Potsdamer Wasser- und Abwas­ser­ge­bühren waren 2010–2012 rechtswidrig

Die Erhebung von Gebühren für die Versorgung mit Trink­wasser und Entsorgung von Schmutz­wasser sowie von Nieder­schlags­wasser durch die Landes­haupt­stadt Potsdam war bezogen auf die Jahre 2010, 2011 und 2012 nicht recht­mäßig. Das hat das Oberver­wal­tungs­ge­richt Berlin-Brandenburg mit drei Urteilen am 14.05.2025 (OVG 9 B 14/19, OVG 9 B 22/19 und OVG 9 B 23/19) entschieden (Presse­mit­teilung hier). Mehrere Tausend Haushalte sind voraus­sichtlich davon betroffen.

Gegen­stand der drei Verfahren waren einer­seits Bescheide zu Trink­wasser- und Schmutz­was­ser­ge­bühren betreffend die Jahre 2010, 2011 sowie 2012 und anderer­seits Bescheide zu Nieder­schlags­wasser für das Jahr 2010.

Die beklagte Landes­haupt­stadt Potsdam lässt die Ver- oder Entsorgung durch eine Fremd­leis­terin durch­führen. Das ist seit 2002 die Energie und Wasser Potsdam GmbH (EWP), an der die Stadt­werke zu 65 % beteiligt sind. Für ihre Leistung wird die EWP von der Stadt bezahlt. Abgerechnet wird auf Grundlage eines Ver- und Entsor­gungs­ver­trages aus dem Jahr 1998. Die Stadt zahlt hierfür ein Entgelt, das in die Gebühren einfließt, die von Bürgern durch Bescheid erhoben werden. Die Rechts­wid­rigkeit der Gebüh­ren­be­scheide sah der Senat jedoch darin begründet, dass die Angemes­senheit des an die GmbH entrich­teten Entgelts nicht plausibel gemacht worden sei.

Eine Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nicht­zu­lassung einzu­legen, über die das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt entscheidet.

Die schrift­lichen Entschei­dungs­gründe liegen noch nicht vor. Diese werden die Stadt und die Stadt­werke sicherlich intensiv prüfen müssen, um daraus entspre­chende organi­sa­to­rische und womöglich auch recht­liche Konse­quenzen zu treffen. Insbe­sondere sollten andere Städte und Gemeinden, die Ver- oder Entsor­gungs­leis­tungen durch Fremd­dienst­leister durch­führen lassen, schauen, ob Paral­lelen zum hiesigen Fall bestehen und womöglich selbst an der Trans­parenz der Gebüh­ren­be­messung arbeiten. Wir werden weiter berichten. (Dirk Buchsteiner)

 

2025-05-16T14:55:07+02:0016. Mai 2025|Wasser|

Nitrat, DUH & die Ems

Die Ems ist ein Fluss, der vor allem dadurch bekannt ist, dass die Meyer Werft aus dem nieder­säch­si­schen Papenburg immer mal wieder große Kreuz­fahrt­schiffe über sie in Richtung Meer bringen muss. Hierfür heißt es „Baggern & Stauen“. Zusätzlich zu Erhal­tungs- und Bedarfs­bag­ge­rungen gibt es an der Emsmündung bei Gandersum das Emssperrwerk, das ebenfalls dabei hilft, für die postpa­namax Kreuz­fahrt­riesen die nötige Under­water Keel Clearance zu erzielen. Die Ems und das Natur­schutz­recht haben in der Vergan­genheit schon den EuGH beschäftigt (Papenburg-Urteil). Nun geht es um Nitrat in der Fluss­ge­biets­einheit Ems, die sich über Nieder­sachen, Nordrhein-Westfalen aber auch die Nieder­lande erstreckt.

Während wir in der letzten Woche davon berich­teten, dass die DUH mit einer Klage gegen Maßnah­men­pläne zur Einhaltung der Ziele der Nitra­t­richt­linie wegen der Präklusion vor dem OVG Münster keinen Erfolg hatte, sah es vor dem OVG Nieder­sachsen im November 2023 mit Blick auf die Fluss­ge­biets­einheit Ems anders aus. Das OVG entschied, dass Nieder­sachsen und Nordrhein-Westfalen ihr wasser­recht­liches Maßnah­men­pro­gramm für den deutschen Teil dieser Fluss­ge­biets­einheit so zu ändern haben, dass dieses die erfor­der­lichen Maßnahmen enthält, um den Grenzwert für Nitrat schnellst­möglich zu erreichen, eine Verschlech­terung des chemi­schen Zustands durch eine Zunahme der Nitrat­be­lastung zu verhindern und alle menschlich verur­sachten signi­fi­kanten und anhal­tenden Trends einer Steigerung der Konzen­tration von Nitrat umzukehren. Es sind also dicke Bretter zu bohren.

Ein Problem für die Fluss­ge­biets­einheit Ems ist die intensive Tierhaltung und Acker­nutzung – Wir erinnern uns an die Bauern­pro­teste gegen Nitrat-Vorgaben in den letzten Jahren (hier und hier). So wird der – seit 2015 (!) einzu­hal­tende – gesetz­liche Schwel­lenwert für Nitrat im Grund­wasser von 50 mg/l an vielen Messstellen deutlich überschritten. Die DUH hielt das aufge­stellte Maßnah­men­pro­gramm (§ 82 Wasser­haus­halts­gesetz) für unzurei­chend und forderte mit seiner diesbe­züglich erhobenen Klage geeignete Maßnahmen zur Vermin­derung der Nitrat­be­lastung des deutschen Teils der Fluss­ge­biets­einheit Ems – mit Erfolg.

