Jahrelang übersehene Verkehrszeichen
In Meerbusch ist ein Anwohner gegen die streckenbezogene Anordnung von Tempo 30 vor einer Schule vorgegangen, sowie gegen Stopp-Schilder an einer Kreuzung. Zunächst hat er in erster Instanz in der Sache recht bekommen, ist allerdings vor dem Berufungsgericht aus formalen Gründen gescheitert.
Vor dem Verwaltungsgericht hat er im Eilverfahren und inzwischen auch im Hauptsacheverfahren vor dem VG Düsseldorf recht bekommen. Warum das Gericht vor der Schule eine qualifizierte Gefahrenlage für nötig hält, das geht aus der bisher veröffentlichten Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts (OVG NRW) nicht hervor.
Dies wäre aber begründungsbedürftig. Denn nach § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO reicht eine einfache Gefahrenlage vor Schulen aus. Allerdings schränkt die Rechtssprechung diese Ausnahme insofern ein, als dies nur an Schulen mit direktem Zugang zur Straße gilt. Aufklärung darüber ist erst mit Veröffentlichung der Entscheidungsgründe zu erwarten; gegebenenfalls geben wir hier ein „update“.
Die Schilder sind in unmittelbarer Nähe der Behausung des Klägers bzw. Antragstellers, der aber angibt, in Meerbusch nur seinen Zweitwohnsitz zu haben. Obwohl er nach eigener Einlassung dort zeitweise in den letzten Jahren gewoht habe, habe erst Jahre nach der Anordnung der Verkehrszeichen von diesen erfahren und hat dementsprechend erst 2021 Widerspruch erhoben. Das VG Düsseldorf als Erstinstanz hatte dies noch geltend lassen. Dagegen hat das OVG diese Tatsache nun in seiner Entscheidung angezweifelt und geltend gemacht, dass der Antragsteller nicht plausibel gemacht habe, warum er die Verkehrsregelung so lange übersehen habe. Daher hat es entgegen der Erstinstanz den Antrag abgewiesen, so dass die Verkehrsschilder erst mal stehen bleiben dürfen.
Die Berufung in der Hauptsache wurde noch nicht entschieden, aber es ist zu erwarten, dass das OVG auch dort die Klage aufgrund des verfristeten Widerspruchs abweisen wird. (Olaf Dilling)