Gießener Verkehrsversuch: Vorläufiger Stopp vom VGH Kassel bestätigt

Mit einer Reform der StVO ist vor einigen Jahren auch eine Klausel zur Erleichterung von Verkehrsversuchen aufgenommen worden. Um einen Versuch rechtssicher zu begründen, ist nun zumindest keine “qualifizierte Gefahrenlage” erforderlich, sondern es reicht eine einfache Gefahrenlage.

doppelseitig befahrbarer Fahrradstreifen

Dass dies kein Freifahrtsschein für vorübergehende Verkehrsbeschränkungen zur Erprobung ist, zeigen viele inzwischen ergangene Gerichtsentscheidungen. Aktuell auch zu einem Verkehrsversuch in Gießen, wo die beiden inneren Fahrstreifen des Anlagenrings Fahrradfahrern zur Verfügung gestellt werden sollten. Wir hatten vor einiger Zeit schon über diesen Verkehrsversuch berichtet und sein Scheitern im Eilverfahren in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Gießen.

Inzwischen hat der hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel auch in zweiter Instanz das vorläufige Aus des neuen, in beide Richtungen befahrbaren Radfahrstreifens bestätigt. Trotz der Erleichterungen hinsichtlich der Begründungsvoraussetzungen ist weiterhin nach § 45 Abs. 1 StVO nicht nur eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs erforderlich. Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO muss die Regelung auch “zwingend erforderlich” sein. Das ist, wie die Agora Verkehrswende in einem Papier zu recht kritisiert, bei einem Versuch nicht so einfach, denn es geht dabei ja eigentlich erst darum, die Erforderlichkeit zu erforschen.

Jedenfalls hätte die Stadt Gießen bei ihrer Begründung des Versuchs die Gefahren für den Verkehr nicht ausreichend dargelegt. Aktuell seien auf dem Anlagenring relativ viele Kraftfahrzeuge und nur wenig Fahrräder unterwegs (ob sich das Gericht dabei eine aktuelle Zunahme und das Potential angesichts der verbesserten Infrastruktur berücksichtigt hat, geht aus der Pressemitteilung nicht hervor). Außerdem seien Alternativen nicht ausreichend geprüft worden und Einwände des Regierungspräsidiums Gießen und des Polizeipräsidiums nicht ausreichend berücksichtigt worden. Insbesondere sei unklar, ob die gemeinsame Benutzung der neuen Fahrstreifen durch Busse und Fahrräder eine neue Gefahr darstellen könnten.

Auch das von der Gemeinde vorgebrachte Argument des Klimaschutzes könne eine straßenverkehrsrechtliche Maßnahme nicht rechtfertigen. Allenfalls bei der Auswahl der Alternativen könnte es als Aspekt mit einfließen. Bis auf Weiteres gilt für Gemeinden also, dass auch Verkehrsversuche sorgfältig anhand der Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs begründet werden müssen. Die Entscheidung zeigt auch, dass die aktuelle StVO notwendige Schritte in Richtung Verkehrswende in vielen Fällen weiterhin verhindert. Eine tiefgreifendere Reform wäre insofern nötig. (Olaf Dilling)

2023-08-31T18:20:12+02:0031. August 2023|Allgemein, Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Inselstaaten vor dem Seegerichtshof in Hamburg

Von der deutschen Öffentlichkeit bisher weitgehend unbemerkt hat eine Gruppe von kleinen Inselstaaten Ende letzten Jahres den internationalen Seegerichtshof in Hamburg angerufen. Es geht ihnen um eine Stellungnahme des Gerichts zu den völkerrechtlichen Verpflichtungen zum Klimaschutz mit Blick auf die Auswirkungen auf die Erwärmung des Meerwassers, den Anstieg des Meeresspiegels und die Versauerung der Weltmeere. Die Staaten, zu ihnen zählen Niue, Palau, St Lucia, Vanatu, St Vincent und die Grenadinen, St Kitts und Nevis sowie die Bahamas, haben eigens eine Kommission der kleinen Inselstaaten (COSIS) gegründet, um vor Gericht mit einer Stimme sprechen zu können.

