Was wenn der Wasserstoff nicht kommt: Das neue GEG und die H2-ready Heizung
Es klingt fast zu schön, um wahr zu sein: Solange Erdgas noch günstig ist, könnte der Verbraucher auch in Zukunft eine neue Gasheizung einbauen, Erdgas verfeuern, und eines Tages fließt aus seinem Gasnetzanschluss auf einmal grüner Wasserstoff. Die Wärmewende wäre für ihn erledigt, Hauptsache auf seiner neuen Gasheizung prangt „H2-ready“.
Doch ist das wirklich so einfach? Was sagt das neue, am 08.09.2023 im Bundestag verabschiedete Gebäudeenergiegesetz (GEG) denn dazu?
Geregelt ist der Umgang mit H2-ready Heizungen im § 71k GEG. Der ist auch in der am 08.09.2023 verabschiedeten Ausschussfassung recht lang. Schon Absatz 1, Satz 1 enthält für viele Interessenten für angeblich H2-ready Heizungen eine Enttäuschung: Es reicht nicht, dass der heute für das Siegel ausreichende Anteil von 20% Wasserstoff verbrannt werden könnte. Nur Heizungen, die 100% Wasserstoff verbrennen können, erfüllen die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung.
Auch ist es nicht möglich, überall diesen Weg zu gehen, sondern nur in per Wärmeplanung und landeshördlichem Beschluss ausgewiesenen Wasserstoffnetzausbaugebieten, in denen spätestens Ende 2044 100% Wasserstoff fließen sollen. Zudem muss der Gasnetzbetreiber mit der im jeweiligen Landesrecht zuständigen Stelle einen Fahrplan für die Umstellung der Netzinfrastruktur vorgelegt haben, der die technischen und zeitlichen Schritte für die Umstellung vorsieht, darlegt, wo der Wasserstoff eigentlich herkommen soll, und wie das Ganze finanziert werden soll. Eine Darlegung, wie der Plan in die Klimaschutzziele des Bundes passt, und zwei- bis dreijährliche Meilensteine, gehören auch dazu.
Doch mit diesem Plan für den Ausbau des Wasserstoffnetzes vor Ort ist es nicht getan. Der erwähnte Transformationsfahrplan wird von der Bundesnetzagentur alle drei Jahre geprüft. Läuft es nicht, wie vom Netzbetreiber geplant, fällt der ganze Plan in sich zusammen. Denn für diesen Fall bestimmt Absatz 4, dass die Bundesnetzagentur einen Bescheid erlässt, nach dem die Fahrplanumsetzung nicht ausreicht. Heizungsanlagen, die bis spätestens ein Jahr nach Erlass dieses Bescheides eingebaut wurden sind, unterfallen nach drei Jahren Übergangsfrist wieder den ganz normalen Regeln für Heizungsanlagen. Tritt dieser Fall ein, hat der enttäuschte Kunde übrigens Anspruch auf Kostenerstattung seiner Mehrkosten gegen den Gasnetzbetreiber, außer, der hat das Scheitern nicht zu vertreten. Denkbar wäre das etwa, wenn der Fernleitungsnetzbetreiber den Umbau der Infrastruktur nicht schafft. Oder einfach nicht genug Wasserstoff da ist. In diesem Fall bleibt der Kunde auf seinen Mehrkosten sitzen. Di H2-ready Heizung ist also selbst dann, wenn der Netzbetreiber vor Ort und der Kunde sie gleichermaßen wollen, für beide keine ganz risikolose Sache (Miriam Vollmer).