Reform des Umweltstrafrechts: Mehr Strafschärfe, neue Tatbestände – und deutlich erweiterte Ermittlungsbefugnisse

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Verschärfung des Umweltstrafrechts beschlossen, der sowohl materiell-rechtlich als auch prozessual tiefgreifende Änderungen vorsieht. Ziel ist nicht nur eine effektivere Bekämpfung von Umweltkriminalität, sondern auch die Umsetzung der neuen EU-Richtlinie 2024/1203 zum strafrechtlichen Umweltschutz. Umsetzungsbedarf im Kernstrafrecht sowie in einigen strafrechtlichen Nebengesetzen. So muss für die meisten der vorhandenen Tatbestände eine Versuchsstrafbarkeit eingeführt werden, auch ist in vielen Fällen die Anhebung des Strafmaßes erforderlich. Einige Elemente der Richtlinie sind zudem neu für das deutsche Strafrecht, so zum Beispiel die Einbeziehung von „Ökosystemen“ als zusätzliches Umweltmedium. Zugleich wird für bestimmte Delikte, etwa im Bereich des Abfallstrafrechts, ein erhöhter Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren eingeführt, wenn diese banden- oder gewerbsmäßig begangen werden. Damit erfolgt eine klare Annäherung an klassische Strukturen der Organisierten Kriminalität, wie man sie bislang vor allem aus dem Betäubungsmittel- oder Wirtschaftsstrafrecht kennt.

Besonders relevant aus rechtsstaatlicher Perspektive ist die geplante Erweiterung der Ermittlungsinstrumente. Umweltstraftaten sollen teilweise in den Katalog des § 100a StPO aufgenommen werden. Damit wären künftig Maßnahmen wie die Telekommunikationsüberwachung zulässig – ein Instrument, das bislang typischerweise schweren Gewalt-, Drogen- oder Staatsschutzdelikten vorbehalten ist.

Auch materiell-rechtlich wird das Umweltstrafrecht erweitert. Hervorzuheben sind drei Punkte: Über die klassischen Schutzgüter (Boden, Wasser, Luft etc.) hinaus wird das Ökosystem als eigenständige Kategorie gesetzlich verankert (§ 330d StGB-E). Damit wird der systemische Ansatz des Umweltrechts stärker in das Strafrecht übertragen. Künftig sollen auch bestimmte Energieeinwirkungen (z. B. Lärm, Wärme oder Licht) und auch Erschütterungen strafrechtlich relevant sein. In Reaktion auf Fälle wie den Dieselskandal wird das Inverkehrbringen bestimmter Produkte unter Strafe gestellt, wenn deren Nutzung in der Breite zu erheblichen Umweltbeeinträchtigungen führt (§ 325 StGB-E).

Im Ordnungswidrigkeitenrecht werden die Höchstgrenzen für Geldbußen drastisch angehoben: auf bis zu 40 Millionen Euro bei vorsätzlichen und 20 Millionen Euro bei fahrlässigen Verstößen. Gleichzeitig sollen erstmals gesetzliche Kriterien für die Bußgeldbemessung normiert werden. Das ist auch im Kontext der anhaltenden Diskussion um ein eigenständiges Unternehmensstrafrecht bemerkenswert – faktisch wird die Sanktionierung juristischer Personen weiter verschärft und systematisiert. In der nächsten Woche werden wir weiter Teilaspekte – insbesondere mit Blick auf den Betrieb von Anlagen näher untersuchen. (Dirk Buchsteiner)

re|Adventskalender Türchen 12: Aus der Praxis des Anlagenbetriebs

Wo gehobelt wird, da fallen Späne, sagt der Volksmund. Ob diese Späne Abfall darstellen oder gegebenenfalls ein Nebenprodukt sind, ist eine Frage des Rechts und mitunter des Einzelfalls. Im übertragenen Sinne bedeutet dieser Spruch jedoch auch, dass im Rahmen von Verfahren und Prozessen Dinge passieren können. Diese haben mitunter (auch rechtliche) Konsequenzen. Hierfür braucht es dann auch mal einen Anwalt, der sich mit Fragen des Anlagenzulassungsrechts, des materiellen Umweltrechts und mit dem Haftungsrecht auskennt. „Die Haftung lauert überall“, ist ein geflügelter – und von mir oft verwendeter – Ausdruck. Doch oftmals stimmt es: Die Probleme, die sich in und mit dem Anlagenbetrieb ergeben können, sind vielseitig und die Lösungen hierfür stets individuell.

Dies beginnt schon im Vorfeld bei der Frage, „wohin mit einer Anlage?“. Das Planungsrecht spielt hierbei eine entscheidende Rolle. So kann es passieren, dass für ein geplantes Vorhaben erst die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen (umständlich und zeitintensiv) geschaffen werden müssen. Die Rahmenbedingungen können sich auch vermehrt – sogar mal zum Guten! – ändern. Dies sieht man gerade im Bereich der Beratungspraxis beim Ausbau von Windenergieanlagen und im Themenfeld der Solarenergie. Doch selbst wenn planungsrechtlich alles passt, heißt dies nicht, dass es dem Umfeld auch passt. Schutzwürdige Interessen, Immissionsorte und Nachbarn, die meinen „überall – nur nicht hier“ („not in my backyard“) gilt es abzuarbeiten. So kommt es, dass individuell auf Partikularinteressen eingegangen werden muss. Dies gestaltet sich mitunter gar nicht so einfach. Öffentlichkeitsbeteiligung verlangt ein hartes Fell und Durchhaltevermögen.

Wichtig ist auch, als prospektiver Anlagenbetreiber selbst zu wissen, wo die Reise hingehen soll. Es sind schon Genehmigungsverfahren daran gescheitert, dass man der Behörde nicht erklären konnte, was in der Anlage eigentlich passieren soll. Mitunter kann es aber auch sein, dass sie es einfach nicht verstehen will, weil der technische Sachverstand fehlt. Dann ist es geboten, dezidiert und auf den Punkt rechtlich nachzulegen. Zwar ist das Ziel das Ziel, doch darf man den Weg dahin nicht unterschätzen. Hat man dann mal die Genehmigung in Händen, kann es dann endlich losgehen – doch auch nicht immer (siehe oben: Nachbar). Vielleicht gilt es dann auch noch mal näher zu schauen, wer eigentlich noch Nachbar ist und wer (zum Glück des Anlagenbetreibers) dann doch weit genug weg wohnt, dass ihn z.B. der LKW-Verkehr zur und von der Anlage von Rechtswegen nicht mehr betrifft. Apropos LKW: Sozialvorschriften im Straßenverkehr, Lenk- und Ruhezeiten – ich weise aus gegebenem Anlass darauf hin.

Im Anlagenprozess selbst ist zu bedenken, dass Abweichungen und Veränderungen im Anlagenbetrieb dann auch rechtlich Probleme machen können – insbesondere dann, wenn man vergessen haben sollte, die Behörden mitzunehmen. Was nun eine Änderung ist und wann diese tatsächlich wesentlich sein sollte, sind Fragen, die rechtlich ergründet werden müssen. Auch Anzeigen können mehr Aufwand machen, als man meinen mag. Manchmal drohen auch die fiesen Fristen des Immissionsschutzrechts. Genehmigungen sind schließlich nichts, was es auf Vorrat gibt, könnte es auch noch so schön sein. Mitunter gilt es daher Fristen zu verlängern, sofern man wichtige Gründe findet. Manchmal kommt es auf die letzten Tage des Jahres an, um ein Erlöschen einer Genehmigung zu verhindern. Dann trifft man sich noch kurz vor Weihnachten auf der Anlage und schaut (gemeinsam mit der Behörde), ob dann die Anlage tatsächlich läuft. Manchmal gibt es dann auch ein kleines Weihnachtswunder. Nach anfänglichen Kinderkrankheiten springt die Anlage dann doch an – spät zwar, aber noch rechtzeitig. Wussten Sie, dass die EU etwas gegen eingebaute Obsoleszenzen tut? Sie kennen es doch? Geräte, die nur zwei Jahre halten, oder? Auch mit Blick auf das bevorstehende Weihnachtsfest heißt es, Augen auf beim Gerätekauf.

Nicht immer lässt es sich verhindern, dass auch andere Dinge schieflaufen. Eine leichte Überlagerung oder nicht angezeigte Änderung mögen da noch nicht so ins Gewicht fallen. Schlimmstenfalls droht jedoch Zwang und Stilllegung und das Ende eines Anlagenbetriebs. Hier gilt es mit aller Kraft und allen Regeln der Kunst zu kämpfen. Mitunter droht Ungemach sogar aus unerwarteter Ecke. Das Umweltstrafrecht hat durchaus einige Überraschungen parat. Das reicht vom Abfallverbringungsrecht, dem illegalen Anlagenbetrieb hin zu Themen wie Verstößen gegen die F-Gas-Verordnung oder der Vorwurf der Sachbeschädigung, weil man Bäume gefällt hat, die auf das Anlagengrundstück zu fallen drohten. Ein Glück das es Anwälte gibt. In diesem schönsten aller Berufe war auch in diesem Jahr allerhand los. Es gibt es dann doch viel zu tun. Und das sind doch auch mal gute Nachrichten für den Jahresausklang. (Dirk Buchsteiner)

Über Fische im Strafprozess oder: Die Haftung lauert überall

Im Umweltrecht sind Ordnungswidrigkeiten schneller verwirklicht als man denkt. Die Nichtbeachtung von bußgeldbewährten Vorschriften reicht aus. Umweltstraftaten sind dem gegenüber besonders schwerwiegende Zuwiderhandlungen gegen das Umweltrecht. Sind Umweltstraftaten verwirklicht, werden diese mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet. Dadurch bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Gesellschaft diese schweren Verstöße gegen das Umweltrecht besonders missbilligt. Umweltrechtliche Straftatbestände finden sich in den §§ 324 ff. im 29. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) unter dem Titel „Straftaten gegen die Umwelt“ und in einigen Umweltgesetzen (z. B. §§ 27 ff Chemikaliengesetz, §§ 71, 71a Bundesnaturschutzgesetz. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber mit diesen Regelungen europäische Vorgaben zur wirksamen Umweltpflege (EU-Richtlinie Umweltstrafrecht, 2008/99/EG) umgesetzt.

Das StGB kennt bisher 9 besondere Straftatbestände, die wir aus der Richtlinie 2008/99/EG übernommen haben. Durch die am 20.05.2024 in Kraft getretene Richtlinie (EU) 2024/1203 ist diese ersetzt worden. Die neue Richtlinie fordert den nationalen Gesetzgeber bis 2026 zur Erweiterung der Liste von Umweltstraftaten auf. Zukünftig werden nun zwanzig Handlungen gegenüber der Umwelt strafbar. Die Mitgliedstaaten sollen zum Beispiel sicherstellen, dass eine rechtswidrige Abfallbewirtschaftung eine Straftat darstellt, wenn eine derartige Handlung gefährliche Abfälle in nicht unerheblicher Menge oder andere Abfälle betrifft und solche anderen Abfälle erhebliche Schäden für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit verursachen oder dazu geeignet sind, dies zu verursachen. Spannend wird es sein, die unbestimmten Begriffe wie „nicht unerhebliche Menge“ näher zu bestimmen.

Zu erwarten ist, dass § 330 StGB – der besonders schwere Fall einer Umweltstraftat –, um weitere Qualifikationen erweitert wird. Führen Straftaten (vielfach wird in diesem Kontext von „Ökozid“ gesprochen) zur Zerstörung oder zu einer großflächigen und erheblichen Schädigung, die entweder irreversibel oder dauerhaft ist, eines Ökosystems von beträchtlicher Größe oder ökologischem Wert oder eines Lebensraums innerhalb eines Schutzgebiets oder zu einer großflächigen und erheblichen Schädigung, die entweder irreversibel oder dauerhaft ist, der Luft-, Boden- oder Wasserqualität, so sollten Straftaten, die solche katastrophale Folgen herbeiführen nach der Richtlinie “qualifizierte Straftaten” darstellen.

Insgesamt folgen aus der Richtlinie schärfere Strafrahmen und Sanktionen, insbesondere werden in Zukunft auch Unternehmen strafrechtlich sanktioniert. Dies geht weit über den Verfall von aus der Tat gezogenen Früchten hinaus, was auch bisher schon möglich ist.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit als Dritte sollte auch mit Spannung erwartet werden. „The fish cannot go to court“ (und brauchen daher Unterstützung) heißt es dann nicht nur im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (siehe hier), sondern zukünftig auch vor den Strafgerichten. So sollen Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit im Namen der Umwelt als öffentliches Gut handeln können. Wie diese neuen Verfahrensrechte für die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit aussehen sollen, bleibt abzuwarten. (Dirk Buchsteiner)

2024-09-05T20:12:31+02:005. September 2024|Abfallrecht, Umwelt, Umweltstrafrecht|