Muss ein Versorger in einem Rechts­streit über die Wirksamkeit einer von ihm vorge­nom­menen Preis­er­höhung das entspre­chende Preis­er­hö­hungs­schreiben vorlegen? Diese Frage stellte sich in einem Verfahren vor dem Landge­richt Hamburg.

Streitig war dort sowohl der Zugang des Preis­an­pasungs­schreibens beim Versorger, als auch der Inhalt. Der Kunde behauptete ihm sei kein Schreiben zugegangen und der Versorger versi­cherte, er habe dieses aber abgeschickt. Diese streitige Frage des Zugangs kann aber dahin­stehen, wenn das Schreiben schon inhaltlich nicht die gesetz­lichen Anfor­de­rungen erfüllt und daher die damit begründete Preis­än­derung schon deswegen mögli­cher­weise unwirksam ist. Nun weigerte der Versorger sich aber, das entspre­chende Schreiben überhaupt vorzu­legen. Dazu sah er prozessual keine Veranlassung.

Dem machte jedoch das Landge­richt Hamburg einen Strich durch die Rechnung. Wer sich zur Herleitung einer für ihn günstigen Rechts­folge auf Urkunden oder andere Unter­lagen in einem Gerichts­ver­fahren berufe, der müsse diese auch gem. § 142 ZPO vorlegen, wenn die andere Partei und das Gericht ander­weitig keine Kenntnis vom Inhalt erhalten können.

Landge­richt Hamburg, Beschluss vom 02.06.2023, 415 HKO 97/22

(Christian Dümke)