BVerwG: Verbind­lichkeit von techni­schen Regel­werken im Straßenbau

Im Verkehrs­recht und inbesondere bei Planung- und Bau von Infra­struktur stellt sich regel­mäßig die Frage nach der Verbind­lichkeit von techni­schen Regel­werken. Dabei sind für unter­schied­liche Akteure unter­schied­liche Aspekte relevant:

  • Können sich Bürger auf technische Regel­werke berufen?
  • Können Stadt­planer oder Behör­den­mit­ar­beiter darauf verweisen, um sich bei Abwägungs- und Ermes­sens­ent­schei­dungen abzusichern?
  • Können Gerichte davon abweichen, wenn sich im Regelwerk nicht berück­sich­tigte Aspekte im Einzelfall aufdrängen?

In der Recht­spre­chung und verkehrs­recht­lichen Lehre besteht weitgehend Einigkeit, dass technische Regel­werke aus recht­licher Sicht nicht bindend sind. Es handelt sich schlicht nicht um Gesetze oder Verord­nungen, die auf demokra­tische Weise zustan­de­ge­kommen sind. Dennoch gelten sie als anerkannte Regeln der Technik. Daher fließen sie in viele Planungs- und Entschei­dungs­pro­zesse ein.

Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) hat vorletztes Jahr eine aufschluss­reiche Entscheidung zu einer Ortsum­gehung der B96 in Teschendorf im Landkreis Oberhavel gefällt (Urteil vom 01.10.2024 – BVerwG 9 A 5.23). Hier hatte ein Anwohner wegen Lärmschutz gegen einen Planfest­stel­lungs­be­schluss geklagt. Da es sich um ein Planfest­stel­lungs­ver­fahren bezüglich einer Bundes­straße handelt ist gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwal­tungs­ge­richts­ordnung (VwGO) erst- und letzt­in­stanzlich des BVerwG zuständig.

Das BVerwG wies die Klage insoweit ab, als der Kläger den Planfest­stel­lungs­be­schluss angefochten hatte, verpflichtete den Beklagten jedoch zu einer erneuten Entscheidung über die Anordnung einer Höchst­ge­schwin­digkeit von 30 km/h als Lärmschutz­maß­nahme in der Wohnstraße des Klägers.

Inter­essant sind an der Entscheidung neben den Erwägungen zum Lärmschutz, die sich im Wesent­lichen mit der bishe­rigen Recht­spre­chung decken, auch die Grund­sätze für die Anwendung von techni­schen Regel­werken. Denn das BVerwG bestätigt einmal mehr, dass sich Verkehrs­planer zur Recht­fer­tigung von Planungs- und Abwägungs­pro­zessen auf die Richt­linien der Forschungs­ge­sell­schaft für Straßen- und Verkehrs­wesen, namentlich die Richt­linien für die Anlage von Landstraßen (RAL), berufen können.

Konkret geht es im Fall um die Frage, wie weit Knoten­punkte (also Abfahrten von Bundes­straßen) vonein­ander entfernt sein sollen. Laut den RAL muss darf der Abstand nicht zu gering sein, da Brems- und Beschleu­ni­gungs­vor­gänge zwischen ihnen möglich sein sollen.

Diese Vorgaben seien zwar wie gesagt nicht bindend. Sie bringen jedoch nach ständiger Recht­spre­chung des BVerwG als techni­sches Regelwerk die anerkannten Regeln für die Anlage von Straßen zum Ausdruck. Eine an ihren Vorgaben orien­tierte Straßen­planung wird nur in Ausnah­me­fällen gegen das fachpla­ne­rische Abwägungs­gebot verstoßen. Dies wird vom Gericht vor allem damit begründet, dass es bei dem Mindest­ab­stand zwischen Knoten­punkten nicht bloß um einen abstrakten Belang ginge, sondern er Ausdruck entspre­chender techni­scher Sicher­heits­an­for­de­rungen und Erfah­rungs­werte sei.

Der Kläger beruft sich in seiner Klage jedoch auch darauf, dass der Beklagte in einem anderen Punkt, bei der Breite seiner Wohnstraße von den Vorgaben der Richt­linien über den Bau von Stadt­straßen (RASt 06) abgewichen sei. Die Straße sei breiter als im Regelwerk vorge­sehen. Hier ließ das Gericht dahin­stehen, ob sich der Kläger auf dieses technische Regelwerk berufen könne. Da die in den RASt 06 vorge­ge­benen techni­schen Ausbau­pa­ra­me­teraber für die Planungs­be­hörde und die gericht­liche Abwägungs­kon­trolle nicht bindend sei, konnte der Beklagte sich nicht erfolg­reich darauf berufen. Zumal hatte der Beklagte seine Abwei­chung mit Begeg­nungs­verkehr zwischen Schwer­last­verkehr und Bussen begründet, so dass die Abwägung vom Gericht insgesamt als nachvoll­ziehbar und fehlerfrei beurteilt wurde. (Olaf Dilling)

2026-05-04T16:38:28+02:001. Mai 2026|Allgemein, Verkehr|

Reform des Umwelt­straf­rechts: Mehr Straf­schärfe, neue Tatbe­stände – und deutlich erwei­terte Ermittlungsbefugnisse

Die Bundes­re­gierung hat einen Gesetz­entwurf zur Verschärfung des Umwelt­straf­rechts beschlossen, der sowohl materiell-rechtlich als auch prozessual tiefgrei­fende Änderungen vorsieht. Ziel ist nicht nur eine effek­tivere Bekämpfung von Umwelt­kri­mi­na­lität, sondern auch die Umsetzung der neuen EU-Richt­linie 2024/1203 zum straf­recht­lichen Umwelt­schutz. Umset­zungs­bedarf im Kernstraf­recht sowie in einigen straf­recht­lichen Neben­ge­setzen. So muss für die meisten der vorhan­denen Tatbe­stände eine Versuchs­straf­barkeit einge­führt werden, auch ist in vielen Fällen die Anhebung des Straf­maßes erfor­derlich. Einige Elemente der Richt­linie sind zudem neu für das deutsche Straf­recht, so zum Beispiel die Einbe­ziehung von „Ökosys­temen“ als zusätz­liches Umwelt­medium. Zugleich wird für bestimmte Delikte, etwa im Bereich des Abfall­straf­rechts, ein erhöhter Straf­rahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren einge­führt, wenn diese banden- oder gewerbs­mäßig begangen werden. Damit erfolgt eine klare Annäherung an klassische Struk­turen der Organi­sierten Krimi­na­lität, wie man sie bislang vor allem aus dem Betäu­bungs­mittel- oder Wirtschafts­straf­recht kennt.

Besonders relevant aus rechts­staat­licher Perspektive ist die geplante Erwei­terung der Ermitt­lungs­in­stru­mente. Umwelt­straf­taten sollen teilweise in den Katalog des § 100a StPO aufge­nommen werden. Damit wären künftig Maßnahmen wie die Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­über­wa­chung zulässig – ein Instrument, das bislang typischer­weise schweren Gewalt‑, Drogen- oder Staats­schutz­de­likten vorbe­halten ist.

Auch materiell-rechtlich wird das Umwelt­straf­recht erweitert. Hervor­zu­heben sind drei Punkte: Über die klassi­schen Schutz­güter (Boden, Wasser, Luft etc.) hinaus wird das Ökosystem als eigen­ständige Kategorie gesetzlich verankert (§ 330d StGB‑E). Damit wird der syste­mische Ansatz des Umwelt­rechts stärker in das Straf­recht übertragen. Künftig sollen auch bestimmte Energie­ein­wir­kungen (z. B. Lärm, Wärme oder Licht) und auch Erschüt­te­rungen straf­rechtlich relevant sein. In Reaktion auf Fälle wie den Diesel­skandal wird das Inver­kehr­bringen bestimmter Produkte unter Strafe gestellt, wenn deren Nutzung in der Breite zu erheb­lichen Umwelt­be­ein­träch­ti­gungen führt (§ 325 StGB‑E).

Im Ordnungs­wid­rig­kei­ten­recht werden die Höchst­grenzen für Geldbußen drastisch angehoben: auf bis zu 40 Millionen Euro bei vorsätz­lichen und 20 Millionen Euro bei fahrläs­sigen Verstößen. Gleich­zeitig sollen erstmals gesetz­liche Kriterien für die Bußgeld­be­messung normiert werden. Das ist auch im Kontext der anhal­tenden Diskussion um ein eigen­stän­diges Unter­neh­mens­straf­recht bemer­kenswert – faktisch wird die Sanktio­nierung juris­ti­scher Personen weiter verschärft und syste­ma­ti­siert. In der nächsten Woche werden wir weiter Teilaspekte – insbe­sondere mit Blick auf den Betrieb von Anlagen näher unter­suchen. (Dirk Buchsteiner)

OLG Oldenburg – Keine Kosten­pflicht des Anschluss­nehmers bei Stillegung des Gasnetzanschlusses

Seit Gasnetz­an­schlüsse nicht mehr nur errichtet, sondern zunehmend auch außer Betrieb genommen werden besteht Umein­igkeit über die Frage, ob der Gasnetz­be­treiber für die Stillegung eines solchen Anschlusses vom Anschluss­nehmer Kosten verlangen kann.

Die einschlägige NDAV enthält hierzu keine eindeutige Vorschrift. Eindeutig geregelt sind dort die kosten der Errichtung und der Änderung des Netzan­schlusses in § 9 NDAV. Diese Kosten muss der Kunde tragen. Aber ist die Stillegung des Netzan­schlusses nicht auch irgendwie eine Art von Änderung, so dass die Kosten­folge des § 9 NDAV zur Anwendung kommen kann?

Nein – sagt jeden­falls das Oberlan­des­ge­richt Oldenburg (Urteil vom 05.12.2025, 6 UKl 2/25). Die Kosten­re­gelung des § 9 NDAV berechtige den Gasnetz­be­treiber nicht, die Kosten der Stillegung dem Anschluss­nehmer in Rechnung zu stellen. Die Still­legung des Netzan­schlusses sei dort nicht aufge­führt und könne im Rahmen einer Auslegung der NDAV auch nicht als Änderung des Netzan­schlusses verstanden werden. Denn in § 8 Abs. 1 NDAV sei wörtlich geregelt, dass Netzan­schlüsse ausschließlich vom Netzbe­treiber „unter­halten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.“ werden dürften. Da dort die Änderung neben der Besei­tigung begrifflich gesondert aufge­führt werde, sei diese nicht vom Begriff der Änderung miter­fasst. Zudem könne eine Kosten­tra­gungs­pflicht des Anschluss­nehmers auch nicht aus einem „Verur­sa­cher­prinzip“ herge­leitet werden, denn ein allge­meines Verur­sa­cher­prinzip sei der NDAV gerade nicht zu entnehmen.

(Christian Dümke)

2026-05-01T18:06:26+02:001. Mai 2026|Gas, Netzbetrieb, Rechtsprechung|