Verdammt der Überwachungsplan

In drei Tagen ist es soweit. Die Überwachungspläne nach § 6 Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) müssen zum 31.10.2023 eingereicht werden. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat hierfür Formulare bereitgestellt, es gibt online zahlreiche Hilfen und Hinweise, wie Verantwortliche sich mit der elektronischen Infrastruktur der Behörde durch das Dickicht schlagen sollen. Immerhin: Verifiziert werden müssen die Überwachungspläne nicht.

Doch was, wenn der Verantwortliche Fehler macht? Was passiert, wenn ein Überwachungsplan nicht oder zu spät oder mit inhaltlichen Fehlern abgegeben wird? Die Antwort findet sich in § 22 Abs. 3 BEHG. Hiernach ist es eine Ordnungswidrigkeit, vorsätzlich oder auch fahrlässig einen Überwachungsplan nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig abzugeben. Gem. § 22 Abs. 4 BEHG kann dies Geldbußen bis zu 50.000 EUR nach sich ziehen.

Immerhin: Die 50.000 EUR begrenzen das Bußgeld nach oben. Unterhalb dieses maximalen Bußgeldrahmens setzt die DEHSt ein angemessenes Bußgeld fest, für dessen Höhe § 17 OWiG maßgeblich ist. Hiernach beträgt das minimale Bußgeld 5 EUR. Da § 22 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 BEHG nicht nach Vorsatz und Fahrlässigkeit differenzieren, gilt § 17 Abs. 2 OWiG, wonach dann fahrlässige Fehler im Umgang mit dem Überwachungsplan mit maximal 25.000 EUR geahndet werden können, vorsätzliche mit maximal 50.000 EUR. Nach § 17 Abs. 3 OWiG sind ansonsten die Bedeutung der OWiG, die Verhältnisse des Verantwortlichen und die näheren Umstände, also der Vorwurf, der den Täter trifft, maßgeblich. Zu deutsch: Hat er sich wirklich jede erdenkliche Mühe gegeben oder hat er hart am Rande des Eventualvorsatzes geschlampt? Insofern mag es sich also selbst wenn es am Ende schief geht, lohnen, den Überwachungsplan nicht auf die leichte Schulter genommen zu haben (Miriam Vollmer).

P.S.: Sie haben Last-Minute-Fragen rund um den Überwachungsplan? Mailen Sie uns, wir melden uns direkt bei Ihnen, um noch rechtzeitig abzugeben.

2023-10-27T22:48:28+02:0027. Oktober 2023|Emissionshandel|

Anpassung der Verbrauchsprognosen nach § 6 S. 3 StromPBG

Die Nachfrage nach Wärmepumpen ist zuletzt wohl bedingt durch die ungeklärte Förderung eingebrochen, aber Wallboxen nehmen massiv zu. Mit dem Zubau verbunden sind nicht immer, aber oft, auch deutliche Steigerungen der Stromabnahme. Dies kann in Zusammenhang mit der Strompreisbremse dazu führen, dass Kunden deutlich weniger Entlastung erfahren als die 80% ausgehend von der Stromverbrauchsprognose, für die § 6 S. 2 Nr. 1a StromPBG Entlastungen gewährt.

§ 6 S. 3 StromPBG bietet für dieses Problem an sich eine Lösung, denn hier ist vorgesehen, dass die Stromverbrauchsprognose angepasst wird,

“wenn der Betreiber der Wärmepumpe oder der Ladeeinrichtung die Verwendung dieses zusätzlichen Verbrauchsgeräts dem Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes nach § 19 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung mitgeteilt hat.”

Hieraus ergibt sich: Ohne Mitteilung gibt es auch keine Anpassung der Prognose. Letztverbraucher, die dies bei Installation versäumt haben, sollten unbedingt das Gespräch suchen, denn der Wortlaut legt es nahe, dass erst ab der Mitteilung für die Zukunft angepasst wird, alles andere wäre wohl eine freiwillige Maßnahme des Versorgers, der dies mit einiger Wahrscheinlichkeit auch nicht erstattet bekommen kann (Miriam Vollmer).

2023-10-27T21:28:36+02:0027. Oktober 2023|Allgemein|

“Letztverbraucher” oder “Haushaltskunde”? LG Köln zur Auslegung des § 41 Abs. 3 EnWG a.F.

Das Auslegen von Gesetzen gehört zum Handwerk eines Juristen. Denn leider drückt der Gesetzgeber sich nicht immer verständlich aus oder es bestehen zumindest verschiedene Ansichten über die Frage, was er wohl mit dieser oder jener Aussage im Gesetz gemeint haben könnte. So auch bei § 41 EnWG in der bis zum 26. Juli 2021 geltenden Fassung.

§ 41 EnWG regelt die Anforderungen an Energielieferverträge. Aber für wen? In der aktuellen Fassung bezieht sich der Gesamte Paragraph eindeutig auf Energielieferverträge mit „Letztverbrauchern“. Der Begriff des Letztverbrauchers wurde vom Gesetzgeber in § 3 Nr. 25 EnWG definiert. Soweit so klar.

In der früheren Fassung lautete die Überschrift der Norm jedoch noch „Energlieferverträge mit Haushaltskunden“ und sämtliche Absätze, abgesehen von Absatz 3 bezogen sich auch eindeutig auf Verträge mit Haushaltskunden. Die Begriffe „Haushaltskunde“ und „Letztverbraucher“ sind nicht gleichbedeutend. Der Begriff des Haushaltskunden ist gem. der Definition des § 3 Nr. 22 EnWG enger als der des Letztverbrauchers. Dieser Unterschied ist von Bedeutung denn im Absatz 3 der alten Fassung des § 41 EnWG stand geschrieben, dass Energieversorger „Letztverbraucher“ im Fall von Preisanpassungen rechtzeitig informieren und ihnen ein Sonderkündigungsrecht gewähren müssen.

Und hierzu war und ist (auch unter Juristen) streitig, ob der Gesetzgeber dort auch wirklich „Letztverbraucher“ meinte, als er Letztverbraucher sagte. Oder ob hier vielleicht ein Versehen des Gesetzgebers vorlag und er die Begriffe „Letztverbraucher“ und „Haushaltskunde“ verwechselt hat, denn schließlich sollte der § 41 EnWG a.F. laut Überschrift ja nur für Verträge mit Haushaltskunden gelten.

Der Streit hat ganz praktische Auswirkungen, zum Beispiel bei der Frage ob ein Energieversorger bei der Erhöhung seiner Preise gegenüber einem Industrieunternehmen (das Letztverbraucher aber nicht Haushaltskunde ist) die Anforderungen des § 41 Abs. 3 alte Fassung EnWG einhalten musste oder nicht.

Wir haben hier vertreten, dass der Gesetzgeber beim Wort genommen werden muss und zumindest das Landgericht Köln gab uns dazu kürzlich recht. § 41 EnWG a.F. sei am Wortlaut auszulegen und wenn der Gesetzgeber den von ihm selber definierten Begriff des Letztverbrauchers dort verwendet, dann gilt das auch (Landgericht Köln, Hinweisbeschluss vom 30.06.2023, 88 O 3/23).

(Christian Dümke)

2023-10-27T17:24:50+02:0027. Oktober 2023|Rechtsprechung|