Reform des Umwelt­straf­rechts: Mehr Straf­schärfe, neue Tatbe­stände – und deutlich erwei­terte Ermittlungsbefugnisse

Die Bundes­re­gierung hat einen Gesetz­entwurf zur Verschärfung des Umwelt­straf­rechts beschlossen, der sowohl materiell-rechtlich als auch prozessual tiefgrei­fende Änderungen vorsieht. Ziel ist nicht nur eine effek­tivere Bekämpfung von Umwelt­kri­mi­na­lität, sondern auch die Umsetzung der neuen EU-Richt­linie 2024/1203 zum straf­recht­lichen Umwelt­schutz. Umset­zungs­bedarf im Kernstraf­recht sowie in einigen straf­recht­lichen Neben­ge­setzen. So muss für die meisten der vorhan­denen Tatbe­stände eine Versuchs­straf­barkeit einge­führt werden, auch ist in vielen Fällen die Anhebung des Straf­maßes erfor­derlich. Einige Elemente der Richt­linie sind zudem neu für das deutsche Straf­recht, so zum Beispiel die Einbe­ziehung von „Ökosys­temen“ als zusätz­liches Umwelt­medium. Zugleich wird für bestimmte Delikte, etwa im Bereich des Abfall­straf­rechts, ein erhöhter Straf­rahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren einge­führt, wenn diese banden- oder gewerbs­mäßig begangen werden. Damit erfolgt eine klare Annäherung an klassische Struk­turen der Organi­sierten Krimi­na­lität, wie man sie bislang vor allem aus dem Betäu­bungs­mittel- oder Wirtschafts­straf­recht kennt.

Besonders relevant aus rechts­staat­licher Perspektive ist die geplante Erwei­terung der Ermitt­lungs­in­stru­mente. Umwelt­straf­taten sollen teilweise in den Katalog des § 100a StPO aufge­nommen werden. Damit wären künftig Maßnahmen wie die Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­über­wa­chung zulässig – ein Instrument, das bislang typischer­weise schweren Gewalt‑, Drogen- oder Staats­schutz­de­likten vorbe­halten ist.

Auch materiell-rechtlich wird das Umwelt­straf­recht erweitert. Hervor­zu­heben sind drei Punkte: Über die klassi­schen Schutz­güter (Boden, Wasser, Luft etc.) hinaus wird das Ökosystem als eigen­ständige Kategorie gesetzlich verankert (§ 330d StGB‑E). Damit wird der syste­mische Ansatz des Umwelt­rechts stärker in das Straf­recht übertragen. Künftig sollen auch bestimmte Energie­ein­wir­kungen (z. B. Lärm, Wärme oder Licht) und auch Erschüt­te­rungen straf­rechtlich relevant sein. In Reaktion auf Fälle wie den Diesel­skandal wird das Inver­kehr­bringen bestimmter Produkte unter Strafe gestellt, wenn deren Nutzung in der Breite zu erheb­lichen Umwelt­be­ein­träch­ti­gungen führt (§ 325 StGB‑E).

Im Ordnungs­wid­rig­kei­ten­recht werden die Höchst­grenzen für Geldbußen drastisch angehoben: auf bis zu 40 Millionen Euro bei vorsätz­lichen und 20 Millionen Euro bei fahrläs­sigen Verstößen. Gleich­zeitig sollen erstmals gesetz­liche Kriterien für die Bußgeld­be­messung normiert werden. Das ist auch im Kontext der anhal­tenden Diskussion um ein eigen­stän­diges Unter­neh­mens­straf­recht bemer­kenswert – faktisch wird die Sanktio­nierung juris­ti­scher Personen weiter verschärft und syste­ma­ti­siert. In der nächsten Woche werden wir weiter Teilaspekte – insbe­sondere mit Blick auf den Betrieb von Anlagen näher unter­suchen. (Dirk Buchsteiner)

OLG Oldenburg – Keine Kosten­pflicht des Anschluss­nehmers bei Stillegung des Gasnetzanschlusses

Seit Gasnetz­an­schlüsse nicht mehr nur errichtet, sondern zunehmend auch außer Betrieb genommen werden besteht Umein­igkeit über die Frage, ob der Gasnetz­be­treiber für die Stillegung eines solchen Anschlusses vom Anschluss­nehmer Kosten verlangen kann.

Die einschlägige NDAV enthält hierzu keine eindeutige Vorschrift. Eindeutig geregelt sind dort die kosten der Errichtung und der Änderung des Netzan­schlusses in § 9 NDAV. Diese Kosten muss der Kunde tragen. Aber ist die Stillegung des Netzan­schlusses nicht auch irgendwie eine Art von Änderung, so dass die Kosten­folge des § 9 NDAV zur Anwendung kommen kann?

Nein – sagt jeden­falls das Oberlan­des­ge­richt Oldenburg (Urteil vom 05.12.2025, 6 UKl 2/25). Die Kosten­re­gelung des § 9 NDAV berechtige den Gasnetz­be­treiber nicht, die Kosten der Stillegung dem Anschluss­nehmer in Rechnung zu stellen. Die Still­legung des Netzan­schlusses sei dort nicht aufge­führt und könne im Rahmen einer Auslegung der NDAV auch nicht als Änderung des Netzan­schlusses verstanden werden. Denn in § 8 Abs. 1 NDAV sei wörtlich geregelt, dass Netzan­schlüsse ausschließlich vom Netzbe­treiber „unter­halten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.“ werden dürften. Da dort die Änderung neben der Besei­tigung begrifflich gesondert aufge­führt werde, sei diese nicht vom Begriff der Änderung miter­fasst. Zudem könne eine Kosten­tra­gungs­pflicht des Anschluss­nehmers auch nicht aus einem „Verur­sa­cher­prinzip“ herge­leitet werden, denn ein allge­meines Verur­sa­cher­prinzip sei der NDAV gerade nicht zu entnehmen.

(Christian Dümke)

2026-05-01T12:46:46+02:001. Mai 2026|Gas, Netzbetrieb, Rechtsprechung|

Ist das wirklich „Mieter­schutz“? – Koali­ti­ons­ei­nigung über Heizkosten

Am 30. April 2026 haben sich die Koali­tionäre auf eine Neure­gelung zur Verteilung von Mehrkosten fossiler Heizungen verständigt. Künftig sollen zentrale Kosten­be­stand­teile – insbe­sondere CO₂-Kosten, die sogenannte „Biotreppe“ sowie NNE (Netzent­gelte bzw. netznahe Entgelte) – grund­sätzlich hälftig zwischen Vermietern und Mietern aufge­teilt werden. Die Regelung soll im CO₂-Kosten­auf­tei­lungs­gesetz (CO2KostAufG) verankert werden.

Auf den ersten Blick klingt dies nach einer ausge­wo­genen Lösung. Doch bei näherer Betrachtung wirft der Kompromiss Fragen auf.

Abkehr vom bishe­rigen Anreizsystem

Das geltende CO2KostAufG verfolgt bislang einen klaren Lenkungs­ansatz: Je ineffi­zi­enter ein Gebäude ist, desto höher ist der Kosten­anteil des Vermieters – im Extremfall bis zu 95 %. Damit soll ein starker Anreiz zur energe­ti­schen Sanierung gesetzt werden.

Die nun geplante Neure­gelung kehrt dieses Prinzip zumindest teilweise um. Zwar werden künftig mehr Kosten­be­stand­teile einbe­zogen, doch die pauschale hälftige Aufteilung führt dazu, dass der Vermie­ter­anteil in vielen Fällen sinkt. Besonders auffällig ist die vorge­sehene Härte­fall­klausel: Bei besonders ineffi­zi­enten Gebäuden sollen Vermieter weniger zahlen müssen als nach der bishe­rigen Rechtslage. In vielen Fällen bedeutet das: „Slumlords“ laden dieHeiz­kosten ihrer maroden Immobilien beim Sozialamt ab. Damit wird ausge­rechnet dort, wo der Handlungs­druck am größten ist, der finan­zielle Anreiz abgeschwächt.

Mehr Kosten­ver­teilung – aber nicht zwingend mehr Gerechtigkeit

Die Einbe­ziehung zusätz­licher Kosten­kom­po­nenten wie „Biotreppe“ und NNE erweitert zwar die Umlage­basis. Für Mieter bedeutet das jedoch nicht automa­tisch eine Entlastung. Im Gegenteil: Wenn gleich­zeitig der Vermie­ter­anteil sinkt, kann sich die Gesamt­be­lastung für Mieter sogar erhöhen oder zumindest weniger stark sinken als erwartet.

Hinzu kommt eine weitere Einschränkung: Nach aktuellem Diskus­si­ons­stand scheint die Neure­gelung primär auf neue Heizungs­an­lagen abzuzielen. Für den bestehenden Gebäu­de­be­stand – insbe­sondere ältere fossile Heizungen – bleibt bisher unklar, ob und in welchem Umfang die bishe­rigen Regelungen fortgelten sollen.

Offene Fragen 

Die Einigung wirft daher mehrere zentrale Fragen auf:

  • Bleibt das bisherige Stufen­modell für Bestands­ge­bäude bestehen?
  • Gilt die neue hälftige Aufteilung nur für neue Heizsysteme?
  • Wie genau ist die Härte­fall­klausel ausge­staltet – und wie will die Regierung gewähr­leisten, dass die Vermieter der ineffi­zi­en­testen Gebäude trotzdem irgendwann endlich sanieren?
  • Wird der klima­po­li­tische Lenkungs­effekt insgesamt geschwächt?

Es drängt sich der Eindruck auf, dass der Kompromiss weniger von einer strin­genten klima­po­li­ti­schen Logik getragen ist als von dem Versuch, unter­schied­liche Inter­essen kurzfristig auszugleichen.

Fazit

Die geplante Reform verschiebt die Syste­matik der Kosten­ver­teilung grund­legend: weg von einem diffe­ren­zierten, an der Gebäu­de­qua­lität orien­tierten Modell hin zu einer pauscha­leren Aufteilung mit Ausnahmen. Ob Mieter dadurch tatsächlich besser gestellt werden, ist keineswegs ausge­macht. In vielen Konstel­la­tionen dürfte sich ihre Position sogar verschlechtern. Damit steht nicht nur die soziale Balance der Regelung in Frage, sondern auch ihre klima­po­li­tische Wirksamkeit (Miriam Vollmer).

2026-05-01T12:23:03+02:001. Mai 2026|Gas, Wärme|