Nun also: Das Energieeffizienzgesetz!
Energiewende heißt ja nicht nur, fossile Energieträger durch Erneuerbare zu ersetzen. Der Endenergieverbrauch soll bis 2045 auch um 45% gegenüber 2008 sinken. Das hat (im zweiten Anlauf) der Bundestag nun mit einem Energieeffiziengesetz (EnEfG) am 21.09.2023 beschlossen. Konkret will der Bund von 2024 bis 2030 jährlich 45 TWh einsparen. Zum Vergleich: Der jährliche Stromverbrauch Berlins beträgt rund 25 TWh.
Neben Vorgaben für die öffentliche Hand sollen künftig Unternehmen bereits ab einem Jahresendenergieverbrauch von 7,5 Gwh ein Energie- oder Umweltmanagementsystem unterhalten. Schon ab 2,5 GWh sollen Umsetzungspläne für Einsparmaßnahmen verpflichtend und veröffentlicht werden.
Neue Vorgaben für Rechenzentren
Ganz neu führt das EnEfG erstmals Vorgaben für Rechenzentren ein. Rechenzentren, die vor dem 01.07.2026 in Betrieb gehen oder gegangen sind, müssen ab dem 01.07.2027 Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,5 und ab 2030 1,3 im Jahresdurchschnitt dauerhaft erreichen. Diese Kennzahl bezeichnet das Verhältnis des jährlichen Energiebedarfs des gesamten Rechenzentrums zum Energiebedarf, es gibt eine DIN-Norm, die die Berechnung definiert. Für neue Rechenzentren gilt 1,2, außerdem muss ein steigender Anteil Energie wiederverwendet werden, wenn nicht eine Abwärmenutzung konkret vereinbart ist oder ein Wärmenetzbetreiber in der Umgebung die angebotene Wärme zu Gestehungskosten nicht annimmt.
Auch ganz neu: Rechenzentren müssen ab 2024 bilanziell 50% Erneuerbaren Strom nutzen, ab 2027 100%. Abhängig von der Größe und Energieverbrauchsstruktur des Rechenzentrums muss ein Energie- oder Umweltmanagementsystem eingerichtet werden. Der Bund versucht auch über Veröffentlichungs- und Informationspflichten der Betreiber und ein Register mehr über die Energieeffizienz von Rechenzentren zu erfahren.
Abwärme
In Hinblick auf Abwärme geht die beschlossene Fassung nicht so weit wie der Entwurf: Nun soll nur noch im Rahmen des Zumutbaren Abwärme vermieden oder, wenn sie anfällt, genutzt werden müssen, was technische, wirtschaftliche und betriebliche Aspekte in eine Gesamtabwägung einstellt. Zudem gilt die Pflicht nicht für Unternehmen mit weniger als 2,5 GWh verbrauchen, und auch nicht für Anlagen, die dem BImSchG unterfallen, das sein eigenes, freilich nur eingeschränkt anwendbares Abwärmenutzungsgebot hat.
Diesem doch erkennbar zahnlosen Tiger hat der Gesetzgeber aber immerhin eine Auskunftspflicht von Abwärmeproduzenten gegenüber Wärmenetzbebtreibern zur Seite gestellt, wie auch eine gegenüber einer neu geschaffenen Bundesstelle für Energieeffizienz. Eine Kontrahierungspflicht gibt es zwar nicht, aber es ist klar, wohin die Reise gehen soll (Miriam Vollmer)