In § 4 Abs. 3a KWG 2009 hieß es:

Ein Zuschlag ist auch für KWK-Strom zu entrichten, der nicht in ein Netz für die allge­meine Versorgung einge­speist wird.“

Den Zuschlag musste der Netzbe­treiber des vorge­la­gerten Netzes zahlen. Doch unter­liegt dieser Vorgang auch der Umsatz­steu­er­pflicht? Das Finanzamt bejahte diese Frage zunächst und nahm an, es fänden zwei Liefe­rungen von KWK-Strom statt, die umsatz­steu­erlich relevant seien: Einmal werde (fiktiv) ins Netz geliefert, und unmit­telbar danach (fiktiv) wieder zurück­ge­liefert. Das sah der Netzbe­treiber anders und zog vor Gericht.

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Das Finanz­ge­richt gab dem Netzbe­treiber Recht (