Agrar­recht: Unwirksame digitale Verkündung

Digita­li­sierung ist im Rechts­wesen weiterhin eine Heraus­for­derung. Ein Beispiel aus Baden-Württemberg zeigt das. Vor ein paar Wochen hat der Verwal­tungs­ge­richtshof in Mannheim  Landwirten recht gegeben, die mit einem Normen­kon­troll­antrag gegen eine Verordnung zum Gewäs­ser­schutz vorge­gangen sind. Erfolg hatten sie, weil Teile der Verordnung nicht wie gewohnt im Geset­zes­blatt verkündet wurden: Vielmehr waren die detail­lierten Karten zur Ausweisung bestimmter Schutz­ge­biete nur im Internet verfügbar gewesen.

Güllewage auf Grünland

Es ging um die Verordnung der Landes­re­gierung zu Anfor­de­rungen an die Düngung in bestimmten Gebieten zum Schutz der Gewässer vor Verun­rei­ni­gungen (VODüV­Ge­biete). Diese Verordnung dient zum Schutz der Gewässer vor Nährstoff­ein­trägen, insbe­sondere durch Nitrat- und Phosphat­ver­bin­dungen. In ihr werden sogenannte Nitrat­ge­biete und eutro­phierte Gebiete ausge­wiesen, in denen Beschrän­kungen für die landwirt­schaft­liche Nutzung bestehen. Vor allem dürfen dort Dünge­mittel nur in begrenztem Umfang ausge­bracht werden.

Die Antrag­steller machten in der Klage vor dem Verwal­tungs­ge­richtshof, der erstin­stanzlich für die Kontrolle unter­ge­setz­licher Normen zuständig ist, unter­schied­liche Verstöße geltend. Unter anderem würde es der Ermäch­ti­gungs­grundlage für den Erlass der Verordnung nicht den verfas­sungs­recht­lichen Anfor­de­rungen an die Bestimmtheit genügen.

Letztlich drangen sie beim Verwal­tungs­ge­richtshof mit einem anderen Grund durch: Die Verordnung sei nur teilweise im Gesetz­blatt verkündet worden, insbe­sondere würden die Karten im Maßstab von 1 : 5 000 ausschließlich online zur Verfügung gestellt. Die der Verkündung beigefügten Karten im Maßstab 1 : 1.250.000 reichten nicht, um eine auch nur grobe Umschreibung des Geltungs­be­reichs darzustellen.

Insofern war ein entsprach ein wesent­licher Teil der Verordnung nicht den gesetz­lichen Anfor­de­rungen an die Verkündung von Verord­nungen. Es wäre zwar möglich, entspre­chende Karten auch digital zu verkünden. Aller­dings ist dafür eine gesetz­liche Grundlage erfor­derlich. Vermutlich wäre das eine gute Idee, denn immerhin ist auch auf dem Land eine Verordnung im Internet besser verfügbar als im Geset­zes­blatt in der nächsten juris­ti­schen Bibliothek. (Olaf Dilling)

 

 

 

2023-04-06T22:03:32+02:006. April 2023|Allgemein, Naturschutz, Wasser|

Überflüssig, aber abschöpfbar: Gruben­wasser als Sondervorteil

Eine wesent­liche ökolo­gische Auswirkung des Abbaus von Braun- und Stein­kohle neben der Klima­pro­ble­matik sind die damit verbun­denen Grund­was­ser­ab­sen­kungen. Aufgrund der ohnehin in einigen Regionen akuten Wasser­knappheit, etwa in Brandenburg, wird das inzwi­schen zunehmend zum Problem. Insofern erscheint es grund­sätzlich als nachvoll­ziehbar, dass Bergbau­un­ter­nehmen für das Entnehmen des sogenannten Gruben- oder Sumpfungs­wassers zahlen müssen. Es handelt sich dabei um Grund­wasser, das sich in den Bergwerken oder Tagebauen sammelt bzw. zur Vor- und Nachbe­reitung des Bergbaus abgepumpt werden muss und in Oberflä­chen­ge­wässer eingeleitet.

Dies wurde Anfang des Jahres auch vom Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) in einer Entscheidung bestätigt. Die Entscheidung bezieht sich auf einen Bergbau­be­trieb, der bis Ende Juni 2012 Stein­kohle im Saarland förderte. Seit 2008 entrichtet er für Gruben­was­ser­haltung ein jährliches Entgelt nach dem Saarlän­di­schen Grund­was­ser­ent­nah­me­ent­gelt­gesetz (im Folgenden: GwEEG). Dabei handelt es sich um erheb­liche Summen. Für 2014 wurde etwa ein Entgelt in Höhe von knapp 500.000 € festge­setzt. Die Klage gegen den Festset­zungs­be­scheid wurde zunächst abgewiesen, hatte aber vor dem Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) in Saarlouis Erfolg. Denn mit dem Abpumpen des Gruben­wassers sei für den Bergbau­be­trieb kein wirtschaft­licher Vorteil mehr verbunden. Es erfolge zur Nachsorge des Bergbau­be­triebs und lediglich zur Abwehr von Gefahren.

