Solange die Bilder der Hochwasser rund um Weihnachten und Neujahr noch relativ frisch sind, lohnt es sich über Prävention nachzu­denken. Passend dazu hat das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) in Lüneburg über einen Fall entschieden, der das Verhältnis von Bauleit­planung und Hochwas­ser­schutz betrifft.

Eine Bewoh­nerin des von einem Bebau­ungsplan betrof­fenen Viertels hatte beim OVG einen Normen­kon­troll­antrag gemäß § 47 Abs. 1 VwGO gestellt. Eigentlich ging es ihr um die Ausweisung einer Verkehrs­fläche. Sie war der Auffassung, dass davon Beläs­ti­gungen ausgehen würden, die sie beein­träch­tigen könnten.

In dem Urteil hat das OVG den Bebau­ungsplan für unwirksam erklärt. Aller­dings nicht wegen der von der Antrags­stel­lerin geltend gemachten Verkehrs­be­las­tungen. Vielmehr war bei der Aufstellung des Bebau­ungs­plans § 78b ABs. 1 Satz 2 Nr. 1 Wasser­haus­halts­gesetz nicht ausrei­chend beachtet worden:

Demnach ist bei der Bauleit­planung in Hochwas­ser­ri­si­ko­ge­bieten insbe­sondere der Schutz von Leben und Gesundheit sowie die Vermeidung erheb­licher Sachschäden in der plane­ri­schen Abwägung zu berück­sich­tigen. Die Stadt Haren hatte bei der Aufstellung des B‑Plans diese Vorschrift zwar zur Kenntnis genommen und im der Plan vermerkt, dass es sich um ein Risiko­gebiet handelt. Die Frage, ob es Anlass zur Vorgabe einer hochwas­ser­an­ge­passten Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c BauGB) gibt, wurde von ihr dagegen nicht erörtert.

Die Entscheidung zeigt, dass Kommunen bei der Aufstellung von Bebau­ungs­plänen in Hochwas­ser­ri­si­ko­ge­bieten sich mit baulichen oder techni­schen Maßnahmen beschäf­tigen müssen, durch die Hochwas­ser­schäden (inklusive Stark­regen) vermieden oder verringert werden können. (Olaf Dilling)