Aktuelles zu Herkunftsnachweisen

Die Strom-Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV) wurde geändert: Die Änderungen treten überwiegend zum 01.10.2025 in Kraft.

Grundlagen: Rechtsrahmen für Herkunftsnachweise

Die HkRNDV ist Teil des Rechtsrahmens für Strom-Herkunftsnachweise (Strom-HKN). Mit ihnen können Stromerzeuger dokumentieren, Lieferanten belegen und Verbraucher nachvollziehen, wo und wie eine Strommenge aus Erneuerbaren Energien erzeugt wurde.

Dieser Rechtsrahmen hat folgende wesentliche Eckpunkte:

  • Stromkennzeichnung: Stromlieferanten müssen gegenüber Letztverbrauchern verständlich und präzise in der Stromrechnung aufschlüsseln, wie sich der bezogene Strom zusammensetzt. Eine Kategorie ist „erneuerbare Energien mit Herkunftsnachweis, nicht gefördert nach dem EEG“ ( § 42 EnWG).
  • Herkunftsnachweisregister: Das Umweltbundesamt (UBA) führt das Herkunftsnachweisregister (HKNR) für Strom-HKN (§ 79 Erneuerbare-Energien-Gesetz, EEG 2023) und Regionalnachweise (§ 79a EEG 2023). Es sichert die Verlässlichkeit und Transparenz der Stromherkunft. Den Vollzug des Strom-HKNR regelt die HkRNDV.
  • Doppelvermarktungsverbot: Die Förderung nach EEG und die Vermarktung der „Grünstromeigenschaft“ mittels HKN schließen sich gegenseitig aus (§ 80 EEG).

Die europäischen Grundlagen für das System der Herkunftsnachweise stammen aus der Erneuerbare-Energien-Richtlinie („RED“), seit deren 2. Fassung („RED II“) sind sie zentral in Art. 19 der Richtlinie verankert.

Bedeutung der Änderungen

Die jüngsten Änderungen zielen vor allem auf Vereinfachungen im Vollzug und eine Entbürokratisierung ab: Für viele PV- und Windkraftanlagen entfällt die Pflicht zur Vorlage umfangreicher Umweltgutachten bei der Anlagenregistrierung gemäß § 22 und § 24 HkRNDV. Nur noch für Biomasse- und Mischfeuerungsanlagen gilt diese Pflicht weiterhin. Für die anderen Anlagen genügt nun die Registrierung im Marktstammdatenregister, das ans HKNR angebunden ist. Diese Änderungen sind bereits zum 09.08.2025 in Kraft getreten.

Weitere Anpassungen sollen die Durchsetzung des Doppelvermarktungsverbots erleichtern: Bisher mussten Stromlieferanten nach § 42 Abs. 7 EnWG  einmal jährlich Strommengen und Daten an die Bundesnetzagentur (BNetzA) übermitteln, damit diese die Stromkennzeichnung überprüfen konnte. Die BNetzA leitete dann Datenbestände zur Überprüfung der HKN ans UBA weiter. Der neue § 30 Abs. 5 HkRNDV verpflichtet ab dem 01.10.2025 alle Versorger, einen vereinfachten Datensatz direkt ans UBA zu liefern. Dies soll den Abgleich der Stromkennzeichnung mit den HKN-Entwertungen erleichtern. Übermittelt werden müssen folgende Daten:

  • Anteil der erneuerbaren Energien mit Herkunftsnachweis, der nicht nach dem EEG gefördert wurde,
  • gelieferte Gesamtstrommenge sowie
  • gelieferte Strommenge aus erneuerbaren Energien mit Herkunftsnachweis.

Ausblick

Parallel läuft der Aufbau eines HKNR für Gas, Wärme und Kälte aus Erneuerbaren Energien nach dem Vorbild von Strom: Hierfür gibt es mit dem Herkunftsnachweisregistergesetz (HkNRG) bereits seit 2023 eine gesetzliche Grundlage und seit 2024 die zugehörige Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung (GWHKV).  Der Erlass einer Durchführungsverordnung mit weiteren Konkretisierungen steht aus. Starten soll das neue Registersystem in 2026 (Friederike Pfeifer).

