Landgericht Hamburg zur Vorlagepflicht von Preisanpassungsschreiben im Prozess
Muss ein Versorger in einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer von ihm vorgenommenen Preiserhöhung das entsprechende Preiserhöhungsschreiben vorlegen? Diese Frage stellte sich in einem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg.
Streitig war dort sowohl der Zugang des Preisanpasungsschreibens beim Versorger, als auch der Inhalt. Der Kunde behauptete ihm sei kein Schreiben zugegangen und der Versorger versicherte, er habe dieses aber abgeschickt. Diese streitige Frage des Zugangs kann aber dahinstehen, wenn das Schreiben schon inhaltlich nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und daher die damit begründete Preisänderung schon deswegen möglicherweise unwirksam ist. Nun weigerte der Versorger sich aber, das entsprechende Schreiben überhaupt vorzulegen. Dazu sah er prozessual keine Veranlassung.
Dem machte jedoch das Landgericht Hamburg einen Strich durch die Rechnung. Wer sich zur Herleitung einer für ihn günstigen Rechtsfolge auf Urkunden oder andere Unterlagen in einem Gerichtsverfahren berufe, der müsse diese auch gem. § 142 ZPO vorlegen, wenn die andere Partei und das Gericht anderweitig keine Kenntnis vom Inhalt erhalten können.
Landgericht Hamburg, Beschluss vom 02.06.2023, 415 HKO 97/22
(Christian Dümke)