Neues GEG: Handlungs­bedarf für Wohnungseingentümergemeinschaften

Das neue Gebäu­de­en­er­gie­gesetz GEG auch als „Heizungs­gesetz“ bekannt stellt mit § 71n GEG besondere Anfor­de­rungen an die Wärme­planung von Wohnungseigentümergemeinschaften.

Diese sind müssen laut Gesetz zunächst bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 von dem bevoll­mäch­tigten Bezirks­schorn­stein­feger die Mitteilung der im Kehrbuch vorhan­denen, für die Entscheidung über eine zukünftige Wärme­ver­sorgung erfor­der­lichen Infor­ma­tionen zu verlangen. Dies umfasst Infor­ma­tionen, die für die Planung einer Zentra­li­sierung der Versorgung mit Wärme notwendig sind.

Eine Gemein­schaft der Wohnungs­ei­gen­tümer ist weiterhin verpflichtet, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 von den Wohnungs­ei­gen­tümern der Wohnungen oder sonstigen selbstän­digen Nutzungs­ein­heiten, in denen eine Etagen­heizung zum Zwecke der Inbetrieb­nahme eingebaut oder aufge­stellt ist, die Mitteilung von Infor­ma­tionen über die zum Sonder­ei­gentum gehörenden Anlagen und Ausstat­tungen zu verlangen, die für
eine Erstein­schätzung etwaigen Handlungs­be­darfs zur Erfüllung der Anfor­de­rungen des § 71 Absatz 1 GEG dienlich sein können. Hierzu zählen insbe­sondere Infor­ma­tionen über den Zustand der Heizungs­anlage, die die Wohnungs­ei­gen­tümer aus eigener Nutzungs­er­fahrung oder aus der Beauf­tragung von Handwerkern erlangt haben, sämtliche weiteren Bestand­teile der Heizungs­anlage, die zum Sonder­ei­gentum gehören, etwa Leitungen und Heizkörper, sowie sämtliche Modifi­ka­tionen, die die Wohnungs­ei­gen­tümer selbst durch­ge­führt oder beauf­tragt haben, und Ausstat­tungen zur Effizi­enz­stei­gerung, die im Sonder­ei­gentum stehen.

Die Wohnungs­ei­gen­tümer sind dazu verpflichtet, die genannten Infor­ma­tionen innerhalb von sechs Monaten nach der Auffor­derung in Textform mitzuteilen.

Wohnungs­ei­gen­tümer haben die Gemein­schaft der Wohnungs­ei­gen­tümer weiterhin unver­züglich über den Ausfall einer alten Etagen­heizung, den Einbau oder die Aufstellung einer neuen Etagen­heizung zum Zweck der Inbetrieb­nahme unver­züglich zu unter­richten, denn jeder Austausch einer solchen Etgagen­heizung setzt nach § 71l GEG die gesetz­liche Frist zum Austausch sämtlicher Anlagen oder zur Umstellung der Beheizung des Gebäudes mit Zentral­heizung in Gang.

Sobald die Gemein­schaft der Wohnungs­ei­gen­tümer davon Kenntnis erlangt, dass die erste Etagen­heizung ausge­tauscht und eine andere Heizungs­anlage zum Zweck der Inbetrieb­nahme eingebaut oder aufge­stellt wurde, hat der Verwalter unver­züglich die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ver­sammlung einzu­be­rufen. In der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ver­sammlung ist über die Vorge­hens­weise zur Erfüllung der Anfor­de­rungen des § 71 Absatz 1 zu beraten und auf die Rechts­folge des § 71l Absatz 4 hinzu­weisen. Das bedeutet die WEG muss eine konkrete Entscheidung darüber treffen, ob eine Umstellung auf GEG konforme Zentral­heizung erfolgen soll oder die Wärme­ver­sorgung künftig weiterhin über – dann GEG konforme – Etagen­hei­zungen erfolgen soll. Für die Erfüllung dieser Anfor­de­rungen ist ein Umset­zungs­konzept zu erarbeiten, zu beschließen und auszu­führen. Bis zur vollstän­digen Umsetzung ist min-
destens einmal jährlich in der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ver­sammlung über den Stand der Umsetzung der Erfül- lung der Anfor­de­rungen des § 71 Absatz 1 GEG zu berichten.

Die Beibe­haltung mindestens einer Etagen­heizung kann nur mit zwei Dritteln der abgege­benen Stimmen und der Hälfte aller Mitei­gen­tums­an­teile beschlossen werden.

(Christian Dümke)