2025-09-12T22:38:29+02:0012. September 2025|Erneuerbare Energien, Grundkurs Energie, Wärme, Windkraft|

Wie geht es weiter – der Koalitionsvertrag zu Energie & Klima

Nun haben sie sich also auf einen Koalitionsvertrag geeinigt, die Spitzen von Union und SPD. Was hat die Regierung Merz/Klingbeil also in den nächsten vier Jahren vor?

Schwarz-Rot und das Klima

Interessant zunächst, was nicht drin steht: Weder will die nächste Bundesregierung die Klimaziele abschaffen oder abschwächen. Noch kommt die Atomkraft wieder. Hier hatte es im Vorfeld vor allem aus der Union auch andere Stimmen gegeben, diese haben sich nicht durchgesetzt. Es bleibt also bei den 65% 2030, 88% 2040 und Nettonull 2045. Die Koalition würde sogar eine Erhöhung im EU-Rahmen auf 90% 2040 unterstützen, aber nur, wenn es für die Deutschen bei 88% bleibt.

Gleichwohl, auch wenn die Ziele bleiben, den Weg stellt die nächste Bundesregierung sich bequemer vor, als die Ampel es vorgesehen hatte. So sollen 3% des 2040-Zwischenziels durch Zertifikate aus dem Ausland erfüllt werden können. Veteranen des Emissionshandels erinnern sich an die CER und ERU aus internationalen Klimaschutzprojekten. Ob es so kommt, kann der Bund allerdings nicht entscheiden, nur sich in Brüssel dafür einsetzen, dass die EU von Art. 6 des Paris Agreements Gebrauch macht.

Emissionshandel

Überhaupt sind die Spielräume Deutschlands beim Klimaschutz bekanntlich begrenzt. Anders als auch viele Medien vermuten, steht es schlicht nicht in Friedrich Merz’ Macht, den Transformationsdruck auf die Deutschen zu verringern: Für fossile Emissionen brauchen Industrie, Energiewirtschaft und ab 2027 auch die Verkäufer von Erdgas, Benzin, Diesel und Heizöl Emissionsberechtigungen, die in Brüssel budgetiert worden sind. Die Bundesregierung kann diesen finanziellen Anreiz, Gasheizung, Verbrenner oder Kohlekraftwerke auszurangieren, nur sehr begrenzt kompensieren, beispielsweise durch ein Klimageld, das wiederum aber nur als den guten Vorsatz, Einnahmen aus dem Emissionshandel zurückzugeben, im Koalitionsvertrag auftaucht. Damit ist klar: Egal, wer regiert, fossile Technologien werden immer teurer. Nur für die Landwirtschaft soll dies nicht gelten, denn hier bestimmen die Mitgliedstaaten selbst, ob die Landwirte einbezogen werden.

Erneuerbare Energien

Etwas richtig greifbar Neues ist für die Erneuerbaren Energien nicht geplant. Diffus scheint auf, dass die neuen Herren nicht so intensiv auf Wind und Sonne fokussieren wollen, ohne allerdings auszusprechen, wie dann der Ausbaupfad aussehen soll. Wie schon die Ampel will auch die GroKo Genehmigungen und Planungen erleichtern, Verfahren straffen und vereinfachen, auch vor Gericht, die Netzdienlichkeit beim Ausbau mehr berücksichtigen und perspektivisch komplett von der Einspeisevergütung zu Marktfinanzierungen kommen. Wirklich neu ist das aber nicht.

