Reform des Umwelt­straf­rechts: Mehr Straf­schärfe, neue Tatbe­stände – und deutlich erwei­terte Ermittlungsbefugnisse

Die Bundes­re­gierung hat einen Gesetz­entwurf zur Verschärfung des Umwelt­straf­rechts beschlossen, der sowohl materiell-rechtlich als auch prozessual tiefgrei­fende Änderungen vorsieht. Ziel ist nicht nur eine effek­tivere Bekämpfung von Umwelt­kri­mi­na­lität, sondern auch die Umsetzung der neuen EU-Richt­linie 2024/1203 zum straf­recht­lichen Umwelt­schutz. Umset­zungs­bedarf im Kernstraf­recht sowie in einigen straf­recht­lichen Neben­ge­setzen. So muss für die meisten der vorhan­denen Tatbe­stände eine Versuchs­straf­barkeit einge­führt werden, auch ist in vielen Fällen die Anhebung des Straf­maßes erfor­derlich. Einige Elemente der Richt­linie sind zudem neu für das deutsche Straf­recht, so zum Beispiel die Einbe­ziehung von „Ökosys­temen“ als zusätz­liches Umwelt­medium. Zugleich wird für bestimmte Delikte, etwa im Bereich des Abfall­straf­rechts, ein erhöhter Straf­rahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren einge­führt, wenn diese banden- oder gewerbs­mäßig begangen werden. Damit erfolgt eine klare Annäherung an klassische Struk­turen der Organi­sierten Krimi­na­lität, wie man sie bislang vor allem aus dem Betäu­bungs­mittel- oder Wirtschafts­straf­recht kennt.

Besonders relevant aus rechts­staat­licher Perspektive ist die geplante Erwei­terung der Ermitt­lungs­in­stru­mente. Umwelt­straf­taten sollen teilweise in den Katalog des § 100a StPO aufge­nommen werden. Damit wären künftig Maßnahmen wie die Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­über­wa­chung zulässig – ein Instrument, das bislang typischer­weise schweren Gewalt‑, Drogen- oder Staats­schutz­de­likten vorbe­halten ist.

Auch materiell-rechtlich wird das Umwelt­straf­recht erweitert. Hervor­zu­heben sind drei Punkte: Über die klassi­schen Schutz­güter (Boden, Wasser, Luft etc.) hinaus wird das Ökosystem als eigen­ständige Kategorie gesetzlich verankert (§ 330d StGB‑E). Damit wird der syste­mische Ansatz des Umwelt­rechts stärker in das Straf­recht übertragen. Künftig sollen auch bestimmte Energie­ein­wir­kungen (z. B. Lärm, Wärme oder Licht) und auch Erschüt­te­rungen straf­rechtlich relevant sein. In Reaktion auf Fälle wie den Diesel­skandal wird das Inver­kehr­bringen bestimmter Produkte unter Strafe gestellt, wenn deren Nutzung in der Breite zu erheb­lichen Umwelt­be­ein­träch­ti­gungen führt (§ 325 StGB‑E).

Im Ordnungs­wid­rig­kei­ten­recht werden die Höchst­grenzen für Geldbußen drastisch angehoben: auf bis zu 40 Millionen Euro bei vorsätz­lichen und 20 Millionen Euro bei fahrläs­sigen Verstößen. Gleich­zeitig sollen erstmals gesetz­liche Kriterien für die Bußgeld­be­messung normiert werden. Das ist auch im Kontext der anhal­tenden Diskussion um ein eigen­stän­diges Unter­neh­mens­straf­recht bemer­kenswert – faktisch wird die Sanktio­nierung juris­ti­scher Personen weiter verschärft und syste­ma­ti­siert. In der nächsten Woche werden wir weiter Teilaspekte – insbe­sondere mit Blick auf den Betrieb von Anlagen näher unter­suchen. (Dirk Buchsteiner)

Umsetzung von EU-Recht: drei Verfahren gegen Deutschland

Deutschland sieht sich selbst gern als Motor der europäi­schen Integration. Wenn es jedoch um die Umsetzung von EU-Recht geht, zeigt sich des Öfteren ein anderes Bild. Die Europäische Kommission hat nun gleich drei Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren gegen Deutschland einge­leitet. Diese betreffen zentrale Themen: Trink­was­ser­qua­lität, Barrie­re­freiheit und die energe­tische Sanierung von Gebäuden.

