Novelle ElektroG: Bessere Sammlung, vermin­dertes Brandrisiko

Sie sind bunt oder schwarz, in Kiosken oder beispiels­weise in Berlin an jedem Späti zu bekommen und landen besten­falls in den Mülleimern an Straßen­la­ternen. Die Rede ist von Einweg-E-Zigaretten. Ohne Rauchern auf die Füße zu treten: Dass es sich um Elektro­geräte handelt und eine durch­ge­stri­chene Mülltonne davor warnt, sie im normalen Hausmüll zu entsorgen, übersehen die Nutzer oft geflissentlich.

Die Bundes­re­gierung will hier nachsteuern und hat am 09.10.2024 neue Regeln zur Entsorgung von alten Elektro­ge­räten und darin enthal­tenen Batterien sowie Einweg-E-Zigaretten beschlossen. Künftig sollen Verbraucher ausge­diente Elektro­geräte noch öfter im Handel zurück­geben können. So sollen alle Verkaufs­stellen für Einweg-E-Zigaretten diese auch zurück­nehmen müssen.

Batterien im Hausmüll stellen ein ernst­zu­neh­mendes Risiko für die Entsor­gungs­branche dar. Brände, die durch beschä­digte oder falsch entsorgte Batterien entstehen können, führen zum Still­stand von Anlagen. Der Gesetz­entwurf für die Novelle des ElektroG sieht vor, dass bei der Sammlung am Wertstoffhof die Elektro­alt­geräte künftig ausschließlich durch geschultes Personal des Wertstoffhofs in die Sammel­be­hält­nisse einsor­tiert werden und dies nicht mehr durch Verbraucher selbst erfolgt. Wertstoffhöfe brauchen daher wohl mehr Personal. Auch hier gilt der Grundsatz, dass man Sammel­mög­lich­keiten möglichst attraktiv gestalten sollte, sprich: einfach und unkom­pli­ziert, damit das System auch funktioniert.

Die Novelle des ElektroG sieht zudem vor, dass künftig Sammel­stellen in den Geschäften einheitlich gekenn­zeichnet werden müssen, damit Verbraucher diese Rückga­be­mög­lich­keiten leichter finden und nutzen können. Zudem werden die Verbraucher künftig unmit­telbar am Verkaufsort – also beispiels­weise am Regal – durch das Symbol der getrennten Mülltonne darüber infor­miert, dass sie ein Elektro­gerät kaufen, das nicht einfach in den Müll geworfen gehört. Ob die Rückgabe in der Praxis bei den Spätis klappt, bleibt abzuwarten. Die Verbraucher müssen also umdenken. Vielleicht sollte auch an der Preis­schraube gedreht werden: Alkopops wurden schließlich auch mal uninter­essant, weil zu teuer. Vielleicht ist dies auch ein Weg, mit Einweg-E-Zigaretten umzugehen? Vielleicht sollte man auch wieder zu filter­losen Zigaretten greifen. Das ist zwar für die Gesundheit schlechter, für die Umwelt aber besser… (Dirk Buchsteiner)

2024-10-11T11:21:21+02:0011. Oktober 2024|Abfallrecht, Kommentar, Umwelt|

Kinder im Berliner Verkehr

Die Zahl der Kinder, die in Berlin im Verkehr verletzt werden, ist in den letzten Monaten stark angestiegen. Im Vergleich zum Vorjahr sind 50 % mehr Kinder verletzt worden, insgesamt dieses Jahr 730. Offenbar wird in Berlin aktuell zu wenig für Verkehrs­si­cherheit getan. Das passt dazu, dass in den letzten Wochen vom Berliner Senat laut darüber nachge­dacht wurde,  Tempo 30 vor Schulen und Alten­heimen auf den Prüfstand zu stellen. Aller­dings ist dieser Vorschlag nach Protesten der SPD nun wohl wieder vom Tisch.

Statt­dessen macht die Verkehrs­se­na­torin Ute Bonde eine Werbe-Kampagne für 300.000 Euro, die an das „Monster“ im Verkehrs­teil­nehmer appel­liert. Alle sollen ein bisschen weniger emotional und aggressiv unterwegs sein. Ob das die Eltern von Grund­schul­kindern beruhigen wird?

Es bleibt jeden­falls weiter bei der wohl einzigen Schul­straße in Berlin, in der Kfz-Verkehr zugunsten des Rad- und Fußver­kehrs ausge­sperrt bleibt. Und Geld für den Bau von bereits geplanten Fußgän­ger­ampeln ist oft nicht da, so dass Schul­kinder oft zum Teil über mehrspurige Straßen ohne sichere Querungs­hilfen gehen müssen.