Immerhin: Auch wenn bekannt ist, dass der künftige Kanzler selbst Windkraftanlagen hässlich findet, bleibt es bei den Zwischenzielen des Windflächenbedarfsgesetzes für 2027, also den 1,4% bundesweit und offenbar auch bei den Landeszielen. Das Ziel von 2% bundesweit 2032 soll noch einmal evaluiert werden. Verbessern will die nächste Bundesregierung offenbar die regionalen Steuerungsmöglicheiten und Onsite PPA, begrenzen will sie Flächenpachten und die Einbindung von Offshore-Windparks in auch grenzüberschreitende Infrastrukturen soll sich verbessern. Und: Das Geothermie-Gesetz soll nun doch kommen. Für Strom bringt das wohl kaum etwas, aber für Wärme ist der Plan interessant.

Energiepreise

Strom soll mindestens 5 Ct/kWh günstiger werden. Dafür soll die Stromsteuer abgesenkt werden und die Umlagen und Netzentgelte reduziert. Die Stromsteuersenkung war schon ein Plan der Ampel, aber wie genau die Netze nun subventioniert werden sollen, bleibt unklar. Sofern dies aus dem Sondervermögen Infrastruktur finanziert werden soll, stellt sich die Frage, ob die überhaupt eine Infrastrukturausgabe darstellt und nicht doch eine simple Konsumausgabe.

Diffus bleibt auch der Industriestrompreis, den die Koalitionäre planen. Die Bandlastausnahme soll – obwohl nicht netzdienlich – nun doch bleiben, die Gaspeicherumlage abgeschafft werden. Ansonsten will man die Quadratur des Kreises: Gas soll günstig eingekauft werden, aber die Klimaziele sollen eingehalten werden, was wegen des Emissionshandels, der gas zwangsläufig verteuert, einigermaßen schwer vorzustellen ist, aber vielleicht setzen Union und SPD darauf, dass es bis zu den nächsten Wahlen noch keine wirklich schmerzhaften Effekte gibt.

Netze

Immerhin: Hoch lebe die Monstertrasse; es wird auf Freileitungen gesetzt, die deutlich günstiger und schneller zu errichten sind. Netzanschlüsse sollen günstiger werden, was derzeit allerdings ein deutlich kleineres Problem darstellt als die schiere Verfügbarkeit für große Letztverbraucher. Direktleitungen sollen offenbar künftig nicht auf 5 km begrenzt sein, und trotz der Bedenken vieler Ökonomen soll es bei einer einheitlichen Stromgebotszone bleiben. Netzdienliche Baumaßnahmen werden forciert, etwa die Genehmigung von Speichern, denen wie EE-Anlagen überragendes öffentliches Interesse zukommen soll.

GroKo <3 Erdgas 

Die künftige Bundesregierung setzt auf Erdgas. Bis 2030 sollen 20 GW Gaskraftwerke entstehen, also deutlich mehr als die Ampel sich vor allem aus finanziellen Gründen zugetraut hat. Sie dienen vor allem der Netzstabilisierung, aber anders als die Regierung Scholz es wollte, sollen sie nicht nur Residuallast abdecken, sondern auch die Preise senken, also marktorientiert erzeugen. Das bedeutet natürlich: Es wird mehr emittiert, in der Tendenz steigen die CO2-Preise im ETS I, zumal nicht mehr die Rede davon ist, dass die Kraftwerke H2-ready sein sollen, wobei dies auch in der Kraftwerksstrategie der Ampel zumindest kurzfristig mehr in die Abteilung frommer Wunsch als reale Erwartung gefallen sein dürfte.

Wasserstoff kommt zwar eine wichtige Rolle zu. Die neuen Gaskraftwerke sollen aber offenbar durch CCS/CCU dekarbonisiert werden, um sie nicht direkt noch in den Dreißigern mangels Emissionsberechtigungen wieder einmotten zu müssen. Das KSpG war ja bereits im Gesetzgebungsverfahren, auch die nächste Bundesregierung will hier die Basis für Abschiebung und Verpressung von CO2 schaffen, und dies sowohl an Land als auch unter dem Meer.

Doch auch wenn Erdgas wieder auf mehr Gegenliebe stößt als in den letzten Jahren: Kohle kommt nicht wieder. Es bleibt beim Ausstieg 2038, so, wie derzeit gesetzlich vorgesehen.

