REPowerEU: Was hat die EU mit dem Strommarkt vor?

Man ist nicht glücklich mit dem Strommarkt, weder in Deutschland noch in der EU insgesamt. Zum einen hat das Jahr 2022 überdeutlich die Schwächen der Preisbildung entlang des Merit-Order-Modells aufgezeigt. Zum anderen hält die Kommission den Strommarkt nicht für geeignet, die Transformation der Energiemärkte in eine von CO2-freier Energie geprägte Zukunft zu begleiten. Das betrifft sowohl den Großhandel wie auch die Belieferung von Verbrauchern. Mit einem Gesetzesvorschlag aus dem März (COM(2023)0148) zur Änderung der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie will die Kommission die Märkte nun neu aufstellen. In seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause hat sich letzte Woche der Ausschuss des Parlamens für Industrie, Forschung und Energie (ITRE) mit der Sache beschäftigt und für den Entwurf votiert. Doch was steht drin? Ein paar markante Punkte:

PPA, also Stromlieferverträge zwischen Betreiber von EE-Anlagen wie etwa Windparks, und Letztverbrauchern sollen weiter gefördert werden, um stabilere Preise und den Ausbau der Erneuerbaren gleichermaßen zu fördern. Auch CCfD, also Differenzverträge mit Unter- aber auch Obergrenzen, sollen die Preise vergleichmäßigen, um Preisspitzen zu glätten. Für Betreiber neuer Anlagen ist das natürlich nicht nur eine gute Nachricht, wenn auch eine erwartete: Die Regelung ähnelt der Erlösabschöpfung im StromPBG, das vielfach als Vorbote einer solchen Neufassung empfunden wurde.

Auch Termingeschäfte sollen gefördert werden, um die Preisausschläge zu dämpfen. Die Möglichkeiten der Regulierungsbehörden will die EU noch weiter stärken. Lastmanagement und Speicher sollen bei den Netzentgelten mehr berücksichtigt werden.

Free European Parliament Strasbourg photo and picture

Interessant für den Vertrieb: Für Verbraucher soll sich Einiges ändern: Der Entwurf sieht ein Weitergaberecht für Verbraucher, KMU und öffentliche Einrichtungen für selbst erzeugten EE-Strom vor (“Peer to Peer”), und zwar auch bilanziell mit weit entfernten Personen. Verbraucher sollen auch mehrere Stromversorger auswählen dürfen. Der Entwurf sieht offenbar sogar vor, dass es einen Anspruch auf einen Stromversorger außer dem Grundversorger geben soll, wenn dieser mehr als 200.000 Endkunden hat.

Es bleibt abzuwarten, was der Rat zu den neuen Regeln sagt. Generell geht der Trend weiter zu mehr Verbraucherschutz, und dem Aspekt stabiler Preise wird mehr Bedeutung beigemessen als in der Vergangenheit (Miriam Vollmer).

 

2023-07-21T23:48:16+02:0021. Juli 2023|Energiepolitik, Vertrieb|

„Letztverbraucher“ oder „Haushaltskunde“? LG Köln zum Streit über die Auslegung  des § 41 Abs. 3 EnWG a.F.

Der § 41 EnWG regelt die Belieferung von Kunden mit Energie, ausserhalb der gesetzlichen Grundversorgung. Genaugenommen die Belieferung von „Letztverbrauchern“ mit Energie. Das war jedoch nicht immer so. Vor dem 21. Juli 2021 lautete die Überschrift des § 41 EnWG noch „Energielieferverträge mit Haushaltskunden“.

Die Änderung ist bedeutsam, denn das EnWG unterscheidet zwischen „Letztverbrauchern“ und „Haushaltskunden“. Als Letztverbraucher gilt gem. § 3 Nr. 25 EnWG jede natürliche oder juristische Person, die Energie für den eigenen Verbrauch kauft. Der Begriff des Haushaltskunden dagegen ist viel enger gefasst, denn hierunter fallen gem. § 3 Nr. 22 EnWG Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.

Der Anwendungsbereich des § 41 EnWG hat sich somit erweitert. Allerdings war auch schon in der alten Fassung des § 41 EnWG zumindest im Absatz 3 die Rede vom „Letztverbraucher“ und nicht vom Haushaltskunden. Der § 41 Abs. 3 EnWG alte Fassung enthielt die Pflicht des Versorgers „Letztverbrauchern“ Preisanpassungen fristgerecht und transparent vor ihrem Inkrafttreten mitzuteilen.

Und genau hierüber besteht unter Juristen Uneinigkeit. Es gibt Stimmen die sind der Meinung, der Gesetzgeber habe hier einen redaktionellen Fehler begangen und auch in § 41 Abs. 3 EnWG alte Fassung eigentlich nur „Haushaltskunden“ gemeint, denn aus der Überschrift der gesamten Norm sei ersichtlich, dass diese sich nur an Haushaltskunden wenden wollte und in allen anderen Absätzen des Paragraphen ginge es auch nur um Haushaltskunden. Die Gegenposition meint, dass der Wortlaut des Gesetzes eindeutig sei und wenn der Gesetzgeber dort den fest definierten Begriff des Letztverbrauchers verwendet könne die Norm nicht entgegen ihres Wortlautes einfach so ausgelegt werden, dass sie nur für Haushaltskunden gelten soll. Dieser zweiten Meinung hat sich nun das Landgericht Köln mit Hinweis vom 30.06.2023 in einem von uns geführten Verfahren (Az.88 O 03/23) angeschlossen.

Nach vorläufiger Ansicht des Landgerichts Köln hatten auch Unternehmen und andere Letztverbraucher vor 2022 Anspruch über Preisanpassungen rechtzeitig und transparent vom Versorger informiert zu werden.

(Christian Dümke)

2023-07-21T15:35:46+02:0021. Juli 2023|Rechtsprechung|