Wirft die EU den Turbo an?

Die Geneh­migung vor allem von Windkraft­an­lagen dauert zu lange, auch in Deutschland. Deswegen hat nun die EU in ihrer am 12.09.2023 vom Europäi­schen Parlament beschlos­senen Novelle der Erneu­er­baren Energien Richt­linie Vorgaben gemacht, wie lange die Geneh­mi­gungs­ver­fahren für Anlagen der Erneu­er­baren Energie­er­zeugng maximal dauern dürfen: Laut Art. 16a Abs. 1 der RED III 12 Monate plus maximal sechs Monate Verlän­gerung in den nun neu vorge­se­henen Beschleu­ni­gungs­ge­bieten. Nur für Offshore gelten 24 Monate, ebenfalls um sechs Monate verlän­gerbar. Außerhalb der Beschleu­ni­gungs­ge­biete sind nicht mehr als zwei Jahre vorge­sehen, wiederum mit sechs Monaten Verlän­ge­rungs­frist. Kleine Anlagen sollen noch einmal schneller genehmigt werden.

Das wäre jeden­falls deutlich schneller als aktuell oft in Deutschland. Doch ist das wirklich schon ein Grund zum Jubeln? Schließlich enthält auch schon das deutsche Recht eine maximale Verfah­rens­dauer: Sieben Monate im förmlichen, drei im verein­fachten Verfahren. Verlängert werden kann jeweils um drei Monate. Die Frist beginnt, wenn die Antrags­un­ter­lagen vollständig vorliegen. Für die Vollstän­dig­keits­prüfung sieht die 9. Bundes-Immis­si­ons­schutz­ver­ordnung nur einen Monat vor. Die Praxis entspricht dieser Rechtslage indes leider häufig nicht. Oft verzögern auch Klagen die Verfahren weiter.

Dass die Fristen oft nicht viel nützen, liegt am Regelungs­me­cha­nismus: Es gibt keine Geneh­mi­gungs­fiktion, wenn die Behörde sich zu viel Zeit lässt. Die Verzö­gerung ist dann rechts­widrig, aber das nützt dem Vorha­ben­träger nicht viel. Hier setzt die RED III nun an: Sie enthält eine solche Geneh­mi­gungs­fiktion in Art. 16a Abs. 6 RED III. Schaut man indes genauer hin, so trübt sich das Bild: Die Geneh­mi­gungs­fiktion gilt nur, wenn das Vorhaben keiner UVP unter­liegt, und der Grundsatz der still­schwei­genden Geneh­migung im natio­nalen Rechts­system vorge­sehen ist. Und vor allem: Die Geneh­mi­gungs­fiktion gilt nur für verwal­tungs­tech­nische Zwischen­schritte, nicht für das endgültige Ergebnis, also die Geneh­mi­gungs­er­teilung. Insofern muss der deutsche Gesetz­geber wohl weiter selbst versuchen, Verfahren zu beschleu­nigen, wie er es zuletzt im Wind-an-Land-Gesetz versucht hat (Miriam Vollmer).

 

2023-09-15T23:07:30+02:0015. September 2023|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Umwelt|

Energie­preis­bremse: Achtung! Frist für Antrag Zusatz­ent­lastung von Unter­nehmen läuft am 30.09.2023 ab!

Am 02. August 2023 ist das „Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preis­brem­sen­ge­setzes, zur Änderung des Strom­preis­brem­se­ge­setzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher,umweltrechtlicher und sozial­recht­licher Gesetze“ im Bundes­ge­setz­blatt veröf­fent­licht worden. Es handelt sich um ein Korrek­tur­gesetz, dass nachträglich Änderungen an den bereits bestehenden Gesetzen zur Gas- und Wärme­preis­bremse (EWPBG) und zur Strom­preis­bremse vornimmt (StromPBG) vornimmt.

Das Gesetz enthält Regelungen für zur zusätz­lichen Entlastung von Unter­nehmen, die im Jahr 2021 einen deutlich niedri­geren Energie­ver­brauch hatten als noch im Vorjahr 2019. Dies ist von Bedeutung, weil die aktuellen Entlas­tungen vom Umfang her grund­sätzlich auf diesen Energie­ver­brauch abstellen. Unter­nehmen, die im Jahr 2021 einen um 40 % gerin­geren Strom- / Wärme- oder Gasver­brauch hatten als 2019 haben nun jedoch die Möglichkeit, einen zusätz­lichen Entlas­tungs­betrag zu erhalten.

Die neue Regelung ist enthalten in § 37a EWPBG und § 12b StromPBG (Zusätz­licher Entlas­tungs­betrag zum Ausgleich atypi­scher Minderverbräuche)

Um als Unter­nehmen in den Genuss dieser zusätz­lichen Entlastung zu kommen ist jedoch ein spezi­eller Antrag dieser Unter­nehmen bei der Prüfbe­hörde erfor­derlich. Der Antrag ist frist­ge­bunden muss gem. § 37a Abs. 3 EWPBG/ § 12b Abs. 3 StromPBG zwischen dem 01.09.2023 und dem 30.09.2023 bei der Prüfbe­hörde einge­reicht werden.

(Christian Dümke)

2023-09-15T13:23:05+02:0015. September 2023|Allgemein|