BFH bestätigt: Keine Umsatzsteuer auf “fiktive” Stromlieferungen

Wir hatten es Ende letzten Jahres schon einmal kurz mitgeteilt: Die Finanzgerichtsbarkeit geht – anders als bislang die Finanzämter – davon aus, dass bei dezentral geliefertem Strom, der nie physisch in das Netz eingespeist wurde, keine Umsatzsteuer anfällt. Inzwischen wurde diese Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) durch eine weitere Entscheidung bestätigt. Nunmehr vertritt neben dem XI. Senat auch der V. Senat diese Auffassung.

Eigentlich klingt es nach einer Selbstverständlichkeit, dass Stromlieferungen, die nie in einem physikalischen Sinn geflossen sind, auch nicht besteuert werden können. Aber die Finanzverwaltung, die ihre Auffassung sogar im Umsatzsteueranwendungserlass (unter Punkt 2.5 Absatz 2) festgelegt hat, geht wohl von dem Prinzip aus, dass jemand, der aus einem Grund bestimmte Rechte hat, auch die Pflichten tragen soll. Und immerhin war es im zu entscheidenden Fall so, dass gemäß § 4 Absatz 3a Satz 2 KWKG 2009 ein KWK-Zuschlag auch dann fällig war, wenn der Strom dezentral verbraucht und nicht ins Versorgungsnetz eingespeist wird. Insofern spricht man von einer fiktiven Stromlieferung oder von kaumännisch-bilanzieller Einspeisung.

Allerdings hat der BFH in seiner Begründung festgestellt, dass die Zahlung des KWK-Zuschlags nicht zu einer Lieferung im Sinne von § 3 Abs. 1 UStG führen würde. Auch eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG läge nicht vor. Er verweist in dieser Frage auf die Entscheidung des XI. Senats.

Letztlich ergab sich nämlich aus dem KWKG nur eine gesetzliche Zahlungspflicht für den Netzbetreiber. Der Zuschlag hat den Charakter einer energiepolitisch bedingten Förderung, die über den Netzbetreiber abgewickelt wird. Daraus folgt weder, dass der Zahlende tatsächlich der Empfänger einer Lieferung ist und schon gar nicht, dass der Zahlende auch die sonstigen Pflichten einer solchen Lieferung tragen muss. Daher gilt für das Steuerrecht, dass eine Lieferung nur für Strom angenommen werden kann, der tatsächlich eingespeist und vom Netzbetreiber vergütet wurde. (Olaf Dilling)

2023-09-08T14:59:37+02:008. September 2023|Energiepolitik, Rechtsprechung, Strom, Wärme|

BNetzA setzt Gaskrisenübung an

Am 21. September 2023 findet eine von der Bundesnetzagentur geplante „Gas-Krisenübung“ statt. Ziel dieser Übung ist die Abläufe des Bundeslastverteilers zu proben. Faktisch wird dort geübt, was im Fall einer sog. Gasmangellage erfolgen muss. In diesem Fall übernimmt die Bundesnetzagentur die Rolle des sogenannten Bundeslastverteilers. Rechtsgrundlage bildet das Energiesicherungsgesetz (EnSiG).

Hintergrund ist, dass die deutsche Gasversorgung soll auch in Krisenzeiten gesichert sein muss. Kann dies  nicht mehr ausreichend durch die privatwirtschaftlichen Akteure erfolgen, muss der Staat durch hoheitliche Lastverteilung eingreifen. Dabei erfolgt eine staatliche Verteilung und Zuteilung von Gasmengen. Dies ist der Fall, wenn die höchste Stufe des Notfallplans Gas in Deutschland ausgerufen wird.

Die aktuelle Übung erfolgt vor dem Hintergrund der Erfahrungen des letzten Winters und der dort bestehenden Gasknappheit durch den Ukrainekrieg, auch wenn die Versorgungslage sich hier wieder etwas entspannt hat. Ähnliche Konzepte gab es jedoch auch schon früher. Eine vergleichbare Übung gab es so bereits im Jahr 2018 auf Landesebene unter Beteiligung der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Berlin, Brandenburg, Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Hessen für den Fall einer Gasmangellage in Süddeutschland (LÜKEX 18).

(Christian Dümke)

2023-09-08T13:08:29+02:008. September 2023|Energiepolitik, Gas|

Wasseranschluss für PV-Freiflächenanlage?

Der Bau von Infrastruktur ist eine öffentliche Aufgabe, die sich nur lohnt, wenn alle, die potentiell davon profitieren, mit in die Pflicht genommen werden. Daher sehen Gemeindeordnungen auch die Möglichkeit eines Anschluss- und Benutzungszwangs vor, so auch § 9 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). In einer Gemeinde im Tecklenburger Land ist ein solcher Anschluss- und Benutzungszwang für die Wasserversorgung nur eingeschränkt für solche Grundstücke vorgesehen, auf denen regelmäßig Wasser verbraucht wird. Nun wollte der dortige Wasserversorgungsverband nach § 9 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) einen Eigentümer zum Anschlussbeitrag für die mögliche Nutzung eines Wasseranschlusses heranziehen.

Die Crux an dem Fall: Es handelt sich um ein Grundstück, auf dem laut Bebauungsplan lediglich die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage zulässig ist. Daher war der Eigentümer der Auffassung, dass er zur Zahlung nicht verpflichtet sei, da er keinen wirtschaftlichen Vorteil erhalte. Dies sei aber für die Beitragserhebung erforderlich.

PV-Freiflächenanlage

Der Wasserversorger hielt dagegen, dass auch für PV-Freiflächenanlagen eine Wasserversorgung nötig sei, zum einen, falls bei einem Brand Löschwasser gebraucht werde, zum anderen, um die Panele regelmäßig reinigen zu können. Das Verwaltungsgericht Münster hat der Klage des Eigentümers stattgegeben und den Gebührenbescheid aufgehoben. Die Berufung des Wasserversorgungsverbands zum Oberverwaltungsgericht (OVG) blieb ohne Erfolg:

Der 15. Senat des OVG Münster begründete das in seiner Entscheidung damit, dass es für Grundstücke mit PV-Freiflächenanlage im allgemeinen keinen wirtschaftlichen Vorteil durch einen Trinkwasseranschluss gäbe. Denn dafür müsste der Anschluss die bauliche Nutzung ermöglichen oder zumindest verbessern. Die Bereitstellung von Löschwasser sei nicht Aufgabe des Grundstückseigentümers.

Die Reinigung von Solaranlagen wäre zwar im Abstand von ein bis mehreren Jahren sinnvoll, um die Effektivität und Lebensdauer der Anlage zu steigern. Auch für diesen Zweck sei der Wasseranschluss aber kein wirtschaftlicher Vorteil. Denn der seltene Bedarf an Wasser zu Reinigung sei gut planbar und könne durch alternative private Möglichkeiten der Beschaffung wirtschaftlicher gedeckt werden. So stünden einer Beschaffung von Brauchwasser im Tank weder öffentliche noch private Belange entgegen.

Das OVG verwies schließlich auch auf die grundsätzliche Möglichkeit des öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers, per Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang anzuordnen, ohne eine Ausnahme für Grundstücke zu machen, auf denen Wasser nicht regelmäßig verbraucht wird. Von dieser Möglichkeit habe der Versorger aber keinen Gebrauch gemacht. (Olaf Dilling)

2023-09-08T10:45:46+02:008. September 2023|Erneuerbare Energien, Wasser|