Wenn Letzt­ver­braucher Strom- , Gas oder Wärme beziehen, dann muss der entspre­chende Verbrauch auch gemessen werden. Das erfolgt über sogenannte Messzähler. Aber welche gesetz­lichen Vorgaben gibt es dazu eigentlich? Das ist rechtlich inter­essant, denn der Grundsatz, dass der Energie­ver­brauch über geeichte Messzähler erfasst werden muss setzt sich eher Puzzle­stück­artige aus diversen verstreuten Vorschriften zusammen.

Messung von Strom und Gas

In § 14 Abs. 4 der Preis­an­ga­ben­ver­ordnung ist zunächst ein Mal grund­sätzlich geregelt, dass Strom, Gas und Fernwärme überhaupt in Kilowatt­stunden zu bepreisen und abzurechnen sind. Für Strom und Gas regelt zudem § 40 Abs. 2 Nr. 6 dass in der Verbrauchs­ab­rechnung die Zähler­stände anzugeben sind. Eine Abrechnung auf Basis von Messzählern wird hier vom Gesetz­geber also voraus­ge­setzt, damit diese Pflicht erfüllt werden kann.

Im Messstel­len­be­triebs­gesetz trifft § 8 Abs. 2 MsbG die Anordnung, dass Mess- und Steue­rungs­ein­rich­tungen den mess- und eichrecht­lichen Vorschriften, den Anfor­de­rungen des MsbG, den aufgrund dieses Gesetzes erlas­senen Rechts­ver­ord­nungen sowie den von dem Netzbe­treiber einheitlich für sein Netzgebiet vorge­se­henen techni­schen Mindest­an­for­de­rungen genügen müssen. Für Smart Meter enthält das MsbG dann noch spezielle Vorschriften zur Sicher­stellung des Daten­schutzes. Und in § 37 MessEG ist festgelegt, dass Messgeräte nicht ungeeicht verwendet werden dürfen.

Messung von Wärme

Die Verbrauchs­er­fassung von Fernwärme ist in der Verordnung über die Verbrauchs­er­fassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte (Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchs­er­fas­sungs- und ‑Abrech­nungs­ver­ordnung (FFVAV) geregelt. Diese ist gem. § 18 AVBFern­wärmeV für jeden Wärme­lie­fe­rungs­vertrag anzuwenden.

Zur Messung von Wärme schreibt § 3 FFVAV dann vor, dass zur Ermittlung des verbrauchs­ab­hän­gigen Entgelts das Versor­gungs­un­ter­nehmen Messein­rich­tungen zu verwenden hat, die den mess- und eichrecht­lichen Vorschriften entsprechen. Der Fernwärme- oder Fernkäl­te­ver­brauch ist durch Messung festzu­stellen, welche den tatsäch­lichen Fernwärme- oder Fernkäl­te­ver­brauch des Kunden präzise wider­zu­spiegeln hat.

(Christian Dümke)