Die 200 Millionen Tonnen Lücke: Das Klima­schutz­pro­gramm der Bundesregierung

Die Vorge­schichte ist bekannt: Die Sektoren Gebäude und vor allem Verkehr haben ihre Sekto­ren­ziele nach dem Klima­schutz­gesetz (KSG) verfehlt. In der Konse­quenz hat die Bundes­re­gierung beschlossen, diese sekto­ren­be­zo­genen Ziele abzuschaffen (hier der Referen­ten­entwurf). Der Vorteil: Wird in einem Bereich mehr gemindert, kann ein anderer ein bisschen mehr Großzü­gigkeit walten lassen. In der Realität aller­dings spricht nichts dafür, dass irgendwo so viel gespart wird, dass vor allem der Verkehrs­sektor künftig weniger mindern muss als bisher geplant. Auch bei der Notwen­digkeit, bei Verfeh­lungen politisch aktiv zu werden, will die Bundes­re­gierung die Zügel lockern: Anders als bisher geplant, soll nur noch nach Verfeh­lungen in zwei aufein­an­der­fol­genden Jahren ein neues Maßnah­men­paket beschlossen werden. Aktuell muss nach Zielver­feh­lungen das bestehende Klima­schutz­pro­gramm direkt aktua­li­siert werden.

Gleich­zeitig hat die Bundes­re­gierung ein Klima­schutz­pro­gramm vorgelegt. Wie der Exper­tenrat für Klima­fragen berechnet hat, verringert das Programm die Diskrepanz zum Klimaziel zwar ganz erheblich von mehr als 1.100 Mio. t CO2 auf rund 200 Mio. t CO2. Doch 200 Mio. t zu viel sind nun gerade nicht die Erfüllung der im KSG vorge­se­henen Ziele. So ist wohl auch das Ziel nettonull 2045 nicht erreichbar.

Erste Umwelt­ver­bände wollen nun klagen. Doch ist eine Klage wirklich aussichts­reich? Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) ist kein Reser­ve­ge­setz­geber, es könnte also zwar feststellen, dass die Änderung des KSG verfas­sungs­widrig ist. Dann müsste der Gesetz­geber noch einmal aktiv werden. Aber dass der Bund vor Gericht zu ganz bestimmten konkreten Maßnahmen verpflichtet wird, ist nicht abzusehen. Das BVerfG hat ja im letzten Winter schon die Verfas­sungs­be­schwerde auf Erlass eines Tempo­limits nicht angenommen (BVerfG, Beschl. v. 15.12.2022, 1 BvR 2146/22). Kläger müssten also damit rechnen, selbst im besten Fall mit einer Entscheidung nach Hause zu kommen, die es immer noch dem Gesetz­geber überlässt, ob und was er nun tut, um die Lücke zu schließen.

Doch bedeutet das, dass Klima­schutz nun einfach leer läuft, weil die Ampel sich nicht einigen kann? Für die laufende Legis­la­tur­pe­riode mag das sogar so sein. Doch ab 2027 sieht die Emissi­ons­han­dels­richt­linie (EHRL) eine Begrenzung der Emissionen auch in den Sektoren Gebäude und Verkehr vor. Dann kann nur noch emittiert werden, was auch budge­tiert ist. Was heute also nicht einge­spart wird, kommt morgen als Preis­er­höhung für die t CO2 zu den Sektoren zurück, die sich heute so schwer tun, die Emissionen zu mindern. Aber klar ist auch: Die heutige Bundes­re­gierung ist dann wohl nicht mehr im Amt, was die Motivation zu Einspa­rungen aktuell sicher nicht befördert (Miriam Vollmer)

 

2023-10-06T23:51:36+02:006. Oktober 2023|Emissionshandel, Energiepolitik|

Referenz­jahre bei der Wärme­preis­an­passung (BGH VIII ZR 249/22 und VIII ZR 263/22 )

Preis­gleit­klauseln in Fernwär­me­lie­fer­ver­trägen müssen § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV entsprechen. Sie müssen also kosten­ori­en­tiert sein, die Markt­ent­wicklung berück­sich­tigen, und trans­parent sollen sie auch sein. Diese drei Aspekte unter einen Hut zu bekommen, ist generell nicht einfach: Wenn die Kosten­struktur eines Unter­nehmens komplex ist, ist es danach ja auch das Kosten­element. Kompli­ziertheit ist aber selten transparent.

