Vor dem Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt wurde vor kurzem die Klage eines Umwelt­ver­bands auf Anordnung von Sanie­rungs­maß­nahmen nach dem Umwelt­scha­dens­gesetz entschieden. Was so verwal­tungs­rechtlich-trocken klingt, ist eigentlich ganz anschaulich und betrifft einen sehr maritimen Sachverhalt:

Es geht um den Offshore-Windpark Butendiek, der in dem Vogel­schutz­gebiet „Östliche Deutsche Bucht“ vor der Insel Sylt errichtet wurde. In dem Gebiet rasten viele Seevögel, vor allem Stern- und Pracht­taucher, die dort ihre Fettre­serven für den Vogelzug mit Fisch auffüllen.

Sterntaucher

Diese Vögel sind bekann­ter­maßen sehr empfindlich gegenüber Störungen. Vor der Errichtung des Windparks war man davon ausge­gangen, dass sich die Störung nur bis zu einer Entfernung von zwei Kilometern auswirkt. Tatsächlich meiden die Tiere die Windener­gie­an­lagen in einem Umkreis von bis zu 16 km.

Der NABU klagt gegen das Bundesamt für den Natur­schutz (BfN) auf die Anordnung von Sanie­rungs­maß­nahmen durch den Betreiber des Windparks. Sowohl vor dem Verwal­tungs­ge­richt Köln als auch vor dem Oberver­wal­tungs­ge­richt Münster war es damit gescheitert. Das OVG Münster hatte sich auf den Stand­punkt gestellt, dass der Kläger gegenüber dem Bundesamt den Schaden nicht ausrei­chend plausibel gemacht hätte. Daher wurde die Berufung zurück­ge­wiesen. Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt hat in der Revision die Sache an das OVG zurück­ver­wiesen. Ob ein Schaden vorliege, müsse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geprüft werden. (Olaf Dilling)