Am 02. August 2023 ist das „Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preis­brem­sen­ge­setzes, zur Änderung des Strom­preis­brem­se­ge­setzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher,umweltrechtlicher und sozial­recht­licher Gesetze“ im Bundes­ge­setz­blatt veröf­fent­licht worden. Es handelt sich um ein Korrek­tur­gesetz, dass nachträglich Änderungen an den bereits bestehenden Gesetzen zur Gas- und Wärme­preis­bremse (EWPBG) und zur Strom­preis­bremse vornimmt (StromPBG) vornimmt.

Das Gesetz enthält Regelungen für zur zusätz­lichen Entlastung von Unter­nehmen, die im Jahr 2021 einen deutlich niedri­geren Energie­ver­brauch hatten als noch im Vorjahr 2019. Dies ist von Bedeutung, weil die aktuellen Entlas­tungen vom Umfang her grund­sätzlich auf diesen Energie­ver­brauch abstellen. Unter­nehmen, die im Jahr 2021 einen um 40 % gerin­geren Strom- / Wärme- oder Gasver­brauch hatten als 2019 haben nun jedoch die Möglichkeit, einen zusätz­lichen Entlas­tungs­betrag zu erhalten.

Die neue Regelung ist enthalten in § 37a EWPBG und § 12b StromPBG (Zusätz­licher Entlas­tungs­betrag zum Ausgleich atypi­scher Minderverbräuche)

Um als Unter­nehmen in den Genuss dieser zusätz­lichen Entlastung zu kommen ist jedoch ein spezi­eller Antrag dieser Unter­nehmen bei der Prüfbe­hörde erfor­derlich. Der Antrag ist frist­ge­bunden muss gem. § 37a Abs. 3 EWPBG/ § 12b Abs. 3 StromPBG zwischen dem 01.09.2023 und dem 30.09.2023 bei der Prüfbe­hörde einge­reicht werden.

(Christian Dümke)