Verdammt der Überwachungsplan

In drei Tagen ist es soweit. Die Überwa­chungs­pläne nach § 6 Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­gesetz (BEHG) müssen zum 31.10.2023 einge­reicht werden. Die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) hat hierfür Formulare bereit­ge­stellt, es gibt online zahlreiche Hilfen und Hinweise, wie Verant­wort­liche sich mit der elektro­ni­schen Infra­struktur der Behörde durch das Dickicht schlagen sollen. Immerhin: Verifi­ziert werden müssen die Überwa­chungs­pläne nicht.

Doch was, wenn der Verant­wort­liche Fehler macht? Was passiert, wenn ein Überwa­chungsplan nicht oder zu spät oder mit inhalt­lichen Fehlern abgegeben wird? Die Antwort findet sich in § 22 Abs. 3 BEHG. Hiernach ist es eine Ordnungs­wid­rigkeit, vorsätzlich oder auch fahrlässig einen Überwa­chungsplan nicht, nicht recht­zeitig, nicht vollständig oder nicht richtig abzugeben. Gem. § 22 Abs. 4 BEHG kann dies Geldbußen bis zu 50.000 EUR nach sich ziehen.

Immerhin: Die 50.000 EUR begrenzen das Bußgeld nach oben. Unterhalb dieses maximalen Bußgeld­rahmens setzt die DEHSt ein angemes­senes Bußgeld fest, für dessen Höhe § 17 OWiG maßgeblich ist. Hiernach beträgt das minimale Bußgeld 5 EUR. Da § 22 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 BEHG nicht nach Vorsatz und Fahrläs­sigkeit diffe­ren­zieren, gilt § 17 Abs. 2 OWiG, wonach dann fahrlässige Fehler im Umgang mit dem Überwa­chungsplan mit maximal 25.000 EUR geahndet werden können, vorsätz­liche mit maximal 50.000 EUR. Nach § 17 Abs. 3 OWiG sind ansonsten die Bedeutung der OWiG, die Verhält­nisse des Verant­wort­lichen und die näheren Umstände, also der Vorwurf, der den Täter trifft, maßgeblich. Zu deutsch: Hat er sich wirklich jede erdenk­liche Mühe gegeben oder hat er hart am Rande des Eventu­al­vor­satzes geschlampt? Insofern mag es sich also selbst wenn es am Ende schief geht, lohnen, den Überwa­chungsplan nicht auf die leichte Schulter genommen zu haben (Miriam Vollmer).

P.S.: Sie haben Last-Minute-Fragen rund um den Überwa­chungsplan? Mailen Sie uns, wir melden uns direkt bei Ihnen, um noch recht­zeitig abzugeben.

2023-10-27T22:48:28+02:0027. Oktober 2023|Emissionshandel|

Anpassung der Verbrauchs­pro­gnosen nach § 6 S. 3 StromPBG

Die Nachfrage nach Wärme­pumpen ist zuletzt wohl bedingt durch die ungeklärte Förderung einge­brochen, aber Wallboxen nehmen massiv zu. Mit dem Zubau verbunden sind nicht immer, aber oft, auch deutliche Steige­rungen der Strom­ab­nahme. Dies kann in Zusam­menhang mit der Strom­preis­bremse dazu führen, dass Kunden deutlich weniger Entlastung erfahren als die 80% ausgehend von der Strom­ver­brauchs­pro­gnose, für die § 6 S. 2 Nr. 1a StromPBG Entlas­tungen gewährt.

§ 6 S. 3 StromPBG bietet für dieses Problem an sich eine Lösung, denn hier ist vorge­sehen, dass die Strom­ver­brauchs­pro­gnose angepasst wird,

wenn der Betreiber der Wärme­pumpe oder der Ladeein­richtung die Verwendung dieses zusätz­lichen Verbrauchs­geräts dem Betreiber des Elektri­zi­täts­ver­tei­ler­netzes nach § 19 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 der Nieder­span­nungs­an­schluss­ver­ordnung mitge­teilt hat.“

Hieraus ergibt sich: Ohne Mitteilung gibt es auch keine Anpassung der Prognose. Letzt­ver­braucher, die dies bei Instal­lation versäumt haben, sollten unbedingt das Gespräch suchen, denn der Wortlaut legt es nahe, dass erst ab der Mitteilung für die Zukunft angepasst wird, alles andere wäre wohl eine freiwillige Maßnahme des Versorgers, der dies mit einiger Wahrschein­lichkeit auch nicht erstattet bekommen kann (Miriam Vollmer).