Sauberes Wasser – aber Transparenzlücken

Im ersten Verfahren geht es um die EU-Trink­was­ser­richt­linie, die eigentlich längst hätte vollständig umgesetzt sein müssen. Ziel der Richt­linie ist es, die Qualität von Leitungs­wasser weiter zu verbessern, neue Schad­stoffe wie Mikro­plastik oder hormon­wirksame Stoffe stärker zu regulieren und Wasser­ver­luste in den Netzen zu reduzieren. Deutschland hat zwar Teile der Richt­linie umgesetzt – aus Sicht der Kommission aber nicht ausrei­chend. Kriti­siert werden insbe­sondere Lücken bei Risiko­be­wer­tungen sowie beim Zugang der Öffent­lichkeit zu Infor­ma­tionen über Wasse­rü­ber­wa­chung und Gegen­maß­nahmen. Das ist kein rein techni­sches Detail: Gerade beim Thema Trink­wasser geht es auch um Trans­parenz und Vertrauen. Bürge­rinnen und Bürger sollen nachvoll­ziehen können, wie sicher ihr Wasser ist – und was passiert, wenn Probleme auftreten.

Barrie­re­freiheit: Anspruch und Wirklichkeit

Auch bei der Europäi­schen Barrie­re­frei­heits­richt­linie sieht Brüssel weiterhin Defizite. Diese verpflichtet die Mitglied­staaten, zentrale Produkte und Dienst­leis­tungen – etwa Smart­phones, Computer, E‑Books, Bankdienst­leis­tungen oder digitale Kommu­ni­kation – barrie­refrei zugänglich zu machen. Das Ziel ist klar: Mehr Teilhabe für rund 100 Millionen Menschen mit Behin­de­rungen in der EU. Deutschland hat nach Einschätzung der Kommission zwar Fortschritte gemacht, doch bestehen weiterhin Umset­zungs­lücken. Deshalb hat Brüssel nun eine weitere begründete Stellung­nahme geschickt – die letzte Stufe vor einer möglichen Klage vor dem Europäi­schen Gerichtshof. Damit wird deutlich: Geduld hat auch die Kommission nur begrenzt.

Klima­ziele ohne Sanierungsplan

Das dritte Verfahren betrifft die Gebäu­de­po­litik – ein Schlüs­sel­be­reich für den Klima­schutz. Deutschland hat den Entwurf seines natio­nalen Gebäu­de­sa­nie­rungs­plans nicht frist­ge­recht bei der Kommission einge­reicht. Dabei sollen diese Pläne zeigen, wie die Mitglied­staaten ihren Gebäu­de­be­stand bis 2050 energie­ef­fi­zient und klima­neutral machen wollen. Ohne solche Strategien fehlt nicht nur Brüssel der Überblick – auch Inves­toren, Bauwirt­schaft und Kommunen fehlt Planungssicherheit.

Zwei Monate Zeit – dann wird es ernst

Dass Deutschland in Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren landet, ist kein Einzelfall. Immer wieder zeigt sich ein struk­tu­relles Problem: EU-Recht wird politisch mitver­handelt, aber national dann verzögert oder unvoll­ständig umgesetzt. Für die Kommission sind solche Verfahren ein notwen­diges Instrument, um einheit­liche Regeln sicher­zu­stellen. Für Deutschland sind sie hingegen ein Hinweis darauf, dass europäische Politik nicht nur in Brüssel gemacht wird – sondern auch zuhause konse­quent umgesetzt werden muss. In allen drei Fällen hat Deutschland nun zwei Monate Zeit, auf die Schreiben der Kommission zu reagieren und die Mängel zu beheben. Bleibt eine überzeu­gende Antwort aus, werden die Verfahren vor dem Europäi­schen Gerichtshof landen. (Dirk Buchsteiner)

