Seevögel und Offshore-Windpark

Vor dem Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt wurde vor kurzem die Klage eines Umwelt­ver­bands auf Anordnung von Sanie­rungs­maß­nahmen nach dem Umwelt­scha­dens­gesetz entschieden. Was so verwal­tungs­rechtlich-trocken klingt, ist eigentlich ganz anschaulich und betrifft einen sehr maritimen Sachverhalt:

Es geht um den Offshore-Windpark Butendiek, der in dem Vogel­schutz­gebiet „Östliche Deutsche Bucht“ vor der Insel Sylt errichtet wurde. In dem Gebiet rasten viele Seevögel, vor allem Stern- und Pracht­taucher, die dort ihre Fettre­serven für den Vogelzug mit Fisch auffüllen.

Sterntaucher

Diese Vögel sind bekann­ter­maßen sehr empfindlich gegenüber Störungen. Vor der Errichtung des Windparks war man davon ausge­gangen, dass sich die Störung nur bis zu einer Entfernung von zwei Kilometern auswirkt. Tatsächlich meiden die Tiere die Windener­gie­an­lagen in einem Umkreis von bis zu 16 km.

Der NABU klagt gegen das Bundesamt für den Natur­schutz (BfN) auf die Anordnung von Sanie­rungs­maß­nahmen durch den Betreiber des Windparks. Sowohl vor dem Verwal­tungs­ge­richt Köln als auch vor dem Oberver­wal­tungs­ge­richt Münster war es damit gescheitert. Das OVG Münster hatte sich auf den Stand­punkt gestellt, dass der Kläger gegenüber dem Bundesamt den Schaden nicht ausrei­chend plausibel gemacht hätte. Daher wurde die Berufung zurück­ge­wiesen. Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt hat in der Revision die Sache an das OVG zurück­ver­wiesen. Ob ein Schaden vorliege, müsse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geprüft werden. (Olaf Dilling)

 

 

2023-05-10T16:01:54+02:0010. Mai 2023|Naturschutz, Windkraft|

Windenergie im Wald

Wir hatten hier schon einmal darüber geschrieben, dass Windkraft­an­lagen in Waldge­bieten je nach Standort und Zustand des Waldes durchaus auch natur­ver­träglich sein können. Aller­dings gibt es unter Windkraft­gegnern die Überzeugung, dass Windkraft­an­lagen jeden­falls in Waldge­bieten nichts zu suchen hätten. In Thüringen hatte es ein absolutes Verbot von Windkraft in Waldge­bieten sogar in § 10 des Thürin­gi­schen Waldge­setzes geschafft. Doch dieses Verbot wurde nun vom Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) für nichtig erklärt.

Windkraftanlage im Waldgebiet

 

Grundlage war die Verfas­sungs­be­schwerde von Waldbe­sitzern, auf deren Flächen, wie vielerorts in Thüringen, starke Waldschäden durch Sturm und Schäd­linge aufge­treten waren, so dass der Wald zum Teil großflächig gefällt werden musste. Dennoch ist eine nicht mehr mit Bäumen bestandene Waldfläche weiter nach den Waldge­setzen geschützt, so dass eine Umwand­lungs­ge­neh­migung erfor­derlich sein kann.

Das BVerfG hat der Verfas­sungs­be­schwerden statt­ge­geben, weil Thüringen mit der Regelung im Waldgesetz gegen die Gesetz­ge­bungs­kom­petenz des Bundes verstoßen hat. Denn das Gericht stuft das Verbot als boden­recht­liche und nicht als natur­schutz­recht­liche Regelung ein. Dies leitet das BVerfG unter anderem daraus ab, dass das Verbot für alle Waldflächen gilt und damit unabhängig von der ökolo­gi­schen Wertigkeit ist und Umwand­lungen für andere im Außen­be­reich zulässige Zwecke im Übrigen weiterhin erlaubt sind.

