Agrarrecht: Unwirksame digitale Verkündung

Digitalisierung ist im Rechtswesen weiterhin eine Herausforderung. Ein Beispiel aus Baden-Württemberg zeigt das. Vor ein paar Wochen hat der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim  Landwirten recht gegeben, die mit einem Normenkontrollantrag gegen eine Verordnung zum Gewässerschutz vorgegangen sind. Erfolg hatten sie, weil Teile der Verordnung nicht wie gewohnt im Gesetzesblatt verkündet wurden: Vielmehr waren die detaillierten Karten zur Ausweisung bestimmter Schutzgebiete nur im Internet verfügbar gewesen.

Güllewage auf Grünland

Es ging um die Verordnung der Landesregierung zu Anforderungen an die Düngung in bestimmten Gebieten zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen (VODüVGebiete). Diese Verordnung dient zum Schutz der Gewässer vor Nährstoffeinträgen, insbesondere durch Nitrat- und Phosphatverbindungen. In ihr werden sogenannte Nitratgebiete und eutrophierte Gebiete ausgewiesen, in denen Beschränkungen für die landwirtschaftliche Nutzung bestehen. Vor allem dürfen dort Düngemittel nur in begrenztem Umfang ausgebracht werden.

Die Antragsteller machten in der Klage vor dem Verwaltungsgerichtshof, der erstinstanzlich für die Kontrolle untergesetzlicher Normen zuständig ist, unterschiedliche Verstöße geltend. Unter anderem würde es der Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Verordnung nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit genügen.

Letztlich drangen sie beim Verwaltungsgerichtshof mit einem anderen Grund durch: Die Verordnung sei nur teilweise im Gesetzblatt verkündet worden, insbesondere würden die Karten im Maßstab von 1 : 5 000 ausschließlich online zur Verfügung gestellt. Die der Verkündung beigefügten Karten im Maßstab 1 : 1.250.000 reichten nicht, um eine auch nur grobe Umschreibung des Geltungsbereichs darzustellen.

Insofern war ein entsprach ein wesentlicher Teil der Verordnung nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Verkündung von Verordnungen. Es wäre zwar möglich, entsprechende Karten auch digital zu verkünden. Allerdings ist dafür eine gesetzliche Grundlage erforderlich. Vermutlich wäre das eine gute Idee, denn immerhin ist auch auf dem Land eine Verordnung im Internet besser verfügbar als im Gesetzesblatt in der nächsten juristischen Bibliothek. (Olaf Dilling)

 

 

 

2023-04-06T22:03:32+02:006. April 2023|Allgemein, Naturschutz, Wasser|

Fragen und Antworten zum “Gasheizungsverbot” im neuen GEG Entwurf

Der erste Entwurf zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes wurde als Ergebnis der Koalitionsverhandlungen noch einmal angepasst. Man kann ihn hier anschauen. Da das Thema die Gemüter derzeit stark bewegt, werden wir nachfolgend auf einige Einzelfragen zum geplanten Gesetz eingehen:

Werden Gasheizungen verboten?

Nein. Das Gesetz schreibt lediglich vor, dass bei Neuinbetriebnahme einer Heizungsanlage mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt werden muss (§ 71 GEG). Der Betrieb einer Gasheizung unter Einsatz von Biogas oder „grünem“ Wasserstoff wäre hiernach erlaubt. Die Gebäudeeigentümer können gem. § 70 Abs. 2 GEG ausdrücklich frei wählen, mit welcher Heizungsanlage die Vorgabe erfüllt wird.

Wie stellt man sicher, dass eine Wärmepumpe, die mit normalem Strom betrieben wird, die Anforderungen an den Einsatz von 65 % erneuerbaren Energien erfüllt?

Bei Verwendung einer Wärmepumpe wird vom Gesetzgeber automatisch unterstellt, dass die Anforderung an den Einsatz von 65 % erneuerbaren Energien als erfüllt gilt (§ 71c GEG). Normaler Strom aus der Steckdose („Graustrom“) besteht derzeit zu gut 50 % aus erneuerbaren Energien.

Was gilt, wenn eine bisher funktionierende konventionelle Gasheizung durch eine Havarie zerstört wird?

Nach einer Heizungshavarie kann gem. § 71i GEG einmalig und höchstens für drei Jahre übergangsweise die alte Heizungsanlage ausgetauscht und eine neue Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht die neuen Vorgaben an die Nutzung erneuerbarer Energien erfüllt. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem erstmals Arbeiten zum Austausch der Heizungsanlage durchgeführt werden.

Was macht man, wenn man sich künftig an ein Fernwärmenetz anschließen möchte und nur die Zeit bis dahin noch überbrücken muss?

Hier gilt eine Ausnahme gem. § 71 j GEG. Bis zum Anschluss an ein Wärmenetz kann eine konventionelle Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht die neuen Vorgaben erfüllt, wenn der für den Betrieb der Heizungsanlage Verantwortliche einen Vertrag zur Lieferung von mindestens 65 Prozent Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme nachweist, auf dessen Basis er ab dem Zeitpunkt des Anschlusses des Gebäudes an das Wärmenetz, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2035, beliefert wird.

Was gilt in Gebäuden mit Gasetagenheizungen?

In Gebäuden, in denen mindestens eine Etagenheizung betrieben wird, gelten
die Vorgaben zur Umstellung auf Wärmeerzeugung auf Basis von 65 % erneuerbaren Energien erst drei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die erste Etagenheizung ausgetauscht und eine neue Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in dem Gebäude eingebaut oder aufgestellt wurde.

Entscheidet sich der Verantwortliche bei einem Gebäude, in dem mindestens eine Etagenheizung betrieben wird, innerhalb der Frist für eine teilweise oder vollständige Umstellung der Wärmeversorgung des Gebäudes auf eine zentrale Heizungsanlage zur Erfüllung der Vorgabe, verlängert sich die Frist für alle Wohnungen und sonstigen selbstständigen Nutzungseinheiten, die von der Umstellung auf eine zentrale Heizungsanlage erfasst sind, um den Zeitraum bis zur Fertigstellung der zentralen Heizungsanlage, längstens jedoch um zehn
Jahre.

(Christian Dümke)

2023-04-06T20:20:56+02:006. April 2023|Energiepolitik|