StVG-Reform: Neue Ziele vs. alte Ziele des Straßenverkehrsrechts

Tatsächlich ist letzten Freitag nach vielen und vorschnellen Ankündigungen endlich ein erster und entscheidender Schritt zur Reform des Straßenverkehrsrechts getan worden. Nun ist der Weg frei, um auch Kommunen und Ländern mehr Spielräume in der StVO zu geben. Der Schritt bestand darin, zunächst einmal das Straßenverkehrsgesetz zu reformieren. In Zukunft wird es möglich sein, im Bereich des Straßenverkehrsrechts auch Verordnungen zu erlassen, die nicht nur auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gestützt sind, sondern weiter Ziele gleichberechtigt in den Blick nehmen, namentlich Umwelt-, insbesondere Klimaschutz und Gesundheitsschutz sowie eine geordnete städtebauliche Entwicklung.

Um dies zu ermöglichen, wurde in § 6 StVG der neue Absatz 4a eingefügt. Bei der öffentlichen Anhörung Anfang letzter Woche war dies vom Vertreter der Städte und Kommunen als eine Ausnahme bezeichnet worden (wörtlich als “ganz kleine Schublade”). Aus dem Wortlaut ergibt sich das nicht. Dort steht schlicht, Rechtsverordnungen können auch erlassen werden zur Verbesserung der genannten neuen Rechtsgüter, soweit sie nicht bereits nach bisherigen Ermächtigungen erlassen werden können. Darin ist zwar formal ein Regel-Ausnahme-Verhältnis begründet, es bestehen aber keine Beschränkung für die Verwendung dieser Rechtsgrundlage auf Ausnahmefälle in einem quantitativen Sinne. Kurz gesagt, der Verordnungsgeber wird nicht auf seltene Ausnahmen beschränkt.

Eine inhaltliche Einschränkung besteht allerdings darin, dass die bisher zentralen Rechtsgüter, Sicherheit und Leichtigkeit, weiterhin berücksichtigt werden müssen. Bezüglich der Sicherheit ist das eigentlich selbstverständlich. Denn bei der Verkehrssicherheit geht es indirekt um den Schutz wichtiger Rechtsgüter wie Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum. Die ebenso starke Gewichtung der Leichtigkeit des Verkehrs ist dagegen politisch kontrovers.

Denn warum sollte es nicht im Spielraum der Kommunen stehen, für Teile des Straßenraums andere Ziele über die Leichtigkeit des Verkehrs zu priorisieren? Es muss dabei jedoch auch berücksichtigt werden, dass inzwischen im Gesetzgebungsverfahren unwidersprochen geblieben ist, dass die Leichtigkeit des Verkehrs für alle Verkehrsmittel gleichermaßen gelten soll. Dies ermöglicht es im Ergebnis, Maßnahmen durchzusetzen, die sowohl der Leichtigkeit des Umweltverbunds als auch Zielen des Umwelt- und Klimaschutzes oder der geordneten städtebaulichen Entwicklung dienen. (Olaf Dilling)

 

2023-10-24T12:49:20+02:0024. Oktober 2023|Kommentar, Verkehr|

Verlängerung der Preisbremsen?

Oh, okay. Der Bund will also wirklich die Preisbremsen verlängern. Das wollen sicherlich viele. Doch wir fragen uns: Wie soll das eigentlich aussehen? Und vor allem: Geht das einfach so?

Zumindest die letzte Frage kann man klar mit nein beantworten. Der Befristete Krisenrahmen der EU (TCF) schreibt vor, dass die Beihilfe spätestens bis zum 31.12.2023 gewährt wird, also nicht bis ins Jahr 2024 hinein. Die Verlängerung der Preisbremsen im Unternehmensbereich setzt damit zwingend voraus, dass der TCF geändert wird. Hier geht es auch nicht nur um die Dauer der Preisbremse. Sondern auch um die Höchstgrenzen. Vielen Unternehmen ist wenig geholfen, wenn die Höchstgrenzen unverändert weitergelten, denn dann verteilt sich dieselbe Summe ja nur anders. Auch hier – wie bei den Kriterien für die Höchstgrenzenbestimmungen generell – müsste deswegen der TCF noch einmal angefasst werden, damit die Preisbremsen gegenüber Unternehmen fortgesetzt werden können.

Nun sind Zahlungen an Haushalte keine Beihilfen, solange sie auch nicht indirekt bestimmte Unternehmen oder Wirtschaftszweige begünstigen. Hier könnte der Gesetzgeber also etwas machen. Doch ist dies wirklich erforderlich angesichts der doch deutlich gefallenen Preise auch im Verbraucherbereich? Und wie passt das zu den Bestrebungen des Bundes, die Schuldenbremse wieder einzuhalten und dafür auch so unpopuläre Maßnahmen wie die Kürzung des Elterngeldes durchzusetzen? Das Kabinett hat sich gleichwohl nun für die Verlängerung ausgesprochen. Wir sind gespannt, ob und mit welchen Änderungen im Schlepptau es mit den Preisbremsen weitergeht (Miriam Vollmer).

2023-10-21T00:56:32+02:0021. Oktober 2023|Allgemein, Energiepolitik|

Anforderungen des neuen GEG an die Umrüstung von Etagenheizungen

Wenn über das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) gesprochen wird, dann hat man sehr häufig zunächst das Einfamilienhaus mit einer Zentralheizung im Sinn. Aber in der Praxis gibt es daneben noch weitere Heizungssituationen, zum Beispiel das typische Mietshaus in dem jeder Mieter in der Wohnung eine eigene (dem Gebäudeeigentümer gehörende) Etagenheizung als Einzelfeuerungsanlage betreibt. Wie soll hier nach dem GEG die Umstellung auf eine neue Beheizungsart erfolgen?

Aufschluss hierüber gibt § 71l GEG. Hiernach muss zunächst nichts veranlasst werden, solange die bestehenden Etagenheizungen noch funktionieren. Sobald jedoch eine einzige der im Gebäude verbauten Etagenheizung ausgetauscht werden muss, wird damit eine Frist von 5 Jahren für das gesamte Gebäude in Gang gesetzt.

Innerhalb dieser Frist muss der Gebäudeeigentümer entscheiden, ob die Beheizung des Gesamten Gebäudes auf eine GEG konforme Zentralheizung umstellt und dabei die Vorgabe von 65 % Erzeugung aus erneuerbaren Energien einhält oder aber am bisherigen System der Etagenheizungen festhalten möchte. In diesem Fall muss er jede Etagenheizung die außer Betrieb geht durch eine GEG konforme neue Einzelanlage ersetzen.

Trifft der Eigentümer innerhalb der Frist keine Entscheidung, so tritt eine gesetzliche Pflicht zur Umstellung auf eine GEG konforme Zentralheizung in Kraft. Für die Umstellung auf eine solche Zentralheizung gewährt der Gesetzgeber eine Frist von 8 Jahren.

(Christian Dümke)

2023-10-20T13:51:59+02:0020. Oktober 2023|Energiepolitik, Wärme|