Wann ist man denn ein Härtefall?

Der nationale Emissi­ons­handel verteuert den Einsatz von Brenn- und Treib­stoffen. Das ist ein beabsich­tigter Effekt. Doch in manchen Fällen trifft die mit dem Emissi­ons­handel nach dem BEHG verbundene Kosten­be­lastung Unter­nehmen so, dass eine unzumutbare Härte entsteht, die der Gesetz­geber nach § 11 BEHG durch Direkt­zahlung an das betroffene Unter­nehmen ausgleichen will.

Ein erster Entwurf für eine Durch­füh­rungs­ver­ordnung schei­terte 2021. Doch nun hat das BMWK am 17. Juli 2023 eine Richt­linie über die finan­zielle Kompen­sation bei Härte­fällen im Bundes­an­zeiger veröf­fent­licht. Aus dieser Richt­linie ergibt sich, wann ein Unter­nehmen auf eine Ausgleichs­zahlung hoffen kann. Die DEHSt hat direkt Formulare online gestellt und erwartet Anträge für die Jahre 2021 und 2022 bis zum 31.10.2023. Für alle folgenden Jahre läuft die Frist für Härte­fall­an­träge jeweils am 31.07. des Folge­jahrs ab.

Kein Geld, Armut, Finanziell

Wichtig: Auf Zahlungen hoffen darf nicht der Verant­wort­liche, also der Lieferant, der auch die Zerti­fikate abführt, und auch kein Unter­nehmen in Schwie­rig­keiten. Sondern nur Unter­nehmen, die die CO2-Kosten als Bestandteil ihrer Brenn- und Treib­stoff­kosten treffen, ohne dass sie sie an Kunden weiter­wälzen können oder ansonsten eine Kompen­sation eintritt.

Die Ansprüche an Härte­fälle sind hoch: Die Belastung muss eine Höhe erreichen, die das Unter­nehmen erdrosseln würde. Die Kriterien sind genau bestimmt; beträgt der Anteil der Brenn­stoff­kosten weniger als 20% der Gesamt­kosten oder die Zusatz­kosten weniger als 20% der Brutto­wert­schöpfung, so bedarf einer beson­deren Darlegung, wieso eine unzumutbare Härte vorliegt. Vorzu­legen ist auch eine hypothe­tische Rechnungs­legung, aus der sich die drohende Pleite ergibt. Liegen alle Voraus­set­zungen vor, so erhält das Unter­nehmen auf Antrag eine Zahlung zum Ausgleich der Zusatz­kosten. Dieser Antrag ist durch eine schrift­lichen Prüfvermerk zB durch einen WP zu testieren. Wie immer bei der Behörde ist elektro­nisch über eine spezielle VPS (Signa­tur­karte recht­zeitig beantragen!) und formu­lar­ge­bunden zu kommu­ni­zieren. Angesichts der hohen Anfor­de­rungen an die Nachweis­führung und die Vielzahl der Infor­ma­tionen, die beizu­bringen sind, empfiehlt es sich unbedingt, frühzeitig anzufangen  (Miriam Vollmer).