Reform des Umweltstrafrechts: Mehr Strafschärfe, neue Tatbestände – und deutlich erweiterte Ermittlungsbefugnisse

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Verschärfung des Umweltstrafrechts beschlossen, der sowohl materiell-rechtlich als auch prozessual tiefgreifende Änderungen vorsieht. Ziel ist nicht nur eine effektivere Bekämpfung von Umweltkriminalität, sondern auch die Umsetzung der neuen EU-Richtlinie 2024/1203 zum strafrechtlichen Umweltschutz. Umsetzungsbedarf im Kernstrafrecht sowie in einigen strafrechtlichen Nebengesetzen. So muss für die meisten der vorhandenen Tatbestände eine Versuchsstrafbarkeit eingeführt werden, auch ist in vielen Fällen die Anhebung des Strafmaßes erforderlich. Einige Elemente der Richtlinie sind zudem neu für das deutsche Strafrecht, so zum Beispiel die Einbeziehung von „Ökosystemen“ als zusätzliches Umweltmedium. Zugleich wird für bestimmte Delikte, etwa im Bereich des Abfallstrafrechts, ein erhöhter Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren eingeführt, wenn diese banden- oder gewerbsmäßig begangen werden. Damit erfolgt eine klare Annäherung an klassische Strukturen der Organisierten Kriminalität, wie man sie bislang vor allem aus dem Betäubungsmittel- oder Wirtschaftsstrafrecht kennt.

Besonders relevant aus rechtsstaatlicher Perspektive ist die geplante Erweiterung der Ermittlungsinstrumente. Umweltstraftaten sollen teilweise in den Katalog des § 100a StPO aufgenommen werden. Damit wären künftig Maßnahmen wie die Telekommunikationsüberwachung zulässig – ein Instrument, das bislang typischerweise schweren Gewalt-, Drogen- oder Staatsschutzdelikten vorbehalten ist.

Auch materiell-rechtlich wird das Umweltstrafrecht erweitert. Hervorzuheben sind drei Punkte: Über die klassischen Schutzgüter (Boden, Wasser, Luft etc.) hinaus wird das Ökosystem als eigenständige Kategorie gesetzlich verankert (§ 330d StGB-E). Damit wird der systemische Ansatz des Umweltrechts stärker in das Strafrecht übertragen. Künftig sollen auch bestimmte Energieeinwirkungen (z. B. Lärm, Wärme oder Licht) und auch Erschütterungen strafrechtlich relevant sein. In Reaktion auf Fälle wie den Dieselskandal wird das Inverkehrbringen bestimmter Produkte unter Strafe gestellt, wenn deren Nutzung in der Breite zu erheblichen Umweltbeeinträchtigungen führt (§ 325 StGB-E).

Im Ordnungswidrigkeitenrecht werden die Höchstgrenzen für Geldbußen drastisch angehoben: auf bis zu 40 Millionen Euro bei vorsätzlichen und 20 Millionen Euro bei fahrlässigen Verstößen. Gleichzeitig sollen erstmals gesetzliche Kriterien für die Bußgeldbemessung normiert werden. Das ist auch im Kontext der anhaltenden Diskussion um ein eigenständiges Unternehmensstrafrecht bemerkenswert – faktisch wird die Sanktionierung juristischer Personen weiter verschärft und systematisiert. In der nächsten Woche werden wir weiter Teilaspekte – insbesondere mit Blick auf den Betrieb von Anlagen näher untersuchen. (Dirk Buchsteiner)

Fracking in Deutschland: Gefahr oder Chance?

