Nun also: Das Energieeffizienzgesetz!

Energiewende heißt ja nicht nur, fossile Energieträger durch Erneuerbare zu ersetzen. Der Endenergieverbrauch soll bis 2045 auch um 45% gegenüber 2008 sinken. Das hat (im zweiten Anlauf) der Bundestag nun mit einem Energieeffiziengesetz (EnEfG) am 21.09.2023 beschlossen. Konkret will der Bund von 2024 bis 2030 jährlich 45 TWh einsparen. Zum Vergleich: Der jährliche Stromverbrauch Berlins beträgt rund 25 TWh.

Neben Vorgaben für die öffentliche Hand sollen künftig Unternehmen bereits ab einem Jahresendenergieverbrauch von 7,5 Gwh ein Energie- oder Umweltmanagementsystem unterhalten. Schon ab 2,5 GWh sollen Umsetzungspläne für Einsparmaßnahmen verpflichtend und veröffentlicht werden.

Neue Vorgaben für Rechenzentren

Ganz neu führt das EnEfG erstmals Vorgaben für Rechenzentren ein. Rechenzentren, die vor dem 01.07.2026 in Betrieb gehen oder gegangen sind, müssen ab dem 01.07.2027 Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,5 und ab 2030 1,3 im Jahresdurchschnitt dauerhaft erreichen. Diese Kennzahl bezeichnet das Verhältnis des jährlichen Energiebedarfs des gesamten Rechenzentrums zum Energiebedarf, es gibt eine DIN-Norm, die die Berechnung definiert. Für neue Rechenzentren gilt 1,2, außerdem muss ein steigender Anteil Energie wiederverwendet werden, wenn nicht eine Abwärmenutzung konkret vereinbart ist oder ein Wärmenetzbetreiber in der Umgebung die angebotene Wärme zu Gestehungskosten nicht annimmt.

Auch ganz neu: Rechenzentren müssen ab 2024 bilanziell 50% Erneuerbaren Strom nutzen, ab 2027 100%. Abhängig von der Größe und Energieverbrauchsstruktur des Rechenzentrums muss ein Energie- oder Umweltmanagementsystem eingerichtet werden. Der Bund versucht auch über Veröffentlichungs- und Informationspflichten der Betreiber und ein Register mehr über die Energieeffizienz von Rechenzentren zu erfahren.

Abwärme

In Hinblick auf Abwärme geht die beschlossene Fassung nicht so weit wie der Entwurf: Nun soll nur noch im Rahmen des Zumutbaren Abwärme vermieden oder, wenn sie anfällt, genutzt werden müssen, was technische, wirtschaftliche und betriebliche Aspekte in eine Gesamtabwägung einstellt. Zudem gilt die Pflicht nicht für Unternehmen mit weniger als 2,5 GWh verbrauchen, und auch nicht für Anlagen, die dem BImSchG unterfallen, das sein eigenes, freilich nur eingeschränkt anwendbares Abwärmenutzungsgebot hat.

Diesem doch erkennbar zahnlosen Tiger hat der Gesetzgeber aber immerhin eine Auskunftspflicht von Abwärmeproduzenten gegenüber Wärmenetzbebtreibern zur Seite gestellt, wie auch eine gegenüber einer neu geschaffenen Bundesstelle für Energieeffizienz. Eine Kontrahierungspflicht gibt es zwar nicht, aber es ist klar, wohin die Reise gehen soll (Miriam Vollmer)

2023-09-29T23:25:59+02:0029. September 2023|Allgemein, Energiepolitik, Wärme|

BGH kippt Erlösobergrenze der Gasnetzentgeltregulierung wegen fehlerhaftem Effizienzvergleich

Netznutzungsentgelte unterliegen in Deutschland der staatlichen Kontrolle, genauer gesagt der Kontrolle durch die Bundesnetzagentur. Diese legt jedoch nicht für jeden einzelnen Netzbetreiber das zulässige Entgelt in tatsächlicher Höhe vor, sondern legt für jede Regulierungsperiode im Rahmen der Anreizregulierung eine sog. Erlösobergrenze fest.

Wichtiger Bestandteil zur Festlegung dieser Erlösobergrenze ist nicht nur die beim jeweiligen Netzbetreiber vorliegende Kostenstruktur, die durch die Netznutzungsentgelte finanziert werden muss, sondern auch die jeweilige Effizienz des Unternehmens. Denn der Staat möchte die Netzbetreiber durch die Netzentgeltregulierung zu stetiger Effizienzsteigerung anhalten.

Zu diesem Zweck findet regelmäßig ein Effizienzvergleich der Netzbetreiber statt, den die Bundesnetzagentur vornimmt, um den jeweiligen Effizienzwert zu bestimmen.

Diese Bestimmung erfolgte jedoch fehlerhaft, stellte nun der Bundesgerichtshof mit Entscheidung vom 26.09.2023, Az. EnVR 37/21 fest. Die auf dieser Basis ermittelte Erlösobergrenze ist damit unwirksam und muss neu bestimmt werden. Der zentrale Fehler des Effizienzvergleiches ist nach Ansicht der klagenden Netzbetreiber und auch des BGH, dass auch Netzbetreiber mit einer abweichenden Versorgungsstruktur, die regionalen Fernleitungsversorger, einbezogen worden sind.

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf als Vorinstanz hatte die Rechtsfrage noch anders beurteilt. und das Vorgehen der Bundesnetzagentur unter Verweis auf das bestehende “Regulierungsermessen” als zulässig erachtet.

Es ist nicht das erste Mal, dass Netzbetreiber erfolgreich gegen die Festlegung der Erlösobergrenze vorgehen.

(Christian Dümke)

2023-09-29T12:01:38+02:0029. September 2023|BNetzA, Gas, Netzbetrieb, Rechtsprechung|

Preisbremsen: Die Bundesregierung und ihre Nichtbeanstandungsfrist

Dass Gesetze politisch höchst erfolgreich, aber juristisch und administrativ das schiere Grauen in Tüten sein können, zeigen die Preisbremsen ja einmal mehr. Einer nicht existierenden Behörde lauter Pflichten zu bescheren, dann festzustellen, dass man in den Reihen der Bundesverwaltung keine Struktur übrig hat, die den Job machen kann, auszuschreiben und schließlich eine aus zwei Privaten bestehende Prüfbehörde zu beleihen, ist natürlich insbesondere dann ganz großes Kino, wenn während dieses ganzes Prozesses gesetzliche Fristen ablaufen, nämlich die Nachweispflichten zur Arbeitsplatzerhaltungspflicht und zum Boni- und Dividendenverbot am 31.07.2023. Zudem soll die Prüfbehörde auch die Erklärungen zur 1. Mio-Grenze für Lieferanten und zur 2 Mio-Grenze für Entlastungsberechtigte erhalten.

Free Hourglass Time photo and picture

Die Bundesregierung hatte die pwc deswegen zunächst E-mailpostfächer einrichten lassen. Nun, nachdem pwc auch offiziell als Teil der Prüfbehörde beliehen ist, hat die Bundesregierung per FAQ (!) verlautbaren lassen, dass man trotz der eigentlich abgelaufenen gesetzlichen Fristen zum 31.07.2023 bis zum 30.09.2023 Gnade walten lassen wird: Höchste Zeit also für Last-Minute Meldungen, jetzt also wirklich an die Prüfbehörde (Miriam Vollmer)

2023-09-29T09:20:21+02:0029. September 2023|Energiepolitik|