Co2-Aufteilung und Gewerbeimmobilien

Seit diesem Jahr dürfen Vermieter die in den Brenn- und Treib­stoff­kosten enthal­tenen Kosten für CO2 nicht mehr 1:1 auf Mieter überwälzen (hierzu schon hier). In Wohnge­bäuden gilt ein Stufen­modell. Doch auch bei Gewer­be­im­mo­bilien wird geteilt. Laut § 8 Abs. 1 CO2KostAufG sind Verein­ba­rungen bei Nicht­wohn­ge­bäuden unwirksam, nach denen der Mieter mehr als 50% der Kohlen­di­oxid­kosten zu tragen hat. Die Parteien teilen sich also bis 2025 die CO2-Kosten unabhängig von der Gebäu­de­ef­fi­zienz zu gleichen Teilen. Versorgt der Mieter sich selbst mit Wärme und Warmwasser, etwa weil er einen eigenen Erdgas­lie­fer­vertrag hat, so muss der Vermieter ihm 50% der CO2-Kosten erstatten. Berechnet werden die Kohlen­di­oxid­kosten in derselben Weise wie bei Wohngebäuden.

Bei besonders effizi­enten Gebäuden stehen Vermieter sich also schlechter, als bei Wohnraum­miete. Immerhin: § 9 CO2KostAufG, der die Aufteilung auf die Hälfte (dann also auf 25%) begrenzt, wenn der Vermieter wegen öffentlich-recht­licher Vorgaben (wie Denkmal­schutz) entweder das Gebäude oder die Wärme­ver­sorgung nicht wesentlich energe­tisch verbessern kann, und wenn beides nicht möglich ist, von der Aufteilung ganz suspen­diert, gilt auch für Nichtwohngebäude.

Nachtaufnahme, Langzeitbelichtung, Nacht, Abend

In der Praxis stellen sich bei Inanspruch­nahme dieser Ausnah­me­re­ge­lungen Fragen vor allem zum Nachweis. Nach dem Wortlaut muss der Vermieter „nachweisen“, dass Umstände bestehen, die ihn von der Aufteilung ganz oder zur Hälfte befreien. Doch wann ist dieser Nachweis zu führen? In der Heizkos­ten­ab­rechnung, aus der sich die vom Standardfall abwei­chende Aufteilung ergibt? Oder erst, wenn der Mieter bestreitet, dass die Voraus­set­zungen bestehen? Urteile gibt es hierzu bisher nicht. Auch die Frage, wie lange der Vermieter den Nachweis führen und der Mieter dessen Voraus­set­zungen bestreiten kann, werden viel disku­tiert. Ob und wie hier die Einwen­dungs­aus­schluss­fristen des § 556 Abs. 3 S. 3 und S. 5 BGB gelten, ergibt sich aus dem CO2KostAufG leider nicht in wünschens­werter Deutlichkeit. Hier werden wohl erst die Gerichte Klarheit schaffen (Miriam Vollmer).

2023-04-28T23:16:43+02:0028. April 2023|Energiepolitik, Gas, Wärme|

Unsere 5 Sterne Bewertung für das Landge­richt Konstanz

Viele schimpfen heutzutage auf die öffent­liche Verwaltung und die Gerichte. Da ist es nur recht und billig auch einmal positive Erfah­rungen zu teilen.

Wir waren in dieser Woche für unsere Mandanten im Süden der Republik tätig – und zwar am Landge­richt Konstanz.

Der Termin fand nicht im zentralen Gebäude des Landge­richts statt, sondern in einer Außen­stelle für Zivil­ver­fahren in der Schützenstraße.

Für Anwälte und andere Verfah­rens­be­tei­ligte ist es immer sinnvoll, die Termins­ladung und die dort vom Gericht angegebene Adresse genau zu beachten, damit man nicht zum Termin pünktlich aber am falschen Gerichts­standort auftaucht. Als Berliner Anwälte mit zwei unter­schied­lichen Landge­richts­stand­orten sind wir das natürlich gewohnt und waren überpünktlich (eigentlich sogar zu früh) vor Ort. Wir wurden dort nicht nur überaus freundlich empfangen, sondern auch proaktiv auf die zahlreichen Annehm­lich­keiten, die das Gericht dort für Besucher bereit hält aufmerksam gemacht.

Es gibt in der Außen­stelle des Landge­richts Konstanz nicht nur einen sehr bequemen Warte­be­reich, in dem man sich wahlweise an Tischen oder Sofas auf den Termin vorbe­reiten und letzte Bespre­chungen vornehmen kann, das Gericht stellt dort auch kostenfrei (!) Wasser, Kaffee und Tee bereit. Eine solche Besucher­freund­lichkeit haben wir bisher tatsächlich noch in keinem Gericht erlebt, gekrönt wurde das Ganze noch durch die Bereit­stellung von kosten­freiem WLAN. Aus Sicht eines angereisten Anwaltes, der seinen Termin erwartet eine perfekte Kombination.

Wir vergeben 5 von 5 Sternen und sagen: Gerne wieder.

(Christian Dümke)

2023-04-28T14:12:29+02:0028. April 2023|Kommentar, re unterwegs|