In § 4 Abs. 3a KWG 2009 hieß es:
„Ein Zuschlag ist auch für KWK-Strom zu entrichten, der nicht in ein Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wird.“
Den Zuschlag musste der Netzbetreiber des vorgelagerten Netzes zahlen. Doch unterliegt dieser Vorgang auch der Umsatzsteuerpflicht? Das Finanzamt bejahte diese Frage zunächst und nahm an, es fänden zwei Lieferungen von KWK-Strom statt, die umsatzsteuerlich relevant seien: Einmal werde (fiktiv) ins Netz geliefert, und unmittelbar danach (fiktiv) wieder zurückgeliefert. Das sah der Netzbetreiber anders und zog vor Gericht.
Das Finanzgericht gab dem Netzbetreiber Recht (
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