Palmen und Meer in Tuvalu

Da der Seegerichtshof (International Tribunal for the Law of the Sea – ITLOS) für das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) zuständig ist, soll der Seegerichtshof die Pflichten der Vertragsstaaten klären. Inzwischen liegen von 29 Vertragsstaaten und von der EU sowie von internationalen Organisationen Stellungnahmen zu dem Fall vor, so auch von Deutschland. Dabei beschränkt sich die Stellungnahme des Auswärtigen Amts auf formale Fragen der Zulässigkeit des Antrags und des anwendbaren Rechts. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass keine Gründe gibt, die gegen eine Entscheidung in der Sache sprechen und dass das Gericht eine Stellungnahme geben sollte. Hinsichtlich der inhaltlichen Frage verweist sie auf die Stellungnahme der EU.

In dieser Stellungnahme, die von der EU Kommission abgegeben wurde, wird begründet, warum nach Art. 192 und 194 UNCLOS Verpflichtungen der Vertragsstaaten bestehen, zum Schutz der Meeresumwelt Treibhausgase zu reduzieren. Methodisch wird dabei das Seerechtsübereinkommen im Lichte der Klimarahmenkonvention (UNFCCC) und des Pariser Klimaschutzabkommens ausgelegt. (Olaf Dilling)

2023-08-30T10:58:56+02:0030. August 2023|Energiewende weltweit, Rechtsprechung, Umwelt|

Wann ist man denn ein Härtefall?

Der nationale Emissionshandel verteuert den Einsatz von Brenn- und Treibstoffen. Das ist ein beabsichtigter Effekt. Doch in manchen Fällen trifft die mit dem Emissionshandel nach dem BEHG verbundene Kostenbelastung Unternehmen so, dass eine unzumutbare Härte entsteht, die der Gesetzgeber nach § 11 BEHG durch Direktzahlung an das betroffene Unternehmen ausgleichen will.

Ein erster Entwurf für eine Durchführungsverordnung scheiterte 2021. Doch nun hat das BMWK am 17. Juli 2023 eine Richtlinie über die finanzielle Kompensation bei Härtefällen im Bundesanzeiger veröffentlicht. Aus dieser Richtlinie ergibt sich, wann ein Unternehmen auf eine Ausgleichszahlung hoffen kann. Die DEHSt hat direkt Formulare online gestellt und erwartet Anträge für die Jahre 2021 und 2022 bis zum 31.10.2023. Für alle folgenden Jahre läuft die Frist für Härtefallanträge jeweils am 31.07. des Folgejahrs ab.

Kein Geld, Armut, Finanziell

Wichtig: Auf Zahlungen hoffen darf nicht der Verantwortliche, also der Lieferant, der auch die Zertifikate abführt, und auch kein Unternehmen in Schwierigkeiten. Sondern nur Unternehmen, die die CO2-Kosten als Bestandteil ihrer Brenn- und Treibstoffkosten treffen, ohne dass sie sie an Kunden weiterwälzen können oder ansonsten eine Kompensation eintritt.

Die Ansprüche an Härtefälle sind hoch: Die Belastung muss eine Höhe erreichen, die das Unternehmen erdrosseln würde. Die Kriterien sind genau bestimmt; beträgt der Anteil der Brennstoffkosten weniger als 20% der Gesamtkosten oder die Zusatzkosten weniger als 20% der Bruttowertschöpfung, so bedarf einer besonderen Darlegung, wieso eine unzumutbare Härte vorliegt. Vorzulegen ist auch eine hypothetische Rechnungslegung, aus der sich die drohende Pleite ergibt. Liegen alle Voraussetzungen vor, so erhält das Unternehmen auf Antrag eine Zahlung zum Ausgleich der Zusatzkosten. Dieser Antrag ist durch eine schriftlichen Prüfvermerk zB durch einen WP zu testieren. Wie immer bei der Behörde ist elektronisch über eine spezielle VPS (Signaturkarte rechtzeitig beantragen!) und formulargebunden zu kommunizieren. Angesichts der hohen Anforderungen an die Nachweisführung und die Vielzahl der Informationen, die beizubringen sind, empfiehlt es sich unbedingt, frühzeitig anzufangen  (Miriam Vollmer).

2023-08-29T23:49:52+02:0029. August 2023|Emissionshandel|