2026-03-13T16:59:14+01:0013. März 2026|Wasser, Wasserrecht|

Kommu­nal­ab­was­ser­richt­linie – Pharma­un­ter­nehmen scheitern vor EuG

Die Kommu­nal­ab­was­ser­richt­linie (Richt­linie (EU) 2024/3019 – „KARL“ genannt) zielt darauf ab, die Umwelt vor den schäd­lichen Auswir­kungen von kommu­nalem Abwasser zu schützen, insbe­sondere durch die Entfernung von Mikro­schad­stoffen wie Arznei­mit­tel­rück­ständen. Wer also Mikro­schad­stoffe verur­sacht, soll an den Kosten ihrer Entfernung beteiligt werden. Dafür führt die Richt­linie ein System der erwei­terten Herstel­ler­ver­ant­wortung (EPR) ein – und nimmt vor allem Arznei­mittel- und Kosme­tik­her­steller in die Pflicht, die vierte Reini­gungs­stufe zur Entfernung von Mikro­schad­stoffen in Kläran­lagen mitzu­fi­nan­zieren. Es geht um viel Geld. Der Verband Kommu­naler Unter­nehmen (VKU) geht davon aus, dass 600 Kläran­lagen für die vierte Reini­gungs­stufe ausgebaut werden müssen. Inves­ti­tionen und jährliche Betriebs­kosten summieren sich bis 2045 auf fast 9 Milli­arden Euro.

Die Pharma­branche wollte genau das vor dem Europäi­schen Gericht kippen. Aus der Perspektive der Pharma­branche habe die Richt­linie eklatante Mängel. Dies betreffe die Grund­an­nahmen, die Daten­grundlage, die operative Umsetzung und die Kosten­ab­schätzung, die den Regelungen zur erwei­terten Herstel­ler­ver­ant­wortung zugrunde liegen. Man sieht in der Richt­linie eine Gefahr für den Wirtschafts­standort und die Versorgung mit Human-Arznei­mitteln in Deutschland und Europa. Mehrere Unter­nehmen und Verbände reichten Nichtig­keits­klagen ein. Das Ergebnis: Abweisung sämtlicher Klagen – nicht wegen fehlender Argumente in der Sache, sondern schlichtweg wegen Unzuläs­sigkeit (hier, hier und hier).

Das Gericht macht früh klar: Es geht zunächst nicht um die Frage, ob die Regelung fair oder sachge­recht ist – sondern um die Hürde des Art. 263 Abs. 4 AEUV. Wer einen EU-Rechtsakt angreifen will, muss – verein­facht gesagt – unmit­telbar und indivi­duell betroffen sein. Und genau an der „indivi­du­ellen Betrof­fenheit“ scheitern die Kläger. Die Kläger argumen­tieren u.a., sie seien klar identi­fi­zierbar und wirtschaftlich überpro­por­tional belastet – etwa weil Generika große Volumina ausmachen, aber mit sehr geringen Margen arbeiten, und weil Rezeptur- oder Wirkstof­fän­de­rungen nicht „mal eben“ möglich sind. Auch Verbände führen an, ihre Mitglieds­un­ter­nehmen seien durch Zulas­sungs­pflichten und regula­to­rische Beson­der­heiten klar abgrenzbar. Wer durch eine allge­meine Regelung stärker leidet als andere, ist damit noch nicht indivi­duell betroffen. Die EPR-Pflicht knüpft an objektive Kriterien an („Hersteller von Humanarzneimitteln/Kosmetika“) – sie adres­siert keine identi­fi­zierte, abgeschlossene Gruppe, sondern eine abstrakte Kategorie. Dass man die „Betrof­fenen“ in der Praxis ziemlich genau benennen kann, hilft nicht.

Ein weiterer Versuch der Kläger: Sie verweisen auf Recht­spre­chung, in der indivi­duelle Betrof­fenheit angenommen wurde, weil bestehende Rechte entzogen oder konkret identi­fi­zierbare Gruppen betroffen waren. Das Gericht bleibt hart: Die Richt­linie entzieht keine Markt­zu­las­sungen, sie nimmt keine „erwor­benen Rechte“ weg – sie legt neue Pflichten auf. Das ist rechtlich etwas anderes als der Eingriff in eine bestehende Rechtsposition.

Eine inhalt­liche Prüfung des kläge­ri­schen Vorbringens ist damit nicht erfolgt. Im Ergebnis bleibt der Pharma­branche nur der Umweg über nationale Verfahren. Womöglich wird sich letztlich der EuGH im Wege von Vorab­ent­schei­dungs­er­suchen damit befassen müssen, ob die Pharma­branche zurecht belastet werden darf und ob sich die EPR im vorlie­genden Fall auf das Verur­sa­cher­prinzip nach Art. 191 Abs. 2 AEUV stützen lässt. (Dirk Buchsteiner)

2026-03-02T09:51:58+01:002. März 2026|Wasser, Wasserrecht|