Immerhin hat das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Berlin nun die Poller in der Fahrrad­straße, die in der Tuchol­sky­straße einge­richtet wurde, vor dem Abbau gerettet. Dort hatten Anwohner, Geschäfts­leute und Gastro­nomen geklagt und einen Eilantrag gestellt, weil der Durch­gangs­verkehr gestoppt worden war. Vor dem Verwal­tungs­ge­richt Berlin hatten sie zunächst recht bekommen. Das OVG entschied nun, dass wegen des gemein­samen Rad- und Kfz-Verkehr eine quali­fi­zierte Gefah­renlage bestanden hatte. Eine Fahrrad­straße, die nicht nur von Anliegern, sondern auch von anderen Kfz-Führern ungehindert durch­fahren werden kann, würde tatsächlich keine zusätz­liche Sicherheit bieten. (Olaf Dilling)

2024-10-03T06:33:54+02:003. Oktober 2024|Allgemein, Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr|

VG Köln: Rechts­widrige Begründung und Markierung einer Fahrradstraße

Das Verwal­tung­ge­richt Köln hat sich letzte Woche in einem Eilver­fahren (Beschluss vom 20.08.2024 – 18 L 1279/24) über die Voraus­set­zungen der Begründung und die zulässige Markierung einer Fahrrad­straße geäußert. Im Bonner Stadtteil Ückesdorf war eine Fahrrad­straße ausge­wiesen worden, im wesent­lichen laut Presse­mit­teilung des Gerichts wohl mit der Begründung, dass für die Radfahrer aufgrund der geringen Straßen­breite Dooring-Gefahren bestünden. Dem Gericht reichte dies als Begründung einer konkreten Gefahr nicht. Zusätzlich seien weitere Daten zu erheben gewesen, aus denen dann eine konkrete Gefahr gefolgert werden könne. So etwa eine Verkehrs­er­hebung über die Zahl der Kfz, die die Straße täglich passieren und die Zahl der Radfahrer.

Fahrradstraße in Berlin -Mitte

Fahrrad­straße in Berlin-Mitte (Fridolin freudenfett, CC BY-SA 4.0 <https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0>, via Wikimedia Commons)

Die Entscheidung folgt einer fragwü­digen Tendenz, in das „zwingende Erfor­dernis“ des § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO ähnlich strenge Anfor­de­rungen an verkehrs­be­schrän­kende Maßnahmen hinein­zu­lesen wie quali­fi­zierte Gefahr nach Abs. 9 S. 3, von der der  Verord­nungs­geber die Anordnung von Fahrrad­straßen gemäß § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 2 StVO ausdrücklich ausge­nommen hat. So äußert sich das Gericht dahin­gehend, dass es in anderen Straßen dieselben Gefahren gäbe. Eine überdurch­schnitt­liche Gefahr, die sich von anderen Straßen erheblich unter­scheidet, ist jedoch nach § 45 Abs. 9 S. 1 StVO auch nicht gefordert.

Die vielen Reformen der StVO zugunsten nicht-motori­sierter Verkehrs­arten laufen leer, wenn Gerichte weiterhin dem Kfz-Verkehr beson­deren Schutz angedeihen lassen und dessen Beschränkung zugunsten Fuß- und Radverkehr nur ganz ausnah­me­weise zulassen. Dem komplexen Regelungs­pro­gramm des § 45 StVO ist es geschuldet, dass es trotz der Erleich­te­rungen weiterhin immer auch Möglichkeit gibt, die Behörden mit Verkehrs­be­schrän­kungen auflaufen zu lassen.

Immerhin hat in dem Fall der Bonner Fahrrad­straße das Gericht die Möglichkeit offen gelassen, die Fahrrad­straße auf Grundlage einer geord­neten städte­bau­lichen Entwicklung anzuordnen. Dies sei von der Behörde aber nicht vorge­tragen worden.

Auch die häufig zu findenden farbigen Begleit­streifen von Fahrrad­straßen sah das Gericht als rechts­widrig an. Denn es bestünde Verwechs­lungs­gefahr mit weißen Fahrbahn­be­gren­zungen. Um das zu beurteilen müsste man den Fall kennen, zumindest wenn auch eine amtliche – weiße – Markierung vorhanden ist, dürften sich die – in diesem Fall rote – farbliche optische Gestaltung der Fahrrad­straßen als zusätz­liche Kennzeichnung von einer amtlichen Markierung deutlich genug unterscheiden.

Insgesamt ist zu hoffen, dass Berufung eingelegt wird, so dass die Entscheidung vom OVG noch mal überprüft werden kann. (Olaf Dilling)

Nota bene: Das zuständige Landes­mi­nis­terium hat zur Frage der roten Begleit­linien inzwi­schen Stellung genommen.

2024-08-27T20:16:20+02:0026. August 2024|Allgemein, Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr|