Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde vor kurzem die Klage eines Umweltverbands auf Anordnung von Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz entschieden. Was so verwaltungsrechtlich-trocken klingt, ist eigentlich ganz anschaulich und betrifft einen sehr maritimen Sachverhalt:
Es geht um den Offshore-Windpark Butendiek, der in dem Vogelschutzgebiet „Östliche Deutsche Bucht“ vor der Insel Sylt errichtet wurde. In dem Gebiet rasten viele Seevögel, vor allem Stern- und Prachttaucher, die dort ihre Fettreserven für den Vogelzug mit Fisch auffüllen.
Diese Vögel sind bekanntermaßen sehr empfindlich gegenüber Störungen. Vor der Errichtung des Windparks war man davon ausgegangen, dass sich die Störung nur bis zu einer Entfernung von zwei Kilometern auswirkt. Tatsächlich meiden die Tiere die Windenergieanlagen in einem Umkreis von bis zu 16 km.
Der NABU klagt gegen das Bundesamt für den Naturschutz (BfN) auf die Anordnung von Sanierungsmaßnahmen durch den Betreiber des Windparks. Sowohl vor dem Verwaltungsgericht Köln als auch vor dem Oberverwaltungsgericht Münster war es damit gescheitert. Das OVG Münster hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass der Kläger gegenüber dem Bundesamt den Schaden nicht ausreichend plausibel gemacht hätte. Daher wurde die Berufung zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Revision die Sache an das OVG zurückverwiesen. Ob ein Schaden vorliege, müsse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geprüft werden. (Olaf Dilling)
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