Dem hat das BVerwG wider­sprochen. Zwar gäbe es aus dem Abpumpen des Wassers, das größten­teils wirtschaftlich ungenutzt bleibe, keinen unmit­tel­baren wirtschaft­lichen Vorteil für das Unter­nehmen. Es sei jedoch eine Pflicht, die sich aus dem vorab geneh­migten Haupt­be­triebsplan ergebe. Demnach sei das Abpumpen des Wassers die Voraus­setzung für die erfolg­reiche Förderung der Stein­kohle gewesen, so dass das Unter­nehmen einen abschöpf­baren Sonder­vorteil gehabt habe. Weiterhin kann die Erhebung einer nicht­steu­er­lichen Abgabe neben dem Vorteils­aus­gleich auch soziale Zwecke oder eine Lenkungs­funktion erfüllen. Letztere wurde jedoch vom BVerwG nicht geprüft, da bereits der Vorteils­aus­gleich als Grund Bestand hat.

Übrigens müsste Gruben­wasser nicht ungenutzt wieder in Oberflä­chen­ge­wässer einge­leitet werden. Oft hat es je nach Tiefe der Entnahme eine Tempe­ratur zwischen 20 und 30 °C und kann in Wärme­pumpen genutzt­werden, wenn es für die Wärme vor Ort Verwendung gibt (Olaf Dilling).

2022-10-05T11:09:19+02:005. Oktober 2022|Umwelt, Wasser|

Streit um die Wasserleitung

Was Infra­struk­tur­lei­tungen angeht, gibt es zum Teil weitrei­chende Duldungs­pflichten von Grund­stücks­ei­gen­tümern. Für Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­linien finden sich entspre­chende Pflichten in § 134 Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­gesetz (TKG). Aller­dings gab es dieses Jahr eine Entscheidung vom Verwal­tungs­ge­richt (VG) München, in denen Grenzen aufge­zeigt werden. In dieser Eilent­scheidung ging es darum, was die Voraus­setzung für die Anordnung der sofor­tigen Vollziehung einer Duldungs­ver­pflichtung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist.

Die Duldungs­ver­pflichtung war ausge­sprochen worden, weil die Zuleitung eines privaten Wasser­an­schlusses über das Grund­stück des Nachbar lief, ohne dass entspre­chende dingliche Rechte im Grundbuch einge­tragen waren. Eine nachträg­liche Einigung war nicht zustande gekommen.

Die für die Wasser­ver­sorgung zustän­digen Gemein­de­werke hatten daraufhin auf Grundlage der örtlichen Wasser­ab­ga­be­satzung sowie § 93 Satz 1 Wasser­haus­halts­gesetz (WHG) die Duldung verfügt. Aller­dings hatten sie dabei weder die Verfügung noch die Anordnung der sofor­tigen Vollziehung ausrei­chend begründet. Zudem hatten sie die Duldung nicht mit einer Frist versehen.

Beides führte laut Beschluss vom Juni diesen Jahres letztlich dazu, dass die aufschie­bende Wirkung der Klage wieder­her­ge­stellt wurde. Denn, auch wenn eine mangelnde Begründung im Prinzip nach dem anwend­baren Verwal­tungs­ver­fah­rens­recht geheilt werden kann (Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG), reicht es nicht aus, lediglich im Gerichts­ver­fahren die Gründe für eine Entscheidung mitzuteilen.

Nach Auffassung des Gerichts ist zudem eine unbefristete Duldung aller Wahrschein­lichkeit nach ein unver­hält­nis­mä­ßiger Eingriff in das Eigentum der Grund­stücks­ei­gen­tümer. Zumal es in dem zu entschei­denden Fall möglich gewesen wäre, die Leitung – mit entspre­chenden Mehrkosten – auch über die öffent­liche Straße verlaufen zu lassen.

Im Übrigen hätte auch die Anordnung der sofor­tigen Vollziehung mit einer Begründung der Dring­lichkeit der Vollziehung versehen werden müssen. Denn rechtlich sei eine Besei­tigung der Leitung durch den Eigen­tümer kurzfristig gar nicht möglich, ohne dass der Antrags­geg­nerin, also den Gemein­de­werken, eine angemessene Frist gesetzt wird.

Die Entscheidung zeigt, dass bei Duldungs­ver­pflich­tungen für Leitungen auf eine gute Begründung und ggf. auf eine Frist­setzung zu achten ist (Olaf Dilling).

2022-08-30T09:57:48+02:0030. August 2022|Netzbetrieb, Verwaltungsrecht, Wasser|