Wirft die EU den Turbo an?

Die Genehmigung vor allem von Windkraftanlagen dauert zu lange, auch in Deutschland. Deswegen hat nun die EU in ihrer am 12.09.2023 vom Europäischen Parlament beschlossenen Novelle der Erneuerbaren Energien Richtlinie Vorgaben gemacht, wie lange die Genehmigungsverfahren für Anlagen der Erneuerbaren Energieerzeugng maximal dauern dürfen: Laut Art. 16a Abs. 1 der RED III 12 Monate plus maximal sechs Monate Verlängerung in den nun neu vorgesehenen Beschleunigungsgebieten. Nur für Offshore gelten 24 Monate, ebenfalls um sechs Monate verlängerbar. Außerhalb der Beschleunigungsgebiete sind nicht mehr als zwei Jahre vorgesehen, wiederum mit sechs Monaten Verlängerungsfrist. Kleine Anlagen sollen noch einmal schneller genehmigt werden.

Das wäre jedenfalls deutlich schneller als aktuell oft in Deutschland. Doch ist das wirklich schon ein Grund zum Jubeln? Schließlich enthält auch schon das deutsche Recht eine maximale Verfahrensdauer: Sieben Monate im förmlichen, drei im vereinfachten Verfahren. Verlängert werden kann jeweils um drei Monate. Die Frist beginnt, wenn die Antragsunterlagen vollständig vorliegen. Für die Vollständigkeitsprüfung sieht die 9. Bundes-Immissionsschutzverordnung nur einen Monat vor. Die Praxis entspricht dieser Rechtslage indes leider häufig nicht. Oft verzögern auch Klagen die Verfahren weiter.

Dass die Fristen oft nicht viel nützen, liegt am Regelungsmechanismus: Es gibt keine Genehmigungsfiktion, wenn die Behörde sich zu viel Zeit lässt. Die Verzögerung ist dann rechtswidrig, aber das nützt dem Vorhabenträger nicht viel. Hier setzt die RED III nun an: Sie enthält eine solche Genehmigungsfiktion in Art. 16a Abs. 6 RED III. Schaut man indes genauer hin, so trübt sich das Bild: Die Genehmigungsfiktion gilt nur, wenn das Vorhaben keiner UVP unterliegt, und der Grundsatz der stillschweigenden Genehmigung im nationalen Rechtssystem vorgesehen ist. Und vor allem: Die Genehmigungsfiktion gilt nur für verwaltungstechnische Zwischenschritte, nicht für das endgültige Ergebnis, also die Genehmigungserteilung. Insofern muss der deutsche Gesetzgeber wohl weiter selbst versuchen, Verfahren zu beschleunigen, wie er es zuletzt im Wind-an-Land-Gesetz versucht hat (Miriam Vollmer).

 

2023-09-15T23:07:30+02:0015. September 2023|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Umwelt|

Energiepreisbremse: Achtung! Frist für Antrag Zusatzentlastung von Unternehmen läuft am 30.09.2023 ab!

Am 02. August 2023 ist das „Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher,umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Es handelt sich um ein Korrekturgesetz, dass nachträglich Änderungen an den bereits bestehenden Gesetzen zur Gas- und Wärmepreisbremse (EWPBG) und zur Strompreisbremse vornimmt (StromPBG) vornimmt.

Das Gesetz enthält Regelungen für zur zusätzlichen Entlastung von Unternehmen, die im Jahr 2021 einen deutlich niedrigeren Energieverbrauch hatten als noch im Vorjahr 2019. Dies ist von Bedeutung, weil die aktuellen Entlastungen vom Umfang her grundsätzlich auf diesen Energieverbrauch abstellen. Unternehmen, die im Jahr 2021 einen um 40 % geringeren Strom- / Wärme- oder Gasverbrauch hatten als 2019 haben nun jedoch die Möglichkeit, einen zusätzlichen Entlastungsbetrag zu erhalten.

Die neue Regelung ist enthalten in § 37a EWPBG und § 12b StromPBG (Zusätzlicher Entlastungsbetrag zum Ausgleich atypischer Minderverbräuche)

Um als Unternehmen in den Genuss dieser zusätzlichen Entlastung zu kommen ist jedoch ein spezieller Antrag dieser Unternehmen bei der Prüfbehörde erforderlich. Der Antrag ist fristgebunden muss gem. § 37a Abs. 3 EWPBG/ § 12b Abs. 3 StromPBG zwischen dem 01.09.2023 und dem 30.09.2023 bei der Prüfbehörde eingereicht werden.

(Christian Dümke)

2023-09-15T13:23:05+02:0015. September 2023|Allgemein|