Die boden­recht­liche Regelung für Windkraft­an­lagen im Außen­be­reich habe aber bereits der Bundes­ge­setz­geber im Bauge­setzbuch getroffen. Dort steht in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, dass ein Vorhaben im Außen­be­reich zulässig ist, wenn öffent­liche Belange nicht entge­gen­stehen, die ausrei­chende Erschließung gesichert ist und wenn es der Erfor­schung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasser­en­ergie dient. Diese bundes­recht­liche Privi­le­gierung der Windkraft würde in Thüringen auf etwa einem Drittel der Landes­fläche und einem noch größeren Anteil des Außen­be­reichs durch die landes­recht­liche Regelung rückgängig gemacht.

Auf die Frage, ob das thürin­gische Verbot in der Sache sinnvoll ist, geht das BVerfG gar nicht direkt ein. Es liegt aber auf der Hand, dass das Verbot nicht dem Natur­schutz dient und zugleich ein kaum nachvoll­zieh­bares Hemmnis für die Energie­wende ist. Denn es gilt selbst auf Waldflächen, die durch klima­tische Entwick­lungen und andere Waldschäden ökolo­gisch und ökono­misch entwertet sind, und sich insofern für die Windkraft­nutzung geradezu aufdrängen. (Olaf Dilling)

 

2022-11-22T11:12:42+01:0022. November 2022|Erneuerbare Energien, Windkraft|

Neue Regelungen zur Förderung von Windkraft­ausbau im Oster­paket beschlossen

Mit dem sog. „Oster­paket“ möchte die Bundes­re­gierung den dringend benötigten Ausbau der Erneu­er­baren Energien in Deutschland fördern. Es handelt sich dabei um ein umfas­sendes Maßnah­men­paket, über dessen Teilaspekte wir hier bereits schon mehrfach (hier und hier) berichtet hatten. Ziel ist es, den Anteil der Erneu­er­baren Energien an der Strom­erzeugung bis 2030 auf 80 % zu erhöhen.

Beschleu­nigen soll den Windkraft­ausbau das Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung
des Ausbaus von Windener­gie­an­lagen an Land und das Windenergie-auf-See-Gesetz. Beide wurden gestern vom Bundestag beschlossen.

Eine wichtige Änderung sieht Oster­paket für den Ausbau der Windkraft vor. Hier gab es in der Vergan­genheit häufig den Vorwurf dieser werde durch unzurei­chende öffent­liche Planung bis hin zu aktiver Verhin­derung erschwert. Mit dem Windener­gie­flächen-bedarfs­gesetz (WindBG) werden den Ländern verbind­liche Flächen­ziele (sogenannte Flächen­bei­trags­werte) vorge­geben. Die Flächen­bei­trags­werte leiten sich aus den EEG-Ausbau­zielen her und bilden damit die energie­wirt­schaft­lichen Flächen­be­darfe ab.

Die verbind­lichen Flächen­ziele nach dem WindBG sollen hierzu in die Syste­matik des Baupla­nungs­rechts des Bauge­setz­buchs (BauGB) integriert werden. Der plane­ri­schen Steuerung durch die Ausweisung von Windener­gie­ge­bieten soll im Ergebnis nur noch dann Ausschluss­wirkung zukommen, wenn die Flächen­ziele erreicht werden. Andern­falls sollen Windener­gie­an­lagen im gesamten Planungsraum privi­le­giert zulässig sein. Hierdurch wird zugleich sicher­ge­stellt, dass für den Windener­gie­ausbau in jedem Fall Flächen im erfor­der­lichen Umfang zur Verfügung stehen.

Landes­recht­liche Mindest­ab­stands­re­ge­lungen auf der Grundlage der sogenannten Länder­öff­nungs­klausel des BauGB sollen weiterhin möglich sein. Sie sollen an die Erfüllung der Pflichten nach dem WindBG gekoppelt werden, insbe­sondere müssen die Flächen­ziele erreicht werden. Die Länder sollen aber verpflichtet werden zu regeln, dass die Mindest­ab­stände nicht für Flächen gelten, die plane­risch für Windener­gie­an­lagen ausge­wiesen sind.

(Christian Dümke)

2022-07-08T11:20:08+02:008. Juli 2022|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Windkraft|