Neue Klageart: Abhil­fe­klage – Gesetz­geber erweitert die Muster­fest­stel­lungs­klage mit dem Verbrau­cher­rech­te­durch­set­zungs­gesetz – VDuG

Das deutsche Recht kennt keine Sammel­klagen. Grund­sätzlich muss jeder Inhaber eines Anspruches diesen im Streitfall selbst und einzeln geltend machen. Eine Bündelung gleich­ar­tiger Verfahren ist nur schwer möglich, zum Beispiel über die Abtretung von Ansprüchen. Für die Durch­setzung von Verbrau­cher­rechten ist das oft proble­ma­tisch, wenn diese rechtlich risiko­be­haftet sind oder die jeweils einzelne Forderung nicht übermäßig hoch ist und viele Betroffene daher davon absehen hierüber einen Rechts­streit zu führen.

Dieses Grund­prinzip erfuhr erstmals eine Durch­bre­chung, als der Gesetz­geber im Jahr 2018 das Instrument der Muster­fest­stel­lungs­klage geschaffen hat, bei der es „quali­fi­zierten Einrich­tungen“ wie etwa den Verbrau­cher­schutz­zen­tralen erlaubt ist für betroffene Verbraucher zumindest zentrale recht­liche Fragen die für eine indivi­duelle Rechts­durch­setzung erfor­derlich sind zentral und verbindlich gerichtlich klären zu lassen.

Dieses Instrument wurde nunmehr ergänzt um eine weitere neue Klageart, die Unter­las­sungs- und Abhil­fe­klage. Dies erfolgte zur Umsetzung der Richt­linie (EU) 2020 / 1828 über Verbands­klagen zum Schutz der Kollek­tiv­in­ter­essen der Verbraucher. Im Rahmen des Verbands­kla­gen­richt­li­ni­en­um­set­zungs­gesetz  (VRUG) wurden hierbei nicht nur bestehende Gesetze angepasst sondern mit dem Gesetz zur gebün­delten Durch­setzung von Verbrau­cher­rechten (Verbrau­cher­rech­te­durch­set­zungs­gesetz – VDuG) ein eigenes neues Gesetz für Verbands­klagen geschaffen.

Inhaltlich wird damit Verbänden ermög­licht neben der bereits bestehenden Muster­fest­stel­lungs­klage im Wege der neu geschaf­fenen Abhil­fe­klage  die Verur­teilung des beklagten Unter­nehmers direkt zu einer Leistung an die betrof­fenen Verbraucher zu verlangen. Als Leistung kann dabei auch die Zahlung eines kollek­tiven Gesamt­be­trags begehrt werden (§ 14 VDuG). Es handelt sich damit faktisch um eine „Klage zu Gunsten Dritter“ bei der im Erfolgsfall eine direkte Leistung an die betrof­fenen Verbraucher gerichtlich festge­setzt wird, ohne dass diese selbst noch ein eigenes Klage­ver­fahren führen müssen.

Wir sind gespannt, ob und wie sich dieses neue Instrument in der Praxis bewähren wird.

(Christian Dümke)