Trinkwasserversorgung und Zweitwohnungssteuer

Im Sommer bevölkern viele Berliner ihre Datschen im Brandenburgischen. Kein Wunder, dass manche Gemeinden versuchen, aus ihrer saisonalen “Bevölkerungsexplosion” auch zu profitieren, denn die vielen Sommergäste verursachen der öffentlichen Hand mitunter auch Kosten. Sie erheben eine Zweitwohnungssteuer auf Grund einer Satzung. Allerdings ist zwischen unbeheizten Geräteschuppen und rund ums Jahr bewohnbaren Ferienhaus eine relativ breite Spannweite, was eine “Datscha” so alles sein kann.

Gartenhaus

 

 

 

 

Daher gibt es in den kommunalen Satzungen zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer Mindestanforderungen. So hält es auch die Gemeinde Lindow (Mark) in der ostbrandenburgischen Prignitz, die eine entsprechende Satzung erlassen hat. Bei einer Wohnfläche mindestens 23 Quadratmeter und einer Versorgung mit  Strom und Wasser, sowie in zumutbarer Nähe gelegenen Abwasserentsorgungsmöglichkeiten wird die Steuer fällig.

Auf die Klage zweier Grundstückseigentümer hat, wie die Fachpresse berichtet, zunächst das Verwaltungsgericht und nun auch das OVG Berlin Brandenburg aufgrund dieser Satzung ergangene Steuerbescheide als rechtswidrig aufgehoben. Denn die vor Ort vorhandene Wasserversorgung wies erhebliche Mängel auf. So überschritt das Trinkwasser aus den lokalen Brunnen die Grenzwerte für Mangan und Eisen. Zeitweise roch es sogar nach Fäkalien. Das Argument, dass die Datschenbewohner ja auch zum Supermarkt fahren könnten, um sich mit Wasser aus Flaschen zu versorgen, ließen die Gerichte nicht gelten. Denn das sei keine Wasserversorgung im Sinne der Satzung. (Olaf Dilling)

2023-08-28T18:09:03+02:0028. August 2023|Wasser|

Krötenzaun als Vorbeugung gegen Naturschutz

Das europäische und deutsche Naturschutzrecht sieht strenge Regelungen für den Schutz bestimmter Arten und ihrer Lebensräume vor. Was ist grundsätzlich ein Segen für die Natur ist, kann aber auch ins Gegenteil umschlagen: Dann nämlich, wenn Vorhabensträger, um Einschränkungen durch Naturschutz zu verhindern, jeglichen Aufwuchs verhindern und Natur ganz einfach von ihren Flächen aussperren. Manchmal sogar buchstäblich, wie in einem aktuellen Fall in Berliner Bezirk Marzahn-Hellersdorf.

Dort entwickelt ein Investor Bebauungsflächen für einen 90 Hektar großen „Clean Tech Business Park“. Damit sich in der Zwischenzeit dort keine seltenen und entsprechend geschützten Arten ansiedeln, hat er eine Art “Krötenschutzzaun” gebaut, nur nicht mit der Intention Kröten zu schützen, sondern auf der Baubrache die Besiedelung mit der seltenen, in der Nähe vorkommenden Wechselkröte zu verhindern.

Wechselkröte

Das Bezirksamt ordnete nach einer aktuellen Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin zunächst den Rückbau des Zauns und dessen Beseitigung an. Der dagegen beantragte Eilrechtsschutz hatte Erfolg, der Zaun darf zunächst stehen bleiben. Denn, so begründete das VG, bisher befänden sich wohl noch keine geschützten Wechselkröten auf der Fläche und es seien sogar durch kleine Rampen sogar Vorkehrungen getroffen worden, ihnen die “Ausreise” aus dem umzäunten Ostberliner Territorium zu ermöglichen.

Solche Fälle mögen kurios erscheinen, sind aber durchaus keine Einzelfälle. So haben wir vor ein paar Jahren den niedrigen “Otterschutzzaun” eines Betreibers von Fischteichen in der Lüneburger Heide erfolgreich gegen die dortige Naturschutzverwaltung verteidigt. Schließlich war der Eingriff in Natur und Landschaft eher gering und solche vorbeugenden Maßnahmen besser als die früheren meist rabiateren Methoden gegen den Otter.