Effizienz und Wärme

Auch bei der Wärmeversorgung will die GroKo länger am Gas festhalten und die Netze konservieren, während sie durch eine Verstetigung der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze den Ausbau der Fernwärme fördert. Immerhin soll auch das KWKG novelliert werden, die durch das Ende der Ampel unterbrochenen Neuregelungen von AVBFernwärmeV und WärmeLV sollen fortgesetzt werden, und das EnEfG soll offenbar auf das EU-Mindestmaß zurückgeschnitten werden.

Das “Heizungsgesetz” soll abgeschafft werden, was insofern überrascht, als dass ein Gesetz dieses Namens nicht existiert. Bisher wurde der Begriff stets als Synonym für das Gebäudeenergiegesetz (GEG) genutzt, das aber keineswegs abgeschafft werden soll, sondern nur novelliert. Es soll technologieoffener, flexibler und einfacher werden, was insofern herausfordernd sein dürfte, als dass die umstrittenen § 71 GEGff. bereits heute keine technologische Festlegung enthalten. Immerhin soll der Heizungstausch künftig auch gefördert werden, und energetische Sanierungen von der Steuer abgesetzt werden können. Hier wird man sehen, was angesichts der demnächst umzusetzenden Gebäuderichtlinie (EPBD) überhaupt möglich ist. Gut denkbar, dass das Nebeneinander von EPBD und Emissionshandel dazu führt, dass in der Praxis sich gar nicht so viel ändert oder der faktische Druck zum Heizungstausch sogar wächst.

Was halten wir davon?

Nach einem Wahlkampf, in dem es verhältnismäßig viel um Energiepolitik ging, hätte man mehr Neues erwartet. Statt dessen werden viele Ideen und Vorhaben der Ampel schlicht weitergeführt. Es verschieben sich angesichts der hochgespannten Erwartungen vieler Anhänger – und der Befürchtungen mancher Gegner – eher Akzente, denn die treibenden Instrumente der Transformation kommen aus Brüssel und können von den Deutschen nicht einfach abgeändert werden (Miriam Vollmer).

re|Adventskalender Türchen 12: Aus der Praxis des Anlagenbetriebs

Wo gehobelt wird, da fallen Späne, sagt der Volksmund. Ob diese Späne Abfall darstellen oder gegebenenfalls ein Nebenprodukt sind, ist eine Frage des Rechts und mitunter des Einzelfalls. Im übertragenen Sinne bedeutet dieser Spruch jedoch auch, dass im Rahmen von Verfahren und Prozessen Dinge passieren können. Diese haben mitunter (auch rechtliche) Konsequenzen. Hierfür braucht es dann auch mal einen Anwalt, der sich mit Fragen des Anlagenzulassungsrechts, des materiellen Umweltrechts und mit dem Haftungsrecht auskennt. „Die Haftung lauert überall“, ist ein geflügelter – und von mir oft verwendeter – Ausdruck. Doch oftmals stimmt es: Die Probleme, die sich in und mit dem Anlagenbetrieb ergeben können, sind vielseitig und die Lösungen hierfür stets individuell.

Dies beginnt schon im Vorfeld bei der Frage, „wohin mit einer Anlage?“. Das Planungsrecht spielt hierbei eine entscheidende Rolle. So kann es passieren, dass für ein geplantes Vorhaben erst die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen (umständlich und zeitintensiv) geschaffen werden müssen. Die Rahmenbedingungen können sich auch vermehrt – sogar mal zum Guten! – ändern. Dies sieht man gerade im Bereich der Beratungspraxis beim Ausbau von Windenergieanlagen und im Themenfeld der Solarenergie. Doch selbst wenn planungsrechtlich alles passt, heißt dies nicht, dass es dem Umfeld auch passt. Schutzwürdige Interessen, Immissionsorte und Nachbarn, die meinen „überall – nur nicht hier“ („not in my backyard“) gilt es abzuarbeiten. So kommt es, dass individuell auf Partikularinteressen eingegangen werden muss. Dies gestaltet sich mitunter gar nicht so einfach. Öffentlichkeitsbeteiligung verlangt ein hartes Fell und Durchhaltevermögen.

Wichtig ist auch, als prospektiver Anlagenbetreiber selbst zu wissen, wo die Reise hingehen soll. Es sind schon Genehmigungsverfahren daran gescheitert, dass man der Behörde nicht erklären konnte, was in der Anlage eigentlich passieren soll. Mitunter kann es aber auch sein, dass sie es einfach nicht verstehen will, weil der technische Sachverstand fehlt. Dann ist es geboten, dezidiert und auf den Punkt rechtlich nachzulegen. Zwar ist das Ziel das Ziel, doch darf man den Weg dahin nicht unterschätzen. Hat man dann mal die Genehmigung in Händen, kann es dann endlich losgehen – doch auch nicht immer (siehe oben: Nachbar). Vielleicht gilt es dann auch noch mal näher zu schauen, wer eigentlich noch Nachbar ist und wer (zum Glück des Anlagenbetreibers) dann doch weit genug weg wohnt, dass ihn z.B. der LKW-Verkehr zur und von der Anlage von Rechtswegen nicht mehr betrifft. Apropos LKW: Sozialvorschriften im Straßenverkehr, Lenk- und Ruhezeiten – ich weise aus gegebenem Anlass darauf hin.

Im Anlagenprozess selbst ist zu bedenken, dass Abweichungen und Veränderungen im Anlagenbetrieb dann auch rechtlich Probleme machen können – insbesondere dann, wenn man vergessen haben sollte, die Behörden mitzunehmen. Was nun eine Änderung ist und wann diese tatsächlich wesentlich sein sollte, sind Fragen, die rechtlich ergründet werden müssen. Auch Anzeigen können mehr Aufwand machen, als man meinen mag. Manchmal drohen auch die fiesen Fristen des Immissionsschutzrechts. Genehmigungen sind schließlich nichts, was es auf Vorrat gibt, könnte es auch noch so schön sein. Mitunter gilt es daher Fristen zu verlängern, sofern man wichtige Gründe findet. Manchmal kommt es auf die letzten Tage des Jahres an, um ein Erlöschen einer Genehmigung zu verhindern. Dann trifft man sich noch kurz vor Weihnachten auf der Anlage und schaut (gemeinsam mit der Behörde), ob dann die Anlage tatsächlich läuft. Manchmal gibt es dann auch ein kleines Weihnachtswunder. Nach anfänglichen Kinderkrankheiten springt die Anlage dann doch an – spät zwar, aber noch rechtzeitig. Wussten Sie, dass die EU etwas gegen eingebaute Obsoleszenzen tut? Sie kennen es doch? Geräte, die nur zwei Jahre halten, oder? Auch mit Blick auf das bevorstehende Weihnachtsfest heißt es, Augen auf beim Gerätekauf.

Nicht immer lässt es sich verhindern, dass auch andere Dinge schieflaufen. Eine leichte Überlagerung oder nicht angezeigte Änderung mögen da noch nicht so ins Gewicht fallen. Schlimmstenfalls droht jedoch Zwang und Stilllegung und das Ende eines Anlagenbetriebs. Hier gilt es mit aller Kraft und allen Regeln der Kunst zu kämpfen. Mitunter droht Ungemach sogar aus unerwarteter Ecke. Das Umweltstrafrecht hat durchaus einige Überraschungen parat. Das reicht vom Abfallverbringungsrecht, dem illegalen Anlagenbetrieb hin zu Themen wie Verstößen gegen die F-Gas-Verordnung oder der Vorwurf der Sachbeschädigung, weil man Bäume gefällt hat, die auf das Anlagengrundstück zu fallen drohten. Ein Glück das es Anwälte gibt. In diesem schönsten aller Berufe war auch in diesem Jahr allerhand los. Es gibt es dann doch viel zu tun. Und das sind doch auch mal gute Nachrichten für den Jahresausklang. (Dirk Buchsteiner)