Streichung der Stoffstrombilanzverordnunng: Lobbypolitik vs. EU-Recht

Achtung: unbequeme Meinung! Als Kind vom niedersächsischen Dorf soll es hier nicht zum Landwirt-Bashing kommen. Schönheit vergeht, Hektar bleibt. Wir brauchen die Bauern und die Landwirtschaft; was wären wir ohne sie? Doch als Anwalt im Umweltrecht, der Anlagen und Industrie toll findet, rauft man sich bisweilen die Haare. Das materielle Umweltrecht ist komplex, europarechtlich weitgehend überformt und die vorgegebene Reiseroute, die sich z.B. aus der Aarhus-Konvention und dem Verordnungs- und Richtlinienrecht der EU (ich sage nur Wasserrahmenrichtlinie und Nitratrichtlinie) ergibt, doch recht klar. Ich kämpfe für meine Mandanten im System des Umweltrechts, um für einen Anlagenbetrieb mitunter ökologische Nischen zu finden. Und was ist mit der Landwirtschaft? Nun gut, ich mache schon nichts mit Tierhaltungsanlagen, aber es ist dann doch bestürzend, wie Deutschland abermals sehenden Auges aus Klientelpolitik (es ist schon fast ein Klischee) weitere Vertragsverletzungsverfahren heraufbeschwört. Jedenfalls kommen wir so auch nicht weiter. Die Landwirtschaft bekam gerade ein üppiges Geschenk aus dem Landwirtschaftsministerium. Das Umweltministerium schweigt dazu.

Es wird als „Bürokratieabbau“ verkauft, dass im Schnellverfahren – an Bundesrat und Bundestag vorbei – die Stoffstrombilanzverordnung aufgehoben wurde, also jene Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und betriebliche Stoffstrombilanzen. Im Kern geht es um die wichtige Ermittlung von Datengrundlagen. Kurz: Es sollte bilanziert werden, was in den Hof geht und was rauskommt. Die EU fordert mit Blick auf den Düngemitteleinsatz von den Mitgliedstaaten eine Verbesserung der Datenlage; wir schaffen das probate Mittel dafür einfach ab. Denn eins ist auch klar, bei der Überdüngung und der Nitratbelastung haben wir in Deutschland die Nase vorn. Dabei kann abermals Symbolpolitik aus Schilda nicht weiterhelfen. (Dirk Buchsteiner)

2025-06-30T15:55:27+02:0030. Juni 2025|Umwelt, Wasser|

Potsdamer Wasser- und Abwassergebühren waren 2010-2012 rechtswidrig

Die Erhebung von Gebühren für die Versorgung mit Trinkwasser und Entsorgung von Schmutzwasser sowie von Niederschlagswasser durch die Landeshauptstadt Potsdam war bezogen auf die Jahre 2010, 2011 und 2012 nicht rechtmäßig. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit drei Urteilen am 14.05.2025 (OVG 9 B 14/19, OVG 9 B 22/19 und OVG 9 B 23/19) entschieden (Pressemitteilung hier). Mehrere Tausend Haushalte sind voraussichtlich davon betroffen.

Gegenstand der drei Verfahren waren einerseits Bescheide zu Trinkwasser- und Schmutzwassergebühren betreffend die Jahre 2010, 2011 sowie 2012 und andererseits Bescheide zu Niederschlagswasser für das Jahr 2010.

Die beklagte Landeshauptstadt Potsdam lässt die Ver- oder Entsorgung durch eine Fremdleisterin durchführen. Das ist seit 2002 die Energie und Wasser Potsdam GmbH (EWP), an der die Stadtwerke zu 65 % beteiligt sind. Für ihre Leistung wird die EWP von der Stadt bezahlt. Abgerechnet wird auf Grundlage eines Ver- und Entsorgungsvertrages aus dem Jahr 1998. Die Stadt zahlt hierfür ein Entgelt, das in die Gebühren einfließt, die von Bürgern durch Bescheid erhoben werden. Die Rechtswidrigkeit der Gebührenbescheide sah der Senat jedoch darin begründet, dass die Angemessenheit des an die GmbH entrichteten Entgelts nicht plausibel gemacht worden sei.

