielle Vorschriften zur Sicher­stellung des Daten­schutzes. Und in § 37 MessEG ist festgelegt, dass Messgeräte nicht ungeeicht verwendet werden dürfen.

Messung von Wärme

Die Verbrauchs­er­fassung von Fernwärme ist in der Verordnung über die Verbrauchs­er­fassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte (Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchs­er­fas­sungs- und ‑Abrech­nungs­ver­ordnung (FFVAV) geregelt. Diese ist gem. § 18 AVBFern­wärmeV für jeden Wärme­lie­fe­rungs­vertrag anzuwenden.

Zur Messung von Wärme schreibt § 3 FFVAV dann vor, dass zur Ermittlung des verbrauchs­ab­hän­gigen Entgelts das Versor­gungs­un­ter­nehmen Messein­rich­tungen zu verwenden hat, die den mess- und eichrecht­lichen Vorschriften entsprechen. Der Fernwärme- oder Fernkäl­te­ver­brauch ist durch Messung festzu­stellen, welche den tatsäch­lichen Fernwärme- oder Fernkäl­te­ver­brauch des Kunden präzise wider­zu­spiegeln hat.

(Christian Dümke)

2023-07-28T19:00:17+02:0028. Juli 2023|Allgemein, Grundkurs Energie, Messwesen|

Abschied von der einzigen „konflikt­freien“ Ampel­schaltung in Berlin

Ganz in der Nähe des Check­point Charlie gibt es in Berlin aktuell noch eine Ampel der beson­deren Art zu bewundern: Eine Licht­zei­chen­anlage (LZA) mit „Rundum-Grün“-Schaltung bzw. einer Diago­nal­querung für den Fußverkehr. In anderen Ländern, den Nieder­landen oder Japan gibt es das viel öfter und promi­nenter. Bei diesen Ampeln kommt in einer Phase der Kfz-Verkehr komplett zum Erliegen, indem alle Licht­zeichen für Kfz Rot und für Fußgänger Grün zeigen. Dadurch kommt es zu einer effek­tiven Trennung von abbie­genden Kfz-Verkehr und Fußverkehr. Das hat einen entschei­denden Vorteil für die Verkehrs­si­cherheit, denn weiterhin zählen Abbie­ge­un­fälle, nicht zuletzt zwischen Lkw und Kindern, zu den häufi­geren Ursachen für schwere Unfälle.

Straßenkreuzung in Tokyo mit vielen Fußgängern, die quer über die Kreuzung laufen

In Japan ganz normal: Diago­nal­queren auf der Shibuya-Kreuzung in Tokyo.

Dass in Deutschland diese Ampeln dennoch nur selten zum Einsatz kommen, liegt wohl schlicht an dem Zeitverlust, den es für den Kraft­verkehr bedeutet, auf Fußgänger zu warten. Die Trennung der Verkehre hat ihren Preis. Anderer­seits kann und sollte man sich darüber streiten, ob der Preis der jedes Jahr durch Verkehrstote gezahlt wird, nicht höher ist, als ein paar Sekunden Wartezeit an Verkehrsampeln.

Nach den aktuellen Richt­linien der Forschungs­ge­sell­schaft Straßen- und Verkehrs­wesen kommt eine konflikt­freie Ampel­schaltung vor allem an Kreuzungen in Frage, in denen ein hohes Aufkommen von Fußverkehr und vergleich­weise wenig Kraft­fahr­zeug­verkehr zusam­men­treffen. Da diese Kombi­nation eher selten ist, gibt es entspre­chend wenig Ampel­schal­tungen dieser Art in Deutschland.

Die Ampel am Check­point-Charlie war die einzige ihrer Art in Berlin. Sie wurde vor über 20 Jahren auf Initiative des FUSS e.V. im Rahmen eines Verkehrs­ver­suchs aufge­stellt. Die neue schwarz-rote Regierung hat nun beschlossen, dass sie sich nicht bewährt habe. Sie sei von den Fußgängern nicht angenommen worden, was an häufigen Rotlicht­ver­stößen festge­macht wird, die dort beobachtet worden seien. Aller­dings beruht dies nicht auf aktuellen syste­ma­ti­schen Verkehrs­be­ob­ach­tungen, sondern auf einer mittler­weile zwei Jahrzehnte alten Erhebung und ansonsten eher anekdo­ti­schen Beobach­tungen der Polizei.

An sich hatte die große Koalition in Berlin eine Abkehr von einer konflikt­träch­tigen Verkehrs­po­litik in Berlin verkündet und „mehr Mitein­ander im Verkehr“ versprochen. Wenn das bedeutet, dass Verkehre in Zukunft nicht mehr getrennt und schwä­chere Verkehrs­teil­nehmer dadurch gefährdet werden, dann hat das mit echtem Mitein­ander wenig zu tun. (Olaf Dilling)

2023-07-26T13:44:55+02:0026. Juli 2023|Kommentar, Verkehr|