Gerechtigkeit, Richter, Menschen

Doch auch jenseits der Frage, ob Otto Normal­wär­me­kunde die Klausel versteht, gibt es vielfältige Fragen. Mit einer hat sich nun der Bundes­ge­richtshof (BGH) beschäftigt: Ist es eigentlich zulässig, wenn in einer Klausel als Bezugsjahr für das Markt- und Kosten­element ein anderes Jahr gewählt wird als für den Ausgangs­preis der Preis­gleit­klausel? Konkret fußte in der am 27.09.2023 entschie­denen Fallge­staltung das Markt- und Kosten­element auf 2018. Als Ausangs­preis, also als AP0, sollte aber der Preis aus 2015 fungieren. Die Diskrepanz beruht auf der sog. Dreijah­res­lösung des BGH, also der Recht­spre­chung, nach der Kunden Preis­glei­tungen nur innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Jahres­ab­rechnung, in der die Preis­an­passung erstmals auftaucht, wirksam wider­sprechen können.

Die Instanz­ge­richte sahen das Ausein­der­fallen kritisch. Der BGH indes hält die Ausge­staltung für wirksam: Die Dreijah­res­lösung diene gerade der Aufrecht­erhaltung des Gleich­ge­wichts zwischen Leistung und Gegen­leistung über die Laufzeit des Vertrages hinweg (Miriam Vollmer)

2023-10-06T22:12:03+02:006. Oktober 2023|Wärme|

Bundes­netz­agentur untersagt gas.de die Tätigkeit als Energie­lie­ferant von Haushaltskunden

Wer in Deutschland als Energie­ver­sorger tätig sein möchte benötigt dafür eine Versor­ger­er­laubnis des Haupt­zoll­amtes und – sofern er als Energie­ver­sorger Haushalts­kunden beliefern möchte – muss er das gem. § 5 EnWG bei der Bundes­netz­agentur anzeigen. Diese muss dafür keine ausdrück­liche Geneh­migung erteilen, kann aber gem. § 5 Abs. 5 EnWG einem Energie­lie­fe­ranten die Ausübung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise unter­sagen, wenn die perso­nelle, technische oder wirtschaft­liche Leistungs­fä­higkeit oder Zuver­läs­sigkeit nicht gewähr­leistet ist.

Genau das hat die Bundes­netz­agentur nun vor kurzem offenbar beim Energie­ver­sorger gas.de getan.

 

Die Bundes­netz­agentur hat der gas.de Versor­gungs­ge­sell­schaft mbH die Tätigkeit als Energie­lie­ferant von Haushalts­kunden untersagt“ heißt es in der entspre­chenden Pressemeldung.

Gas.de halte nach Auffassung der Bundes­netz­agentur die gesetz­lichen Regeln nicht ein, die einer sicheren und verbrau­cher­freund­lichen Energie­ver­sorgung dienen. Daher habe die Bundes­netz­agentur die Tätigkeit der gas.de Versor­gungs­ge­sell­schaft mbH als Energie­lie­ferant zum Schutz der Haushalts­kunden untersagt.

Laut Presse­mit­teilung wurde die Behörde tätig, nachdem der Versorger zunächst Ende 2021 den Betrieb komplett einge­stellt und zahlreichen Kunden außer­or­dentlich gekündigt hatte – was bis heute Gegen­stand von Schaden­er­satz­pro­zessen gegen das Unter­nehmen ist – und nun im Jahr 2023 eine Wieder­auf­nahme der Tätigkeit anzeigen wollte.

(Christian Dümke)

2023-10-06T13:40:21+02:006. Oktober 2023|Energiepolitik, Gas, Rechtsprechung|