Co2-Aufteilung und Gewerbeimmobilien

Seit diesem Jahr dürfen Vermieter die in den Brenn- und Treibstoffkosten enthaltenen Kosten für CO2 nicht mehr 1:1 auf Mieter überwälzen (hierzu schon hier). In Wohngebäuden gilt ein Stufenmodell. Doch auch bei Gewerbeimmobilien wird geteilt. Laut § 8 Abs. 1 CO2KostAufG sind Vereinbarungen bei Nichtwohngebäuden unwirksam, nach denen der Mieter mehr als 50% der Kohlendioxidkosten zu tragen hat. Die Parteien teilen sich also bis 2025 die CO2-Kosten unabhängig von der Gebäudeeffizienz zu gleichen Teilen. Versorgt der Mieter sich selbst mit Wärme und Warmwasser, etwa weil er einen eigenen Erdgasliefervertrag hat, so muss der Vermieter ihm 50% der CO2-Kosten erstatten. Berechnet werden die Kohlendioxidkosten in derselben Weise wie bei Wohngebäuden.

Bei besonders effizienten Gebäuden stehen Vermieter sich also schlechter, als bei Wohnraummiete. Immerhin: § 9 CO2KostAufG, der die Aufteilung auf die Hälfte (dann also auf 25%) begrenzt, wenn der Vermieter wegen öffentlich-rechtlicher Vorgaben (wie Denkmalschutz) entweder das Gebäude oder die Wärmeversorgung nicht wesentlich energetisch verbessern kann, und wenn beides nicht möglich ist, von der Aufteilung ganz suspendiert, gilt auch für Nichtwohngebäude.

Nachtaufnahme, Langzeitbelichtung, Nacht, Abend

In der Praxis stellen sich bei Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelungen Fragen vor allem zum Nachweis. Nach dem Wortlaut muss der Vermieter “nachweisen”, dass Umstände bestehen, die ihn von der Aufteilung ganz oder zur Hälfte befreien. Doch wann ist dieser Nachweis zu führen? In der Heizkostenabrechnung, aus der sich die vom Standardfall abweichende Aufteilung ergibt? Oder erst, wenn der Mieter bestreitet, dass die Voraussetzungen bestehen? Urteile gibt es hierzu bisher nicht. Auch die Frage, wie lange der Vermieter den Nachweis führen und der Mieter dessen Voraussetzungen bestreiten kann, werden viel diskutiert. Ob und wie hier die Einwendungsausschlussfristen des § 556 Abs. 3 S. 3 und S. 5 BGB gelten, ergibt sich aus dem CO2KostAufG leider nicht in wünschenswerter Deutlichkeit. Hier werden wohl erst die Gerichte Klarheit schaffen (Miriam Vollmer).

2023-04-28T23:16:43+02:0028. April 2023|Energiepolitik, Gas, Wärme|

Unsere 5 Sterne Bewertung für das Landgericht Konstanz

Viele schimpfen heutzutage auf die öffentliche Verwaltung und die Gerichte. Da ist es nur recht und billig auch einmal positive Erfahrungen zu teilen.

Wir waren in dieser Woche für unsere Mandanten im Süden der Republik tätig – und zwar am Landgericht Konstanz.

Der Termin fand nicht im zentralen Gebäude des Landgerichts statt, sondern in einer Außenstelle für Zivilverfahren in der Schützenstraße.

Für Anwälte und andere Verfahrensbeteiligte ist es immer sinnvoll, die Terminsladung und die dort vom Gericht angegebene Adresse genau zu beachten, damit man nicht zum Termin pünktlich aber am falschen Gerichtsstandort auftaucht. Als Berliner Anwälte mit zwei unterschiedlichen Landgerichtsstandorten sind wir das natürlich gewohnt und waren überpünktlich (eigentlich sogar zu früh) vor Ort. Wir wurden dort nicht nur überaus freundlich empfangen, sondern auch proaktiv auf die zahlreichen Annehmlichkeiten, die das Gericht dort für Besucher bereit hält aufmerksam gemacht.

Es gibt in der Außenstelle des Landgerichts Konstanz nicht nur einen sehr bequemen Wartebereich, in dem man sich wahlweise an Tischen oder Sofas auf den Termin vorbereiten und letzte Besprechungen vornehmen kann, das Gericht stellt dort auch kostenfrei (!) Wasser, Kaffee und Tee bereit. Eine solche Besucherfreundlichkeit haben wir bisher tatsächlich noch in keinem Gericht erlebt, gekrönt wurde das Ganze noch durch die Bereitstellung von kostenfreiem WLAN. Aus Sicht eines angereisten Anwaltes, der seinen Termin erwartet eine perfekte Kombination.

Wir vergeben 5 von 5 Sternen und sagen: Gerne wieder.

(Christian Dümke)

2023-04-28T14:12:29+02:0028. April 2023|Kommentar, re unterwegs|