Das Fracking ist tot, oder? Brauchen wir die nationalen Frack-Reserven, um auch von Gasimporten unabhängiger zu werden? Die Grünen-Fraktion im Bundestag übt harsche Kritik am Vorstoß eines Beratergremiums von Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche, Gasförderung per Fracking ernsthaft zu erwägen. Der Vorschlag sei „extrem unverantwortlich für Mensch, Umwelt und Klima“, sagt Fraktionsvize Julia Verlinden. „Solche Vorschläge führen uns immer tiefer in den Sumpf aus Lobbyinteressen, Klimaschäden und teurer fossiler Energie.“

Aber was steckt eigentlich hinter dem Begriff Fracking? Beim Hydraulic Fracturing – kurz Fracking – wird mit hohem Druck eine Mischung aus Wasser, Sand und Chemikalien in tief liegende Gesteinsschichten gepresst, um darin eingeschlossenes Erdgas zu lösen und zu fördern. Die Methode gilt als umstritten, da sie nicht nur die Förderung von fossilen Brennstoffen verlängert, sondern auch erhebliche Risiken für Umwelt und Gesundheit birgt. Dies gilt besonders für das Aufsuchen und die Gewinnung von nicht konventionellen Erdgasvorkommen – deshalb ist es hier auch seit 2017 verboten. Andererseits gibt es auch Befürworter, die ein enormes Potential zur Energieversorgung Deutschlands durch heimisches Schiefergas sehen (siehe auch hier). Auch zu der Frage, wie groß das Risiko für Mensch und Umwelt tatsächlich ist, gibt es sehr widerstreitende Ansichten. Zudem kostet es auch viel Energie, LNG nach Deutschland zu bringen. “Weg vom Gas”, könnte man da sagen – wenn es denn doch so einfach wäre. Klar ist nur, der Diskurs ist ziemlich vergiftet.

Derzeit wird in Deutschland kaum Gas gefördert. Durch Fracking könnte sich das ändern. Ein aktuelles Papier des „Wissenschaftlichen Beraterkreises Wirtschaftspolitik“ beim Wirtschaftsministerium rät dazu, die Möglichkeiten für Fracking angesichts des Iran-Kriegs ernsthaft zu prüfen. Hierfür wurde ein Kurzgutachten vorgelegt. Ist das eine Kehrtwende im deutschen Energiemarkt?

Bereits zu der Frage, wie groß denn die hiesigen Gasreserven sind, gibt es widersprüchliche Zahlen. Es müsste wohl umfassend sondiert werden und bereits das würde viel kosten. Die weiteren Investitionskosten kommen dann noch on top. Eben mal schnell ein wenig fracken – so leicht kann es sich Frau Reiche dann halt doch nicht machen. Es würde trotzdem wohl Jahre dauern, bis das erste Gas fließt – und dann auch nicht zum Schnäppchenpreis. Reicht das dann aus? Zudem dürfte der Widerstand gegen diese Technik letztlich so stark verfestigt sein, dass es jedes Projekt schwer haben dürfte – wobei man ja auch an Herausforderungen wächst. Diese Sorgen begleiten auch diejenigen, die beim Thema Dekarbonisierung auch auf CCS setzen, wobei der Widerstand bei Fracking tatsächlich wohl noch größer sein dürfte.

Die Debatte zeigt: An der politischen Streitfrage Fracking wird nun wieder diskutiert, wie Deutschland seinen Weg in eine nachhaltige Zukunft beschreiten will. Chance oder Idee von gestern (siehe auch hier)? Die Positionen könnten kaum gegensätzlicher sein. (Dirk Buchsteiner)

2026-03-20T17:41:44+01:0020. März 2026|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Gas, Industrie, Klimaschutz|

