Wenn Letztverbraucher Strom- , Gas oder Wärme beziehen, dann muss der entsprechende Verbrauch auch gemessen werden. Das erfolgt über sogenannte Messzähler. Aber welche gesetzlichen Vorgaben gibt es dazu eigentlich? Das ist rechtlich interessant, denn der Grundsatz, dass der Energieverbrauch über geeichte Messzähler erfasst werden muss setzt sich eher Puzzlestückartige aus diversen verstreuten Vorschriften zusammen.
Messung von Strom und Gas
In § 14 Abs. 4 der Preisangabenverordnung ist zunächst ein Mal grundsätzlich geregelt, dass Strom, Gas und Fernwärme überhaupt in Kilowattstunden zu bepreisen und abzurechnen sind. Für Strom und Gas regelt zudem § 40 Abs. 2 Nr. 6 dass in der Verbrauchsabrechnung die Zählerstände anzugeben sind. Eine Abrechnung auf Basis von Messzählern wird hier vom Gesetzgeber also vorausgesetzt, damit diese Pflicht erfüllt werden kann.
Im Messstellenbetriebsgesetz trifft § 8 Abs. 2 MsbG die Anordnung, dass Mess- und Steuerungseinrichtungen den mess- und eichrechtlichen Vorschriften, den Anforderungen des MsbG, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie den von dem Netzbetreiber einheitlich für sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen genügen müssen. Für Smart Meter enthält das MsbG dann noch spezielle Vorschriften zur Sicherstellung des Datenschutzes. Und in § 37 MessEG ist festgelegt, dass Messgeräte nicht ungeeicht verwendet werden dürfen.
Messung von Wärme
Die Verbrauchserfassung von Fernwärme ist in der Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte (Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und ‑Abrechnungsverordnung (FFVAV) geregelt. Diese ist gem. § 18 AVBFernwärmeV für jeden Wärmelieferungsvertrag anzuwenden.
Zur Messung von Wärme schreibt § 3 FFVAV dann vor, dass zur Ermittlung des verbrauchsabhängigen Entgelts das Versorgungsunternehmen Messeinrichtungen zu verwenden hat, die den mess- und eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Der Fernwärme- oder Fernkälteverbrauch ist durch Messung festzustellen, welche den tatsächlichen Fernwärme- oder Fernkälteverbrauch des Kunden präzise widerzuspiegeln hat.
(Christian Dümke)
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