Zwischenhändler hat Erstattungsanspruch nach StromPBG: Zu LG Stuttgart v. 27.06.2024, 30 O 19/24

Ein Konzern betreibt Alten- und Pflegeheime und hat für die Energieversorgung eine Servicetochter gegründet. Diese schließt Vorlieferantenverträge mit Dritten ab und Stromlieferverträge mit den verbundenen Einrichtungen. Die Lieferantenrahmenverträge mit dem jeweils örtlichen Netzbetreiber hält jeweils der Vorversorger.

Nun kommt die Gaspreiskrise. Der Gesetzgeber erlässt das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) und gewährt darin den Letztverbrauchern eine Entlastung, die deren Elektrizitätsversorgungsunternehmen gewähren sollen. Diese wiederum erhalten eine Erstattung vom Übertragungsnetzbetreiber. Doch statt auf den etablierten Begriff des Energieversorgers abzustellen, der Strom an Dritte liefert, verlangt der Gesetzgeber eine Lieferung “über ein Netz”, § 2 Nr. 6 StromPBG.

Nun liegen einige der Einrichtungen in Baden-Württemberg. Übertragungsnetzbetreiber ist die TransNet BW. Diese prüft und kommt zum Ergebnis, hier liege keine Lieferung über ein Netz vor. Die Servicetochter sei deswegen Letztverbraucherin, ihre Marge nicht ersatzfähig. Se verweigert die Erstattung. Die Servicetochter klagt.

Das Landgericht (LG) Stuttgart hat mit Urteil vom 27.06.2024 – 30 O 19/24 – nunmehr – wie in ähnlicher Sache bereits das LG Bayreuth, Urt. v. 30.11.2023 – 1 HK O 30/23 – der von uns vertretenen Servicetochter recht gegeben. Während der ÜNB meint, hier würden die Pflegeheime nicht über, sondern hinter dem Netz versorgt, bestätigt das LG Stuttgart, dass auch Zwischenhändler über ein Netz versorgen. Die Fiktion einer Art virtueller Kundenanlage, die die TransNet BW konstruieren wollte, führt nach Ansicht des Gerichts zu einer Benachteiligung der Endkunden. Das habe auch der Gesetzgeber nicht gewollt. Wenn dies mehrfache Entlastungen ermögliche, die keiner bemerkt, wie die Übertragungsnetzbetreiberin vorgetragen hat, so sei dies ein Problem der Regelungsmechanik, das der Servicetochter und ihren Kunden nicht zur Last fallen könnte.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, Berufung ist angekündigt (Miriam Vollmer).

2024-07-05T19:43:21+02:005. Juli 2024|Allgemein|

Letztverbraucher vs. Haushaltskunde – Das OLG Düsseldorf zur Auslegung des § 41 Abs. 3 EnWG (alte Fassung)

Es gibt einen Rechtsstreit um die Auslegung des § 41 Abs. 3 EnWG in der bis zum 27. Juli 2023 geltenden Fassung. Dort heißt es nämlich:

Lieferanten haben Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten.

Der Wortlaut der Norm ist auf den ersten Blick eigentlich recht eindeutig. Insbesondere weil der Gesetzgeber in § 3 Nr. 25 EnWG auch definiert hat, wer “Letztverbraucher” im Sinne des EnWG ist. Allerdings hat der Gesetzgeber gleichzeitig dem gesamten § 41 EnWG seinerzeit die Überschrift “Energielieferverträge mit Haushaltskunden” gegeben. Und Haushaltskunden sind nach der gesetzlichen Definition in § 3 Nr. 22 EnWG eine wesentlich kleinere Gruppe als Letztverbraucher.

Aus diesem Grund gibt es unter Juristen einen Streit, ob die Anforderungen des § 41 Abs. 3 EnWG a.F. jetzt wirklich für alle Letztverbraucher gilt – wie es der Wortlaut nahelegt – oder ob der Gesetzgeber hier einen redaktionellen Fehler begangen hat und eigentlich “Haushaltskunden” meint, wenn er von “Letztverbrauchern” spricht, mit der folge dass der gesetzliche Anwendungsbereich auf Haushaltskunden zu beschränken ist.

Diese Auffassung vertritt derzeit zumindest das OLG Düsseldorf in einem uns vorliegenden Hinweisbeschluss vom 03. Juli 2024. Das OLG führt dort aus:

