Anpassungsmöglichkeit für Entlastungskontingente soll kommen (aber nur ein bisschen)
Na immerhin: Zu den viel bedauerten Festlegungen der Energiepreisbremsen gehörte die Schwierigkeit, bei RLM-Kunden das Entlastungskontingent zu korrigieren. Denn hier kommt es auf den gemessenen Verbrauch 2021 an, vgl. § 6 Nr. 1b) und Nr. 2b) StromPBG und § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EWPBG und § 17 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EWPBG. Da eine Korrekturmöglichkeit in den Gesetzen nicht vorgesehen ist, ist das Entlastungskontingent teilweise deutlich zu niedrig, wenn 2021 atypisch wenig verbraucht wurde. Dies betrifft vor allem Letztverbraucher bzw. Kunden, die pandemiebedingt 2021 nur eingeschränkt geöffnet hatten wie etwa Schwimmbäder, Konzerthallen, aber auch viele Geschäfte, Gastronomie und andere Einrichtungen.
Für Gas und Wärme will der Gesetzgeber nun einen neuen § 37a EWPBG, für Strom einen § 12b StromPBG installieren. Er soll zusätzliche Entlastungsbeträge erlauben, wenn der Begünstigte nachweist, dass er 2021 Corona-Hilfen oder Mittel aus dem Fonds Aufbauhilfe 2021 erhalten hat, die gemessene Strom-/Gas-/ oder Wärmemenge um 50% oder mehr niedriger als 2019 war und keine Höchstgrenzenüberschreitung droht. Es gilt eine de minimis-Grenze von 1000 EUR.
Zuständig für die Gewähr soll die Prüfbehörde sein, die erst noch beliehen werden soll. So, wie die Normen ausgestaltet sind, können wohl nur krasse Fälle auf eine zusätzliche Hilfe hoffen. Immerhin: In diesen Fällen können die Kunden nach Inkrafttreten des Pakets (derzeit liegt erst ein Kabinettsbeschluss vor) auf Hilfe hoffen (Miriam Vollmer).