Trump und der Klimaschutz

Man ist inzwischen eine Eskalation des Irrsinns aus Washington gewohnt. Was das Weiße Haus jedoch als „größte Deregulierungsmaßnahme in der amerikanischen Geschichte“ feiert, ist nichts weniger als ein beispielloser Rückschritt im zwingenden Kampf gegen die Erderwärmung. US-Präsident Donald Trump hat die Gefährdungsfeststellung „Endangerment Finding“ aufgehoben. Sie stammte aus dem Jahr 2009, also der ersten Amtszeit von Präsident Barack Obama. Die US-Umweltbehörde EPA hatte auf Grundlage zahlreicher wissenschaftlicher Studien den Ausstoß von sechs Treibhausgasen als Luftverschmutzung und als Gefährdung der öffentlichen Gesundheit und des menschlichen Wohlergehens eingestuft.. Der Clean Air Act, also das Luftreinhaltegesetz, gab der EPA die Befugnis, Verschmutzungsquellen, die nach Überzeugung der Wissenschaftler zur Erderwärmung beitragen, zu regulieren. Praktisch der gesamte regulatorische Rahmen für CO₂-Grenzwerte, etwa für Fahrzeuge, Kohle- und Gaskraftwerke, baute auf dieser Feststellung auf.

Es ist eine gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis, dass Treibhausgase der Haupttreiber des menschengemachten Klimawandels sind. Diesen leugnet Trump jedoch. In das selbe Horn bläst EPA-Chef Zeldin. Zeldin sprach abfällig vom „Heiligen Gral der übermäßigen staatlichen Regulierung“. Für Trump ist die Klimapolitik der Obama- und Biden-Ära „katastrophal“ – sie schade der Wirtschaft, belaste insbesondere die Autoindustrie und treibe die Preise für Verbraucher in die Höhe. Der Verkehrssektor ist in den USA tatsächlich der größte CO₂-Verursacher. Doch statt strengere Vorgaben durchzusetzen, hat die EPA bereits angekündigt, unter Biden beschlossene Emissionsbegrenzungen für Autos und leichte Nutzfahrzeuge zu verschieben. Zeldin sprach von Einsparungen in Höhe von 1,3 Billionen Dollar – eine Zahl, deren Herleitung bislang unklar bleibt. Neuwagen könnten angeblich im Schnitt um 3.000 Dollar günstiger werden. Trump selbst geht noch weiter: Er bezeichnet Klimaschutz als „größten Betrug“ und bestreitet einen Zusammenhang zwischen Treibhausgasen und öffentlicher Gesundheit.

Die wissenschaftliche Gemeinschaft reagiert (berechtigterweise) mit scharfer Kritik. Viele Forscher sprechen von einer gezielten Vernebelungstaktik. Der Klimaforscher Niklas Höhne etwa wirft der Regierung vor, mit fragwürdigen Annahmen eine „Schein-Studie“ konstruiert zu haben, die zu dem politisch gewünschten Ergebnis komme, CO₂ sei nicht gefährlich. Sollte die Deregulierung wie angekündigt umgesetzt werden, könnten die US-Emissionen bis 2030 um eine Gigatonne höher ausfallen als bislang prognostiziert – mehr, als Deutschland in einem Jahr insgesamt ausstößt. Angesichts der globalen Klimaziele wäre das ein massiver Rückschlag. Umweltverbände sprechen vom größten Angriff auf die staatlichen Klimaschutzbemühungen in der US-Geschichte. Die Entscheidung diene vor allem der fossilen Brennstoffindustrie. Tatsächlich begrüßte die Kohlebranche den Schritt umgehend: Er könne helfen, die Stilllegung alter Kohlekraftwerke zu verhindern. Doch das letzte Wort dürfte noch nicht gesprochen sein. Experten rechnen mit einer Klagewelle, die letztlich vor dem Supreme Court landen wird. Der Oberste Gerichtshof hatte bereits 2007 entschieden, dass klimaschädliche Gase als Luftschadstoffe im Sinne des Clean Air Act gelten. Sollte das Gericht nun eine Kehrtwende vollziehen, hätte das weitreichende Folgen – nicht nur für die Klimapolitik, sondern auch für die Auslegung zentraler Umweltgesetze in den USA. Zwischen wirtschaftlicher Deregulierung und globaler Verantwortung, zwischen politischer Ideologie und wissenschaftlicher Evidenz geht es letztlich darum, welchen Platz die USA im weltweiten Kampf gegen den Klimawandel einnehmen wollen – als Bremser oder als Gestalter. (Dirk Buchsteiner)