Heizung bis zur Wärmeplanung
Verbreitet ist die Annahme, die Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) im Gesetzgebungsverfahren hätten die Pflicht zur Nutzung von 65% Erneuerbaren Energien für neue Heizungen bis 2026/2028 einfach komplett suspendiert. Denn solange sollen die Gemeinden Zeit für die Erstellung einer Wärmeplanung haben. An diesem verbreiteten Missverständnis ist zwar richtig, dass bis zu diesem Zeitpunkt auch der Einbau neuer Öl- und Gasheizungen legal ist. Doch vielfach wird übersehen, dass die Regelungen für Gas- und Ölheizungen, die am 01.01.2024 schon bestehen, nicht einfach länger gelten.
Statt dessen bestimmt ein neuer § 71 Abs. 9 GEG, dass fossile Heizungen, die nach Inkrafttreten des GEG, aber vor Fertigstellung der Wärmeplanung eingebaut werden, ab 2029 15% grüner oder blauer Wasserstoff oder Biomasse verwenden müssen, aber 2035 30% und ab 2040 60%. Ab 2045 wird die Verbrennung fossiler Brennstoffe bekanntlich ganz beendet.
Was heißt das nun für den Betreiber der neuen Gas- oder Ölheizung? Er braucht zumindest einen Plan, wie es mit seiner Heizung weitergeht, wenn er noch nicht weiß, wie die Wärmeplanung für sein Wohngebiet aussieht. Und er sollte gründlich durchgerechnet haben, ob sich die Heizung auch dann gelohnt haben wird, wenn es mit Wasserstoff oder Biomethan nicht hinhauen sollte (Miriam Vollmer).