§ 41 Abs. 3 EnWG findet indessen auf Letztverbraucher außerhalb der Grundversorgung, die keine Haushaltskunden sind, keine Anwendung. Zwar spricht die Norm – anders als die übrigen Absätze des § 41 EnWG aF – von Letztverbrauchern anstatt von Haushaltskunden. Dennoch ist ihr Anwendungsbereich auf Haushaltskunden beschränkt. Hierfür sprechen Systematik sowie Sinn und Zweck der Norm. Bereits die amtliche Überschrift beschränkt den Anwendungsbereich von § 41 EnWG aF ausdrücklich auf Haushaltskunden. Die Zusammenschau aller anderen Regelungen des § 41 EnWG aF, in denen ebenfalls nur von Haushaltskunden die Rede ist, zeigt, dass der Gesetzgeber (nur) Haushaltskunden im liberalisierten Marktumfeld einen besonderen Schutz zukommen lassen wollte. Eine Adressierung von größeren Gewerbekunden und Industriekunden war nicht intendiert. Auch die Gesetzesbegründung enthält weder eine Begründung für eine Differenzierung im Rahmen der Norm zwischen Haushaltskunden und Letztverbrauchern, noch sonst irgendeinen Hinweis auf eine solche Differenzierung. Für dieses Normverständnis spricht schließlich auch die grundlegende Neufassung des § 41 EnWG durch das Gesetz vom 16.07.2021, der nun die Differenzierung zwischen Grundversorgungs- und sonstigen Lieferverhältnissen sowie diejenige zwischen Haushaltskunden und Letztverbrauchern aufgibt und sowohl in der amtlichen Überschrift als auch in allen übrigen Regelungen ausdrücklich nur noch die Letztverbraucher adressiert. Die Verwendung des Letztverbraucherbegriffs in § 41 Abs. 3 EnWG aF wird dementsprechend nach herrschender Auffassung zu Recht als Redaktionsversehen bewertet.”

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

(Christian Dümke)

2024-07-05T16:43:15+02:005. Juli 2024|Grundkurs Energie, Rechtsprechung|

VG Gelsenkirchen: Radentscheide fragen zu viel!

Wir hatten an dieser Stelle vor einem Jahr schon einmal anlässlich der Entscheidung des Bayrischen Verfassungsgerichtshofs über die Frage der rechtlichen Zulässigkeit von sogenannten Radentscheiden berichtet. Damals war es vor allem und die Frage der Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Ländern bzw. Gemeinden gegangen. Im März hat es zu Radentscheiden eine weitere Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Gelsenkirchen gegeben. Diese Entscheidung verdeutlicht, welche kommunalpolitischen Voraussetzungen Bürgerentscheide haben, die bei Radentscheiden mitunter nicht gegeben sind.

Typischerweise handelt es sich bei Radentscheide um Bürgerentscheide, die eine programmatische Förderung des Radverkehrs mit einem mehr oder weniger konkret ausformulierten Maßnahmenpaket kombinieren. Das sah das VG Gelsenkirchen im Fall des Radentscheids Bochum als ein rechtliches Problem an. Denn Bürgerbegehren mit einem Programm unterschiedlicher Maßnahmen würden gegen das Kopplungsverbot und den Bestimmtheitgrundsatz verstoßen.

In Nordrhein-Westfalen ergäbe sich dies aus den Vorgaben des § 26 der Gemeindeordnung (GO) NRW. Denn in dieser Vorschrift sind in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeiten geregelt, über Bürgerbegehren und Bürgerentscheid als Elementen direkter Demokratie Einfluss auf die Kommunalpolitik zu nehmen. Und in ihr ist davon die Rede, dass die Bürger in Form eines Bürgerbegehrens beantragen können, dass sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (sogenannter Bürgerentscheid). 

Wohlgemerkt wird im Singular von der Möglichkeit gesprochen “eine Angelegenheit” zu entscheiden. Im zweiten Absatz ist von der zur Entscheidung zu bringenden Frage die Rede. Beides versteht das Gericht in dem Sinne, dass es sich nicht um mehrere unterschiedliche Fragen handeln darf, die zu einem komplexen Paket geschnürt werden (Kopplungsverbot). Wenn der Bürgerentscheid doch mehrere Fragen enthält, so müssen jedenfalls in einem engem Sachzusammenhang stehen. Schließlich können die Bürger die Fragen bei der Entscheidung auch nur gemeinsam mit einer “Ja”-/”Nein”-Entscheidung beantworten. Diesen Zusammenhang hat das Gericht beim Radentscheid Bochum verneint, da sieben unterschiedliche Maßnahmen zur Abstimmung stehen sollten, darunter der Ausbau der Radinfrastruktur, Freigabe von Einbahnstraßen in die Gegenrichtung oder sicherer Umbau von Kreuzungsbereichen.

Für die Initiativen zu Radentscheiden ist die Entscheidung sicher enttäuschend. Allerdings ist sie auch vor dem Hintergrund einer klaren demokratischen Verantwortung der Kommunen zu sehen, die zwar einzelne, klar abgrenzbare Fragen den Bürgern zur Entscheidung überantworten können. Die Entscheidung über komplexere Programme, die häufig auch noch weiterer Umsetzungsentscheidungen bedürfen, sollte aber dem Gemeinderat vorbehalten sein, um die Verantwortung der gewählten Repräsentanten klar zu halten. (Olaf Dilling)

 

 

2024-07-05T04:25:41+02:005. Juli 2024|Kommentar, Kommunalrecht, Rechtsprechung, Verkehr|