Na immerhin: Zu den viel bedau­erten Festle­gungen der Energie­preis­bremsen gehörte die Schwie­rigkeit, bei RLM-Kunden das Entlas­tungs­kon­tingent zu korri­gieren. Denn hier kommt es auf den gemes­senen Verbrauch 2021 an, vgl. § 6 Nr. 1b) und Nr. 2b) StromPBG und § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EWPBG und § 17 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EWPBG. Da eine Korrek­tur­mög­lichkeit in den Gesetzen nicht vorge­sehen ist, ist das Entlas­tungs­kon­tingent teilweise deutlich zu niedrig, wenn 2021 atypisch wenig verbraucht wurde. Dies betrifft vor allem Letzt­ver­braucher bzw. Kunden, die pande­mie­be­dingt 2021 nur einge­schränkt geöffnet hatten wie etwa Schwimm­bäder, Konzert­hallen, aber auch viele Geschäfte, Gastro­nomie und andere Einrichtungen.

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Für Gas und Wärme will der Gesetz­geber nun einen neuen § 37a EWPBG, für Strom einen § 12b StromPBG instal­lieren. Er soll zusätz­liche Entlas­tungs­be­träge erlauben, wenn der Begüns­tigte nachweist, dass er 2021 Corona-Hilfen oder Mittel aus dem Fonds Aufbau­hilfe 2021 erhalten hat, die gemessene Strom-/Gas-/ oder Wärme­menge um 50% oder mehr niedriger als 2019 war und keine Höchst­gren­zen­über­schreitung droht. Es gilt eine de minimis-Grenze von 1000 EUR.

Zuständig für die Gewähr soll die Prüfbe­hörde sein, die erst noch beliehen werden soll. So, wie die Normen ausge­staltet sind, können wohl nur krasse Fälle auf eine zusätz­liche Hilfe hoffen. Immerhin: In diesen Fällen können die Kunden nach Inkraft­treten des Pakets (derzeit liegt erst ein Kabinetts­be­schluss vor) auf Hilfe hoffen (Miriam Vollmer).