2023-10-27T21:28:36+02:0027. Oktober 2023|Allgemein|

Letzt­ver­braucher“ oder „Haushalts­kunde“? LG Köln zur Auslegung des § 41 Abs. 3 EnWG a.F.

Das Auslegen von Gesetzen gehört zum Handwerk eines Juristen. Denn leider drückt der Gesetz­geber sich nicht immer verständlich aus oder es bestehen zumindest verschiedene Ansichten über die Frage, was er wohl mit dieser oder jener Aussage im Gesetz gemeint haben könnte. So auch bei § 41 EnWG in der bis zum 26. Juli 2021 geltenden Fassung.

§ 41 EnWG regelt die Anfor­de­rungen an Energie­lie­fer­ver­träge. Aber für wen? In der aktuellen Fassung bezieht sich der Gesamte Paragraph eindeutig auf Energie­lie­fer­ver­träge mit „Letzt­ver­brau­chern“. Der Begriff des Letzt­ver­brau­chers wurde vom Gesetz­geber in § 3 Nr. 25 EnWG definiert. Soweit so klar.

In der früheren Fassung lautete die Überschrift der Norm jedoch noch „Energ­lie­fer­ver­träge mit Haushalts­kunden“ und sämtliche Absätze, abgesehen von Absatz 3 bezogen sich auch eindeutig auf Verträge mit Haushalts­kunden. Die Begriffe „Haushalts­kunde“ und „Letzt­ver­braucher“ sind nicht gleich­be­deutend. Der Begriff des Haushalts­kunden ist gem. der Definition des § 3 Nr. 22 EnWG enger als der des Letzt­ver­brau­chers. Dieser Unter­schied ist von Bedeutung denn im Absatz 3 der alten Fassung des § 41 EnWG stand geschrieben, dass Energie­ver­sorger „Letzt­ver­braucher“ im Fall von Preis­an­pas­sungen recht­zeitig infor­mieren und ihnen ein Sonder­kün­di­gungs­recht gewähren müssen.

Und hierzu war und ist (auch unter Juristen) streitig, ob der Gesetz­geber dort auch wirklich „Letzt­ver­braucher“ meinte, als er Letzt­ver­braucher sagte. Oder ob hier vielleicht ein Versehen des Gesetz­gebers vorlag und er die Begriffe „Letzt­ver­braucher“ und „Haushalts­kunde“ verwechselt hat, denn schließlich sollte der § 41 EnWG a.F. laut Überschrift ja nur für Verträge mit Haushalts­kunden gelten.

Der Streit hat ganz praktische Auswir­kungen, zum Beispiel bei der Frage ob ein Energie­ver­sorger bei der Erhöhung seiner Preise gegenüber einem Indus­trie­un­ter­nehmen (das Letzt­ver­braucher aber nicht Haushalts­kunde ist) die Anfor­de­rungen des § 41 Abs. 3 alte Fassung EnWG einhalten musste oder nicht.

Wir haben hier vertreten, dass der Gesetz­geber beim Wort genommen werden muss und zumindest das Landge­richt Köln gab uns dazu kürzlich recht. § 41 EnWG a.F. sei am Wortlaut auszu­legen und wenn der Gesetz­geber den von ihm selber definierten Begriff des Letzt­ver­brau­chers dort verwendet, dann gilt das auch (Landge­richt Köln, Hinweis­be­schluss vom 30.06.2023, 88 O 3/23).

(Christian Dümke)

2023-10-27T17:24:50+02:0027. Oktober 2023|Rechtsprechung|