Eine Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einzulegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Diese werden die Stadt und die Stadtwerke sicherlich intensiv prüfen müssen, um daraus entsprechende organisatorische und womöglich auch rechtliche Konsequenzen zu treffen. Insbesondere sollten andere Städte und Gemeinden, die Ver- oder Entsorgungsleistungen durch Fremddienstleister durchführen lassen, schauen, ob Parallelen zum hiesigen Fall bestehen und womöglich selbst an der Transparenz der Gebührenbemessung arbeiten. Wir werden weiter berichten. (Dirk Buchsteiner)

 

2025-05-16T14:55:07+02:0016. Mai 2025|Wasser|

Nitrat, DUH & die Ems

Die Ems ist ein Fluss, der vor allem dadurch bekannt ist, dass die Meyer Werft aus dem niedersächsischen Papenburg immer mal wieder große Kreuzfahrtschiffe über sie in Richtung Meer bringen muss. Hierfür heißt es „Baggern & Stauen“. Zusätzlich zu Erhaltungs- und Bedarfsbaggerungen gibt es an der Emsmündung bei Gandersum das Emssperrwerk, das ebenfalls dabei hilft, für die postpanamax Kreuzfahrtriesen die nötige Underwater Keel Clearance zu erzielen. Die Ems und das Naturschutzrecht haben in der Vergangenheit schon den EuGH beschäftigt (Papenburg-Urteil). Nun geht es um Nitrat in der Flussgebietseinheit Ems, die sich über Niedersachen, Nordrhein-Westfalen aber auch die Niederlande erstreckt.

Während wir in der letzten Woche davon berichteten, dass die DUH mit einer Klage gegen Maßnahmenpläne zur Einhaltung der Ziele der Nitratrichtlinie wegen der Präklusion vor dem OVG Münster keinen Erfolg hatte, sah es vor dem OVG Niedersachsen im November 2023 mit Blick auf die Flussgebietseinheit Ems anders aus. Das OVG entschied, dass Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen ihr wasserrechtliches Maßnahmenprogramm für den deutschen Teil dieser Flussgebietseinheit so zu ändern haben, dass dieses die erforderlichen Maßnahmen enthält, um den Grenzwert für Nitrat schnellstmöglich zu erreichen, eine Verschlechterung des chemischen Zustands durch eine Zunahme der Nitratbelastung zu verhindern und alle menschlich verursachten signifikanten und anhaltenden Trends einer Steigerung der Konzentration von Nitrat umzukehren. Es sind also dicke Bretter zu bohren.

Ein Problem für die Flussgebietseinheit Ems ist die intensive Tierhaltung und Ackernutzung – Wir erinnern uns an die Bauernproteste gegen Nitrat-Vorgaben in den letzten Jahren (hier und hier). So wird der – seit 2015 (!) einzuhaltende – gesetzliche Schwellenwert für Nitrat im Grundwasser von 50 mg/l an vielen Messstellen deutlich überschritten. Die DUH hielt das aufgestellte Maßnahmenprogramm (§ 82 Wasserhaushaltsgesetz) für unzureichend und forderte mit seiner diesbezüglich erhobenen Klage geeignete Maßnahmen zur Verminderung der Nitratbelastung des deutschen Teils der Flussgebietseinheit Ems – mit Erfolg.

Die Lüneburger Richter folgten der Einschätzung, dass das bisherige Maßnahmenprogramm Defizite aufweise, aufgrund derer die beklagten Länder zur Überarbeitung verpflichtet seien. Fristverlängerungen seien zwar möglich, aber nicht ordnungsgemäß erfolgt. Zudem gibt’s auch Mängel bei der Prognose der Wirkungen der durch das Programm festgelegten Maßnahmen. Auch hier ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. In Leipzig beim BVerwG geht es alsbald weiter. (Dirk Buchsteiner)

2024-03-01T15:05:03+01:001. März 2024|Naturschutz, Umwelt, Wasser|