Für Industrie- und Baubrachen gibt es jedoch auch ein anderes naturschutzrechtliches Konzept, an das Naturschutzbehörden in solchen Fällen denken sollten: Natur auf Zeit, d.h. eine Art Deal zwischen Investoren und Naturschutzbehörden, der darauf hinausläuft, dass die Naturschutzanforderungen gelockert werden, wenn dafür die Tier- und Pflanzenwelt vorübergehend als “Zwischenmieter” akzeptiert wird. Grundlage dafür sind bei Industrie- und Gewerbeflächen die allgemeinen Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und 4 BNatSchG, für Flächen für den Verkehr oder zur Rohstoffgewinnung gibt es – zum Teil auf Landesebene – noch speziellere Privilegierungen. Dadurch kann unter Umständen zumindest temporär Naturschutz ermöglicht werden, ohne die Ziele der Vorhabenträger zu verunmöglichen. Gerade bei der Wechselkröte hätte so eine flexible Lösung Sinn, denn als Pionierart ist sie vergleichsweise mobil und besiedelt Gebiete, auf denen viel in Bewegung ist, insbesondere Sand-, Kies- und Tongruben. (Olaf Dilling)

 

2023-08-25T15:42:08+02:0025. August 2023|Naturschutz, Rechtsprechung, Verwaltungsrecht|

Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Das neue Solarpaket, frisch von der Bundesregierung beschlossen, enthält einige wichtige Neuerungen, aber diese gefällt uns besonders gut: In Ergänzung des bisher wenig  erfolgreichen Mieterstroms soll es eine “gemeinschaftliche Gebäudeversorgung” geben, die mit deutlich weniger Verpflichtungen des Lieferanten verbunden ist.

Grundlage für die neue Versorgungsform soll ein § 42b Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sein. Dieser soll es künftig erlauben, dass Mieter (auch gewerblich!), Wohnungseigentümer und Eigentümer aus einer PV-Anlage an oder auf dem Gebäude versorgt werden, aber (anders als beim Mieterstrom) nicht zu 100% durch den Lieferanten, der dann zwangsläufig ergänzende Strommengen von dritter Seite beschaffen muss. Sondern nur die real von der Anlage erzeugten Strommengen, und zwar jeweils anteilsmäßig. Wer welchen Anteil bekommt, ist vertraglich zu regeln, ebenso, wer und wie Betrieb, Wartung und Erhaltung der PV-Anlage finanziert. Den restlichen nicht über die PV-Anlage gelieferten Bedarf beschaffen sich die Gebäudeversorgten dann selbst über ganz normale Energielieferverträge mit Dritten. Überschüsse können eingespeist werden. Kommerziell, Solar, Pv, Energie, Panel

Auch eine deutliche Erleichterung: Die meisten Lieferantenpflichten entfallen, vor allem die aufwendigen Transparenz- und Informationspflichten, die bei Solarstrom vom Dach ohnehin keinen spürbaren Mehrwert haben. Damit können endlich auch private wie gewerbliche Mieter und WEG-Gemeinschaften so Solarstrom beziehen wie ein Eigentümer, der Strom vom Dach bezieht, Überschüsse einspeist und Zusatzstrom aus dem Netz bezieht. Gebäude-PV wird so noch einmal deutlich attraktiver.

Bleibt noch etwas zu wünschen übrig? Höchstens eine Öffnung über die Kundenanlage hinaus, und eine Klärung der Frage, ob Herkunftsnachweise für den nicht eingespeisten Strom ausgestellt werden. Auch wäre es erfreulich, wenn die Laufzeit der Aufteilungsvereinbarungen im Gleichlauf mit der Abschreibungsdauer der Anlage geregelt wäre, um die Finanzierung zu sichern. Bleibt abzuwarten, ob die Norm im parlamentarischen Verfahren noch einmal auch in dieser Hinsicht überformt wird (Miriam Vollmer).

2023-08-24T23:36:09+02:0024. August 2023|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|