Verbreitet ist die Annahme, die Änderungen des Gebäu­de­en­er­gie­ge­setzes (GEG) im Gesetz­ge­bungs­ver­fahren hätten die Pflicht zur Nutzung von 65% Erneu­er­baren Energien für neue Heizungen bis 2026/2028 einfach komplett suspen­diert. Denn solange sollen die Gemeinden Zeit für die Erstellung einer Wärme­planung haben. An diesem verbrei­teten Missver­ständnis ist zwar richtig, dass bis zu diesem Zeitpunkt auch der Einbau neuer Öl- und Gashei­zungen legal ist. Doch vielfach wird übersehen, dass die Regelungen für Gas- und Ölhei­zungen, die am 01.01.2024 schon bestehen, nicht einfach länger gelten.

Statt dessen bestimmt ein neuer § 71 Abs. 9 GEG, dass fossile Heizungen, die nach Inkraft­treten des GEG, aber vor Fertig­stellung der Wärme­planung eingebaut werden, ab 2029 15% grüner oder blauer Wasser­stoff oder Biomasse verwenden müssen, aber 2035 30% und ab 2040 60%. Ab 2045 wird die Verbrennung fossiler Brenn­stoffe bekanntlich ganz beendet.

Was heißt das nun für den Betreiber der neuen Gas- oder Ölheizung? Er braucht zumindest einen Plan, wie es mit seiner Heizung weitergeht, wenn er noch nicht weiß, wie die Wärme­planung für sein Wohngebiet aussieht. Und er sollte gründlich durch­ge­rechnet haben, ob sich die Heizung auch dann gelohnt haben wird, wenn es mit Wasser­stoff oder Biomethan nicht hinhauen sollte (Miriam Vollmer).