Wann ist man denn ein Härtefall?
Der nationale Emissionshandel verteuert den Einsatz von Brenn- und Treibstoffen. Das ist ein beabsichtigter Effekt. Doch in manchen Fällen trifft die mit dem Emissionshandel nach dem BEHG verbundene Kostenbelastung Unternehmen so, dass eine unzumutbare Härte entsteht, die der Gesetzgeber nach § 11 BEHG durch Direktzahlung an das betroffene Unternehmen ausgleichen will.
Ein erster Entwurf für eine Durchführungsverordnung scheiterte 2021. Doch nun hat das BMWK am 17. Juli 2023 eine Richtlinie über die finanzielle Kompensation bei Härtefällen im Bundesanzeiger veröffentlicht. Aus dieser Richtlinie ergibt sich, wann ein Unternehmen auf eine Ausgleichszahlung hoffen kann. Die DEHSt hat direkt Formulare online gestellt und erwartet Anträge für die Jahre 2021 und 2022 bis zum 31.10.2023. Für alle folgenden Jahre läuft die Frist für Härtefallanträge jeweils am 31.07. des Folgejahrs ab.
Wichtig: Auf Zahlungen hoffen darf nicht der Verantwortliche, also der Lieferant, der auch die Zertifikate abführt, und auch kein Unternehmen in Schwierigkeiten. Sondern nur Unternehmen, die die CO2-Kosten als Bestandteil ihrer Brenn- und Treibstoffkosten treffen, ohne dass sie sie an Kunden weiterwälzen können oder ansonsten eine Kompensation eintritt.
Die Ansprüche an Härtefälle sind hoch: Die Belastung muss eine Höhe erreichen, die das Unternehmen erdrosseln würde. Die Kriterien sind genau bestimmt; beträgt der Anteil der Brennstoffkosten weniger als 20% der Gesamtkosten oder die Zusatzkosten weniger als 20% der Bruttowertschöpfung, so bedarf einer besonderen Darlegung, wieso eine unzumutbare Härte vorliegt. Vorzulegen ist auch eine hypothetische Rechnungslegung, aus der sich die drohende Pleite ergibt. Liegen alle Voraussetzungen vor, so erhält das Unternehmen auf Antrag eine Zahlung zum Ausgleich der Zusatzkosten. Dieser Antrag ist durch eine schriftlichen Prüfvermerk zB durch einen WP zu testieren. Wie immer bei der Behörde ist elektronisch über eine spezielle VPS (Signaturkarte rechtzeitig beantragen!) und formulargebunden zu kommunizieren. Angesichts der hohen Anforderungen an die Nachweisführung und die Vielzahl der Informationen, die beizubringen sind, empfiehlt es sich unbedingt, frühzeitig anzufangen (Miriam Vollmer).