Die Lüneburger Richter folgten der Einschätzung, dass das bisherige Maßnah­men­pro­gramm Defizite aufweise, aufgrund derer die beklagten Länder zur Überar­beitung verpflichtet seien. Frist­ver­län­ge­rungen seien zwar möglich, aber nicht ordnungs­gemäß erfolgt. Zudem gibt’s auch Mängel bei der Prognose der Wirkungen der durch das Programm festge­legten Maßnahmen. Auch hier ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. In Leipzig beim BVerwG geht es alsbald weiter. (Dirk Buchsteiner)

2024-03-01T15:05:03+01:001. März 2024|Naturschutz, Umwelt, Wasser|

Nitrat, DUH & Präklusion

Es gibt ein Umwelt­recht vor und nach „Trianel“ – hiermit ist das Kohle­kraftwerk in Lünen gemeint. Das Umwelt­rechts­be­helfs­gesetz (UmwRG) und die Ausge­staltung des Zugangs von Umwelt­ver­ei­ni­gungen zu Gericht hat zu diesem Vorhaben eine beein­dru­ckende Reise im schlin­gernden Kurswagen durch die Gerichte (OVG Münster, EuGH, Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt) absol­viert. Ein „Knack­punkt“ war dabei auch die Frage der Begrenzung von Klage­mög­lich­keiten – getreu der Frage: Wie eng kann ein (nach der Aarhus Konvention vorge­schrie­bener) weiter Zugang zu Gericht ausge­staltet sein? Nach dem Wegfall der Schutz­norm­theorie (für Umwelt­ver­ei­ni­gungen) und eine Beweis­last­umkehr verblieben nur noch die Präklusion und die strenge Klage­be­grün­dungs­frist. An letzterer stört sich insbe­sondere die gestresste Anwalt­schaft, da sechs Wochen Frist für eine Klage­be­gründung – insbe­sondere dann, wenn man noch Akten­ein­sicht nehmen will – doch arg knapp bemessen sind. An der Präklusion ist zuletzt die Deutsche Umwelt­hilfe e. V. (DUH) hat mit ihrer Klage zur Verpflichtung der Bundes­re­publik Deutschland, den dünge­be­zo­genen Teil des Natio­nalen Aktions­pro­gramms zum Schutz von Gewässern vor Verun­rei­nigung durch Nitrat aus landwirt­schaft­lichen Quellen fortzu­schreiben, (vorerst) gescheitert (OVG Münster, 25.01.2024 – 20 D 8/19.AK).

Es sollte bekannt sein, dass wir in Deutschland im Wasser­recht den Zielen der Wasser­rah­men­richt­linie weit hinter­her­hinken. Es gibt aber auch noch die Nitra­t­richt­linie (Richt­linie 91/676/EWG). Diese bezweckt die Verrin­gerung und Vorbeugung von Gewäs­ser­ver­un­rei­ni­gungen und gibt insbe­sondere einen maximalen Nitratwert für das Grund­wasser von 50 mg/l vor. Auch Deutschland ist als Mitglieds­staat verpflichtet, Aktions­pro­gramme aufzu­stellen, die die Maßnahmen zur Verwirk­li­chung der Ziele dieser Richt­linie festlegen und diese Programme regel­mäßig fortzu­schreiben. Die DUH rügte, dass Deutschland diesen Verpflich­tungen nicht nachkomme. Insbe­sondere würden die bislang vorge­se­henen Pflicht­maß­nahmen nicht entspre­chend den besten verfüg­baren wissen­schaft­lichen Erkennt­nissen umgesetzt und es seien keine wirksamen zusätz­lichen Maßnahmen ergriffen worden, um die Ziele der Nitra­t­richt­linie zu verwirklichen.

Die Klage der DUH hatte aber keinen Erfolg, da die DUH nach Auffassung des OVG Münster mit ihrem Klage­vor­bringen nach § 7 Abs. 3 UmwRG ausge­schlossen (präklu­diert) war. Ein solcher Ausschluss ist mit dem natio­nalen Verfas­sungs­recht, mit europa­recht­lichen Vorgaben und mit der Aarhus Konvention vereinbar. Die DUH hatte sich zwar gemeinsam mit anderen Umwelt­schutz­ver­ei­ni­gungen im Rahmen von Öffent­lich­keits­be­tei­li­gungen zu Änderungen des Natio­nalen Aktions­pro­gramms geäußert. Aus Sicht des OVG sei dies aller­dings nicht so hinrei­chend substan­tiiert und umfang­reich erfolgt, wie es nach den gesetz­lichen Vorgaben erfor­derlich gewesen wäre. Mit dem inhalt­lichen Vorbringen selbst musste sich das OVG daher gar nicht mehr befassen. Es bleibt abzuwarten, wie das Revisi­ons­ver­fahren in Leipzig in dieser Sache ausgeht. (Dirk Buchsteiner)

 

2024-02-22T20:51:52+01:0022. Februar 2024|Naturschutz, Umwelt, Wasser|